§ 21 LWahlG - Wiederholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl findet unbeschadet des Absatzes 3 nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind auf Grund desselben Wahlverzeichnisses wie für die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und des Wahlverzeichnisses Abweichungen vorschreibt. Personen, die zwischenzeitlich verstorben sind oder das Wahlrecht verloren haben, sind aus dem Wahlverzeichnis, Personen, die zwischenzeitlich verstorben sind oder die Wählbarkeit verloren haben, sind aus den Wahlvorschlägen zu streichen. Aus Listenwahlvorschlägen sind außerdem Personen zu streichen, die nicht mehr Mitglied der Partei sind, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, es sei denn, sie haben schon bei ihrer Aufstellung dieser Partei nicht angehört; § 17 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Die Anpassung der Wahlvorschläge nach Absatz 2 erfolgt durch den zuständigen Wahlausschuss.
(4) Die Wiederholungsmahl muss spätestens 90 Tage nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren stattfinden. Die Wiederholungswahl unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl zum Abgeordnetenhaus stattfinden muss. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin.
(5) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den §§ 15 bis 19 neu festgestellt.