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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1986, Az.: 2 StR 352/86

Definition eines "falschen Schlüssels"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1986
Aktenzeichen
2 StR 352/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 28.11.1985
LG Köln - 17.03.1986

Fundstelle

  • StV 1987, 20-21

Verfahrensgegenstand

Diebstahl und Hehlerei

Prozessführer

Abdul Sch. aus K., geboren am ... 1957 in C./B.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Juli 1986
gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 27. März 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. November 1985 gewährt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

    Damit ist der Beschluß des Landgerichts Köln vom 17. März 1986, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. November 1985, soweit es ihn und den Mitangeklagten H. betrifft, in den Aussprüchen über die für den Fall B 10 (Diebstahl aus dem Lokal "Snack und Back") verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

2

Die Verurteilung wegen Diebstahls (B 10, UA S. 20 bis 22) gründet sich auf folgende Feststellungen:

3

Der Angeklagte, der im Selbstbedienungsrestaurant "Snack und Back" beschäftigt war, nahm nach Arbeitsschluß die Schlüssel zum Lokal sowie zum Kühlraum und dessen Nebenraum mit sich und übergab sie dem Mitangeklagten H. und dem Zeugen St.. Diese drangen in der darauffolgenden Nacht vereinbarungsgemäß unter Verwendung dieser Schlüssel in das Gebäude ein und entwendeten aus dem Nebenraum zum Kühlraum die dort verwahrte Tageseinnahme in Höhe von 4.800 DM. Am Morgen händigten sie dem Angeklagten von diesem Geld 2.200 DM als Beuteanteil aus und gaben ihm die Schlüssel zurück.

4

Die Strafkammer hat die Strafe für diese Tat dem Strafrahmen des § 243 StGB entnommen und zur Begründung ausgeführt:

"Die von Sch. an St. und H. ausgehändigten Schlüssel waren auch falsche Schlüssel im Sinne der Vorschrift des § 243 Abs. 1 Ziffer 1 StGB. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß St. und H. mit den Originalschlüsseln in das Lokal eingedrungen sind. Denn allen Beteiligten war klar, daß diese Schlüssel keinesfalls dazu bestimmt waren, nachts in das Lokal einzudringen, um das dort befindliche Bargeld wegzunehmen. Auch soweit der Angeklagte Sch. berechtigt gewesen sein mag, den Schlüssel zur Eingangstüre des Lokals oder auch alle drei Schlüssel mit sich zu führen, war jedenfalls klar, daß er diese Schlüssel nicht an Dritte aushändigen durfte, erst recht nicht, damit diese dann damit in das Lokal eindringen würden" (DA S. 39).

5

Dem kann nicht gefolgt werden. Falsch ist ein Schlüssel nur, wenn ihn der Berechtigte überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloß betrachtet (LK Heimann-Trosien, 9. Aufl., Rdn. 17 zu § 243 StGB). Das war vorliegend nicht der Fall. Die vom Angeklagten seinen Mittätern überlassenen Schlüssel waren vielmehr vom Lokalinhaber zum Schließen und Öffnen der entsprechenden Tür schlösser bestimmt worden. Daß er nicht wollte, daß die Schlüssel Unbefugten überlassen und von diesen verwendet wurden, ändert an dieser Bestimmung ebensowenig wie die unbefugte Benutzung selbst (BGH, Urteil vom 29. März 1955 - 5 StR 92/55 -).

6

Obwohl es nicht fernliegt, den Diebstahl im Falle B 10 der Urteilsgründe auch ohne Verwirklichung eines Regelbeispiels als besonders schweren Fall im Sinne von § 243 StGB zu werten, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Bemessung der Einzelstrafen des Angeklagten und des von der fehlerhaften Annahme des Regelbeispiels gleichfalls betroffenen (§ 357 StPO) früheren Mitangeklagten Holtermann für diese Tat ausgewirkt hat, so daß diese Strafen keinen Bestand haben. Ihre Aufhebung nötigt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafenaussprüche.

7

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, da die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt hat.

Herdegen
Müller
Meyer
RiBGH Theune kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet. Herdegen
Gollwitzer