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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1983, Az.: BVerwG 7 B 68.83

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts; Anforderungen an die Revisibilität des Berliner Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG BE); Voraussetzungen für die Bestimmung des Grenzwertes für Abgasverluste bei Feuerungsanlagen; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 68.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 04.06.1982 - AZ: 13 A 522/80
OVG Berlin - 10.03.1983 - AZ: 2 B 97.82

Fundstellen

  • Buchholz 406.25 § 22 BBauG Nr 2
  • DokBer A 1983, 291-292

Amtlicher Leitsatz

Eine Ersatzvornahme ist in aller Regel dann untunlich im Sinne von VwVG § 11 Abs. 1 S. 2, wenn im angefochtenen Verwaltungsakt zulässigerweise lediglich der herzustellende Zustand bezeichnet, das dafür in Betracht kommende Mittel aber nicht vorgeschrieben ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger will eine Verfügung des Bezirksamts Tempelhof von Berlin aufgehoben wissen, mit der ihm aufgegeben wird, die Feuerungsanlage seines Wohnhauses in Berlin-Lichterfelde, R.straße ..., so herstellen zu lassen, daß die Abgasverluste nicht mehr als 15 % betragen. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Berufungsgerichts vom 10. März 1983 ist ebenfalls nicht begründet.

2

Die Beschwerde meint, die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die angefochtene, auf § 2 a Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBl. I S. 165) - 1. BImschV - gestützte Verfügung verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, da die Begrenzung der Abgasverluste "allein aus wirtschaftlichen Gründen", nämlich im Hinblick auf eine Verringerung der Heizölimporte angeordnet worden sei. Das trifft schon im Ansatz nicht zu. Richtig ist zwar, daß durch die Begrenzung von Abgasverlusten Anforderungen an den Wirkungsgrad einer Feuerungsanlage gestellt werden; dies geschieht jedoch nicht im Interesse einer "Verringerung von Ölimporten", sondern zu dem Zweck, schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund unnötiger Energieverluste zu vermeiden. Daß aus diesem Grunde auch an Altanlagen entsprechende Anforderungen gestellt werden dürfen, ohne daß Art. 14 GG entgegensteht, ist selbstverständlich und bedarf daher nicht erst der Klärung durch ein Revisionsverfahren; das Vorbringen der Beschwerde gibt dem Senat keinen Anlaß zu darüber hinausgehenden Ausführungen.

3

Die Beschwerde meint weiter, der angefochtene Verwaltungsakt verstoße "in seiner Unbestimmtheit gegen § 24 VwVfG". Damit wird aber keine hinreichend konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, aufgeworfen; die Beschwerde verkennt, daß mit Angriffen gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts nur die zugelassene Revision, nicht jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden kann.

4

Nicht weiter klärungsbedürftig ist auch die Frage, ob in der angefochtenen Verfügung die zu ihrer Befolgung gebotenen Mittel anzugeben waren. Die hinreichende Bestimmtheit der Verfügung wird hierdurch nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwGE 38, 209 [211]). Die von der Beschwerde darüber hinaus geltend gemachten rechtsstaatlichen Bedenken gehen fehl; der Kläger verkennt, daß ihn als Betreiber der in Rede stehenden Feuerungsanlage gemäß § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 BImschG und § 2 a Abs. 1 1. BImschV die aktuelle Pflicht trifft, den geforderten Abgasgrenzwert einzuhalten, und daß es demgemäß zunächst und in erster Linie seine Sache ist, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Im übrigen entspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Betroffenen die Auswahl unter den verschiedenen in Betracht kommenden Mitteln zu überlassen, weil er in der Regel am besten beurteilen kann, auf welche Weise das von ihm Geforderte am zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten zu erreichen ist. Wann hiervon ausnahmsweise abzuweichen ist, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und entzieht sich damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

5

Die Beschwerde will schließlich in einem Revisionsverfahren "allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Androhung von Zwangsmitteln, wie sie auch im Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz normiert sind", geklärt wissen; sie meint, daß auf eine vertretbare Handlung gerichtete Verwaltungsakte "in der Reihenfolge Ersatzvornahme - Zwangsgeld - unmittelbarer Zwang durchzusetzen" seien. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Zwangsgeldandrohung in der angefochtenen Verfügung ist auf die §§ 11 und 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) - VwVG - gestützt, dessen Bestimmungen gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735) - BlnVwVfG - auch für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins und damit insoweit als Landesrecht gelten. Ob dieses Landesrecht revisibel ist, hängt ab von der Auslegung des § 5 des Berliner Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 22. Februar 1977 (GVBl. S. 558) - AGVwGO -; danach kann die Revision an das Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht. Geht man zugunsten der Beschwerde davon aus, daß dies die Revisibilität der in § 5 Abs. 2 BlnVwVfG in Bezug genommenen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einschließt, so könnte die Revision gleichwohl nicht zugelassen werden, weil die Beschwerde insoweit keine hinreichend konkreten Rechtsfragen formuliert, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen können. Im Hinblick auf die ganz allgemeinen, das Verhältnis von Ersatzvornahme und Zwangsgeld betreffenden Ausführungen der Beschwerde, die zudem die Frage nach der Zulässigkeit eines Zwangsgeldes mit der ganz anders gearteten Frage nach der Bestimmtheit einer immissionsschutzrechtlichen Verfügung vermengt, bemerkt der Senat jedoch, daß eine Ersatzvornahme in aller Regel dann untunlich im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BlnVwfG ist, wenn - wie dies hier in zulässiger Weise geschehen ist - im angefochtenen Verwaltungsakt lediglich der herzustellende Zustand bezeichnet, das dafür in Betracht kommende Mittel aber nicht vorgeschrieben worden ist.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Dr. Franßen