Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1997, Az.: 5 StR 307/97
Revisionsrechtliche Erheblichkeit der Abwesenheit des Verteidigers bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Vertretung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1997
- Aktenzeichen
- 5 StR 307/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 20.12.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 18 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
Mehmet Salih A. aus D., geboren am ... 1957 in K. (Türkei)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Juli 1997
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zu der Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO, die der Generalbundesanwalt zutreffend für verwirkt hält, bemerkt der Senat ergänzend:
Soweit der gerichtlich bestellte Verteidiger Rechtsanwalt B. am vorletzten Verhandlungstag teilweise und am letzten Verhandlungstag vollständig nicht an der Verhandlung teilgenommen hatte, war der Angeklagte durch Rechtsanwalt v. S., den Sozius von Rechtsanwalt B., verteidigt. Die Verteidigung durch Rechtsanwalt v. S. war ersichtlich mit Rechtsanwalt B. abgestimmt und vom Angeklagten gebilligt. Die Bevollmächtigung eines Verteidigers bedarf keiner bestimmten Form, das Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung läßt vermuten, daß ihm Verteidigungsvollmacht erteilt worden ist (Laufhütte in KK 3. Aufl. Rdn. 2 vor § 137). Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nicht nur die Anwesenheit von Rechtsanwalt v. S. als Verteidiger, sie weist auch aus, daß am vorletzten Verhandlungstag "der Verteidiger" auf die Vereidigung des zuvor vernommenen Zeugen Bo. "verzichtet" hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich Rechtsanwalt B. nach seinem - insoweit mit der Sitzungsniederschrift übereinstimmenden - Vortrag aus der Hauptverhandlung entfernt, so daß die Verzichtserklärung nur von Rechtsanwalt v. S. abgegeben worden sein kann.
Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, daß Rechtsanwalt v. S. entgegen der von ihm und von Rechtsanwalt B. abgegebenen Erklärungen als Verteidiger aufgetreten und der Vermerk des Vorsitzenden, Rechtsanwalt v. S. habe durch Erklärungen deutlich gemacht, als Verteidiger aufzutreten, zutreffend ist.
Die der Rüge zugrundeliegende Verfahrenssituation beruhte erkennbar darauf, daß der Tatrichter dem Wunsch des bestellten Verteidigers nachkam, sich während der Hauptverhandlung zu entfernen und einen anderen Termin wahrzunehmen. Das Revisionsvorbringen mag dem Tatrichter Anlaß dazu geben, zukünftig darauf zu achten, daß der gerichtlich bestellte Verteidiger die Verteidigung uneingeschränkt führt.
Häger
Nack
Pfister
Gerhardt