Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1983, Az.: IVa ZR 58/82
Bedingung einer Provisionspflicht an die Zahlung eines Kaufpreises durch den Abnehmer; Treuwidrige Vereitelung einer Provisionszahlung durch einen Rücktritt vom Kaufvertrag; Angebot eines Akkreditivs anstelle von einer Barzahlung; Eintritt des durch den Hauptvertrag der vom Auftraggeber des Maklers erstrebten wirtschaftlichen Erfolgs als Voraussetzung für den Anspruch auf Provisionszahlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1983
- Aktenzeichen
- IVa ZR 58/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 09.03.1982
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma Josef D., E., Sch. Straße ...,
Prozessgegner
Firma Im. In. Ma.- und Ve. gesellschaft mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführerin Ursula H., B., Ha.,
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner,
Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. März 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand:
Die Klägerin richtete am 23. April 1976 ein Fernschreiben an die Beklagte, in dem es u.a. hieß:
"Vermittlung von gebrauchten Lastkraftwagen.
Wir sind u.a. beauftragt, bis zu 100 Stück gebrauchte Mercedes-LKW zu vermitteln. Diesbezüglich beziehen wir uns auf die mit Ihnen geführten fernmündlichen Unterredungen. Bei unseren Auftraggebern handelt es sich um Firma GIB, Is., ...O Ham., Herrn G. A. E., zur Zeit ...O Ham..
...
Wir erhalten von Ihnen pro LKW eine Vermittlungsprovision in Höhe von DM 1,250, zuzüglich ges. MWSt unverzüglich nach Entrichtung des Kaufpreises an Sie".
Noch am selben Tage erklärte sich der Inhaber der Beklagten durch einen auf das Fernschreiben gesetzten Vermerk mit dessen Inhalt einverstanden. Unmittelbar darauf brachte der für die Klägerin handelnde Herr Hei. den Inhaber der Beklagten mit dem für die Fa. G. handelnden Herrn Da. zusammen; diese beiden Herren unterzeichneten den von Herrn Hei. formulierten Kaufvertrag.
Die verkauften LKW wurden von der Fa. N. Tran. & Trad. Est. in J./S.-A. benötigt. Diese hatte die Fa. G. eingeschaltet, damit der für S.-A. maßgebliche Importpreis abweichend von dem in Deutschland gezahlten Ankaufspreis gestaltet werden konnte.
Mit Fernschreiben vom 5. Mai 1976 trat die Beklagte vom Kaufvertrag zurück, weil die Fa. G. trotz Setzung einer Nachfrist den Kaufpreis nicht gezahlt habe. Die LKW, die Gegenstand des Kaufvertrages zwischen der Fa. G. und der Beklagten waren, verkaufte diese noch im Mai 1976 an die Fa. Er. & Fa. im Ham.. Von den verkauften LKW wurden 40 an die Käuferin ausgeliefert und bezahlt.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte und die Fa. G. hätten das Geschäft nur zum Scheitern gebracht, um die Klägerin auszuschalten und um ihre Provision zu bringen. Tatsächlich seien die 40 LKW an den ursprünglich vorgesehenen Endabnehmer in Saudi-Arabien geliefert worden. Die Fa. Er. & Fa. sei nur deshalb an die Stelle der Fa. G. als Käuferin aufgetreten, damit die Beklagte sich ihrer Provisionspflicht gegenüber der Klägerin und die Fa. G. sich der Provisionspflicht gegenüber einer ebenfalls an der Vermittlung des Kaufvertrags beteiligten Fa. N. AG entziehen konnte.
Die Klägerin verlangt deshalb von der Beklagten die Zahlung einer Provision in Höhe von 1.250,- DM für jeden gelieferten LKW, insgesamt also 55.500,- DM nebst 5 % Zinsen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das die Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts vom 21. Februar 1978 ist durch Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 5. Dezember 1979 aufgehoben worden. Nach der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht mehrere Zeugen vernommen und sodann die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil Ziff. 5 des Fernschreibens vom 23. April 1976 dahin ausgelegt, daß die Provisionspflicht der Beklagten durch die Zahlung des Kaufpreises bedingt sein sollte. Wie bereits der IV. Zivilsenat im Urteil vom 5. Dezember 1979 ausgeführt hat, ist diese tatrichterliche Würdigung nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden. In seinem zweiten Urteil geht das Berufungsgericht auf diese Frage nicht mehr ausdrücklich ein; es will ersichtlich an seiner früheren Auffassung festhalten.
II.
Im ersten Revisionsurteil hatte der IV. Zivilsenat ausgeführt: Nach dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt habe die Beklagte einen verständlichen Grund gehabt, sich von dem Kaufvertrag zu lösen; auch sei die Käuferin mit der Nichtausführung des Geschäfts einverstanden gewesen. Wenn das richtig sein sollte, hätte die Beklagte den Eintritt der vereinbarten Bedingung nicht treuwidrig vereitelt. Anders wäre es allerdings, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffend sein sollte, die Kaufvertragsparteien hätten das Geschäft nur zum Scheitern gebracht, um die Klägerin auszuschalten und um ihre Provision zu bringen.
Ob diese Ausführungen in vollem Umfang an der bindenden Kraft des Revisionsurteils teilnehmen, kann zweifelhaft sein; hierauf kommt es jedoch nicht an, weil sich der jetzt zuständige IVa - Zivilsenat der rechtlichen Beurteilung, die dem Urteil des IV. Zivilsenats zugrunde lag, anschließt.
Unter diesem Gesichtspunkt wäre, wie die Revision zutreffend geltend macht, zu prüfen gewesen, ob tatsächlich wegen der Zahlung des Kaufpreises ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten waren, die die Beklagte zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit ihrem Vertragspartner veranlaßt haben, oder ob diese Schwierigkeiten von den Vertragsparteien nur vorgespiegelt oder hochgespielt worden waren, um die Klägerin um ihre Provision zu bringen. Tatsächlich hat es jedoch sowohl bei der Anordnung der Beweisaufnahme als auch bei der Beweiswürdigung auf zwei andere Punkte abgestellt, nämlich einmal darauf, ob "das Geschäft objektiv umgeleitet" wurde, d.h. ob die Lastwagenlieferung an die Fa. Er. & Fa. für denselben Endabnehmer bestimmt war, für den auch die Fa. G. die Lastwagen besorgen wollte, und zum anderen darauf, ob die Fa. G. und die Beklagte um diese Zusammenhänge wußten. Dabei sieht es als maßgeblich den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Fa. E. & Fa. an. Das beanstandet die Revision mit Recht. Wenn darüber zu entscheiden ist, ob durch den Rücktritt vom Vertrag der Tatbestand des § 162 Abs. 1 BGB erfüllt wurde, kommt es darauf an, ob die Beklagte bei der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Fa. G. treuwidrig gehandelt hat. Hatte sie einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund, das Vertragsverhältnis aufzulösen, dann greift die genannte Gesetzesvorschrift nicht ein (vgl. die Ausführungen des IV. Zivilsenats im Urteil vom 5. Dezember 1979 S. 6 unter Ziff. 3 a). In einem solchen Falle konnte der Beklagten kein Nachteil daraus erwachsen, daß sie später denselben Posten LKW an einen Dritten verkaufte, und zwar auch dann nicht, wenn ihr bekannt war, daß diese damit in die Hände desselben Endabnehmers gelangten. Im Berufungsurteil fehlt eine Auseinandersetzung mit der Behauptung der Beklagten, sie sei deshalb zurückgetreten, weil sie die im Kaufvertrag vorgesehene Barzahlung nicht erhalten konnte und ihr statt dessen ein ihr nicht ausreichend erscheinendes Akkreditiv angeboten wurde.
Nach alledem kann es nicht entscheidend sein, daß das Berufungsgericht am Eingang der Entscheidungsgründe ausführt, es sei der Überzeugung, "daß die Beklagte das Veräußerungsgeschäft unter Zwischenschaltung der Fa. Er. & Fa. doch durchgeführt hat und die Vertragsparteien (das sind die Beklagte und die Fa. G.) das Geschäft zum Scheitern brachten, um die Klägerin auszuschalten". Diese Schlußfolgerung wird durch die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen; es ist nicht auszuschließen, daß sie durch den Irrtum des Berufungsgerichts über den für die subjektive Seite maßgeblichen Zeitpunkt beeinflußt worden ist.
III.
Dennoch muß der Revision der Erfolg versagt bleiben, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO).
Die Klageforderung ist unter einem anderen Gesichtspunkt, nämlich dem der wirtschaftlichen Identität, begründet. Der Makler verdient seine Provision zwar nur dann, wenn der Hauptvertrag zustande kommt, den er nach dem Inhalt des Maklervertrags herbeizuführen hatte. Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Vertrages vollständige Identität besteht; entscheidend ist vielmehr, ob durch den Hauptvertrag der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte wirtschaftliche Erfolg eintritt (Schwerdtner Maklerrecht 2. Aufl. § 59; Vollkommer bei Jauernig BGB 2. Aufl. § 652 Anm. 5 c; Thomas bei Palandt BGB 41. Aufl. § 652 Anm. 4 Wa; BGH Urteile vom 8. Oktober 1975 - IV ZR 43/74 - AIZ 1976, 117, vom 8. Dezember 1976 - IV ZR 141/74 - und vom 9. Mai 1957 - II ZR 6/65). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen diese Voraussetzungen vor. Danach ist "das Geschäft objektiv umgeleitet worden"; die Lastkraftwagen sind über die Fa. Er. & Fa. in die Hände desselben Endabnehmers gelangt. Für die Beklagte konnte es, sofern die Vertragsbedingungen gleich blieben, gleichgültig sein, ob sie die LKW unmittelbar an die Fa. G. oder über die Fa. Er. & Fa. als Zwischenhändlerin verkaufte. Daß die Maklertätigkeit der Klägerin auch für den Vertragsschluß mit der Fa. Er. & Fa. ursächlich war, will das Berufungsgericht ersichtlich feststellen; der gegenteiligen Aussage des Zeugen Er. schenkt es keinen Glauben. Es ist auch unstreitig, daß der Kaufpreis für die hier in Frage stehenden 40 LKW gezahlt ist. Auf die subjektive Seite, also insbesondere darauf, aus welchen Gründen die Parteien des ursprünglichen Kaufvertrags diesen zum Scheitern brachten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Richter am BGH Rassow kann wegen Erkrankung nicht unterschreiben.
Dr. Hoegen
Dr. Zopfs