§ 31 13. BImSchV - Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
Bibliographie
- Titel
- Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 13. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-13-3
(1) 1Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Gesamtstaub bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas: 7 mg/m3, b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: 60 mg/m3, c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas: 150 mg/m3, - 2.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Gesamtstaub bei Einsatz von aa) Hochofengas oder Koksofengas: 10 mg/m3, bb) sonstigen gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff: 5 mg/m3, b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von aa) Erdgas: 50 mg/m3, bb) Hochofengas oder Koksofengas: 100 mg/m3, cc) sonstigen gasförmigen Brennstoffen: 80 mg/m3, c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: 85 mg/m3, d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von aa) Flüssiggas: 5 mg/m3, bb) Erdgas: 35 mg/m3, cc) Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent: 200 mg/m3, dd) Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent: 300 mg/m3, ee) sonstigen gasförmigen Brennstoffen: 35 mg/m3, - 3.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 200 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. 2Abweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW
- 1.
bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 160 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 320 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 2.
bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
3Abweichend von Satz 1 darf bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 135 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 270 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. 4Abweichend von Satz 1 darf bei bestehenden Anlagen, die andere gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofengas oder Koksofengas einsetzen, bei einer Feuerungswärmeleistung
- 1.
bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 2.
von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 200 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet.