Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1986, Az.: IVb ZR 10/85
Prozeßfähigkeit; Unwirksame Klagezustellung; Behebung des Zustellungsmangels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZR 10/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1986, 3211 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1986, 1119-1120 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine nicht prozeßfähige Partei, die sich mit der Berufung dagegen wehrt, daß sie in 1. Instanz als prozeßfähig angesehen wurde, ist für das Berufungsverfahren prozeßfähig.
2. Stellt sich in der Berufungsinstanz heraus, daß infolge Prozeßunfähigkeit des Beklagten eine wirksame Klagezustellung nicht gegeben ist, darf das Berufungsgericht die Klage nicht als unzulässig abweisen. Dem Kläger ist vielmehr Gelegenheit zu geben, den Mangel der Zustellung zu beheben.