Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1966, Az.: II ZR 188/64
Heranziehung zu einer Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Verpflichtung zur Zahlung einer vermögensrechtlichen Abgabe gegenüber dem Finanzamt; Pflicht jedes Ehegatten zur Tragung der Vermögensabgabe im Innenverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 188/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 26.06.1964
- LG Göttingen
Rechtsgrundlagen
- § 66 Abs. 2 Nr. 3 LAG
- § 748 BGB
- § 7 Abs. 2 StAnpG
- § 7 Abs. 3 StAnpG
- § 242 RAO
- § 38 LAG
- § 22 Abs. 1 LAG
- § 203 Abs. 1 LAG
Fundstellen
- DB 1966, 1390 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Ingeborg B. geb. A., G., S.weg ...
Prozessgegner
Landwirt Velten B., E.
Amtlicher Leitsatz
Die Aufteilung der Vermögensabgabe nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 LAG betrifft nur die Abgabeschuld jedes Ehegatten gegenüber der Bundesrepublik. Im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander sind die aus der Zusammenveranlagung der Ehegatten errechneten Vierteljahresbeträge in entsprechender Anwendung des § 748 BGB nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juni 1964 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien waren Eheleute. Sie lebten seit dem 1. Juli 1955 dauernd voneinander getrennt. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. Februar 1958 geschieden. Noch während Bestehens der Ehe waren die Parteien, die beide Vermögen besitzen, gemeinsam zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) herangezogen worden. Durch Veranlagungsbescheid vom 15. September 1955 hatte das Finanzamt G. als Abgabeschuld einen Vierteljahresbetrag von 997,20 DM festgesetzt. Zu diesem Betrage war das Finanzamt auf folgende Weise gekommen: Das Vermögen des Klägers in Höhe von 56.684,- DM und das Vermögen der Beklagten in Höhe von 88.872,- DM wurden auf ein abgerundetes Gesamt vermögen von 145.500 DM festgestellt, dann halbiert (72.750,- DM) und um gezahlte Soforthilfe in Höhe von 1.521 DM gekürzt. Dadurch ergab sich eine Abgabeschuld gem. §§ 21, 22 LAG in Höhe von aufgerundet 71.230 DM. Aus den gesetzlichen Abgabesätzen, die für das landwirtschaftliche Vermögen des Klägers 1,1 % und für das Vermögen der Beklagten 1,7 % ausmachten (§§ 35, 36 LAG), errechnete das Finanzamt nach dem gewogenen Mittel einen Abgabesatz von 1,4 % (§§ 36 Abs. 3, 37 LAG). Die Parteien zahlten dann auch die festgesetzten insgesamt 997,20 DM vierteljährlich.
Nach der dauernden Trennung der Parteien erging auf Antrag des Klägers am 19. Januar 1956 ein neuer Bescheid des Finanzamtes. Das Finanzamt teilte nunmehr den obengenannten Vierteljahresbetrag, der als solcher auch der Höhe nach unverändert blieb, nach dem gesetzlichen Aufteilungsmaßstab des § 66 Abs. 2 Nr. 3 LAG, also nach dem Verhältnis der der Abgabe unterliegenden Vermögen beider Parteien, dergestalt auf, daß der Kläger fortan 388,90 DM und die Beklagte 608,30 DM vierteljährlich zu zahlen hatten. Dieser Bescheid des Finanzamtes, der für die Zeit ab 1. Januar 1956 Gültigkeit hatte, ist rechtskräftig geworden.
Der Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Erstattung eines Teiles der Beträge, die er gemäß dem finanzamtlichen Bescheid vom 19. Januar 1956 seit dem 1. Januar 1956 an das Finanzamt abgeführt habe. Er hat die Auffassung vertreten, im Innenverhältnis der Parteien entfalle auf ihn unter Zugrundelegung des für sein landwirtschaftliches Vermögen maßgebenden Abgabesatzes von 1,1 % nur ein Vierteljahresbetrag von 297 DM. Mit den über vierteljährlich 297 DM hinaus geleisteten Zahlungen in Höhe weiterer 91,90 DM pro Vierteljahr habe er mithin mehr gezahlt, als auf sein Vermögen entfallen sei. Demgegenüber betrage der Anteil der Beklagten an der Abgabeschuld bei einem Abgabesatz von 1,7 % nicht 608,30 DM, sondern 755,- DM, so daß die Beklagte pro Vierteljahr 146,70 DM weniger gezahlt habe, als auf ihr Vermögen entfalle. Der Kläger meint, soweit die Beklagte mehr als 91,90 DM vierteljährlich erspart habe, verbleibe ihr dieser Vorteil, weil der bei der früheren Zusammenveranlagung beider Parteien einmal festgesetzte Gesamt-Viertel jahresbetrag von 997,20 DM unverändert geblieben sei. In Höhe der genannten 91,90 DM sei die Beklagte jedoch auf seine Kosten ungerechtfertigt bereichert und ihm zum Ausgleich verpflichtet.
Den mit der Klage geforderten Teilbetrag von 1100 DM nebst Verzugszinsen hat der Kläger in erster Linie auf die seit dem 1. Januar 1936, hilfsweise auf die seit dem 18. Februar 1958 (Tag der Ehescheidung) von ihm nach seiner Ansicht zugunsten der Beklagten gezahlten Beträge gegründet.
Die Beklagte meint demgegenüber, der Kläger habe mit seinen Zahlungen an das Finanzamt nicht ihre, sondern eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, so daß sie, die Beklagte, nicht auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert und nicht ausgleichspflichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision meint, es handle sich um einen abgaberechtlichen Streit, der nach § 242 RAO zur Zuständigkeit der Finanzgerichte gehöre.
Das ist nicht richtig. Der Streit der Parteien betrifft nicht die Verpflichtung zur Zahlung der vermögensrechtlichen Abgabe gegenüber dem Finanzamt; es handelt sich bei dem Streit um keine Steuersache im Sinne des § 242 RAO, sondern um die privatrechtliche Frage, wer im Innenverhältnis der Parteien die vom Finanzamt nach abgaberechtlichen Grundsätzen aufgeteilte Vermögensabgabe zu tragen hat. Hierfür ist der Rechtsweg vor den ordentlichen. Gerichten gegeben. Das ergibt sich für die Vermögensabgabe auch aus § 66 Abs. 2 LAG. Wenn eine gerichtliche Entscheidung (das ist insbesondere die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts) über die Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt, so hat das Finanzamt grundsätzlich den sich aus dieser Entscheidung ergebenden Maßstab seiner Aufteilung auf die Ehegatten zugrundezulegen, sofern nicht ein gemeinsamer abweichender Antrag der Ehegatten vorliegt. Das Lastenausgleichsgesetz geht demnach selbst davon aus, daß der Streit der Ehegatten darüber, wie die Vermögensabgabe auf sie im Innenverhältnis aufzuteilen ist, vor den ordentlichen Gerichten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auszutragen ist, und regelt die Aufteilung nur für den Fall, daß weder ein gemeinsamer Antrag der Ehegatten noch eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Dem entspricht das Urteil des BFH vom 16. Juni 1961 III 295/59 U (LA-Kartei Teil I - Vermögensabgabe - § 67 Karte 8). Dort ist für den ähnlich liegenden Fall der Aufteilung unter Miterben nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 LAG ausgeführt: Da weder ein gemeinsamer Antrag aller Erben noch eine gerichtliche Entscheidung vorliege, sei für die Aufteilung durch das Finanzamt das Verhältnis der Erbteile maßgebend. Ob die hiernach vorzunehmende Aufteilung dem Verhältnis der Vermögenswerte entspreche, die den Miterben aus dem Nachlaß tatsächlich zugeflossen seien, sei eine Frage, die die Beziehungen der Miterben untereinander betreffe; über sie hätten die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
II.
Daraus ergibt sich gleichzeitig die Beantwortung der Frage des Umfanges der Rechtskraft des finanzamtlichen Bescheides vom 19. Januar 1956. Der Bescheid umfaßt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur das äußere öffentlichrechtliche Abgabeschuldverhältnis jedes Ehegatten gegenüber der Bundesrepublik, berührt aber nicht ihr bürgerlichrechtliches Innenverhältnis (Harmening, LAG Kommentar [Stand 1. März 1967] B 1 § 66 Anmerkung 2). Die Abgabepflicht jedes Ehegatten gegenüber dem Finanzamt bleibt solange in Kraft, als der Bescheid nicht auf Vorlage eines gemeinsamen Antrags oder einer gerichtlichen Entscheidung geändert wird. Entgegen der Meinung der Beklagten steht daher der Einwand der Rechtskraft des finanzamtlichen Bescheids der Klage nicht entgegen. Die ordentlichen Gerichte sind an den vom Finanzamt nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 LAG angewendeten Maßstab grundsätzlich nicht gebunden; sie können ihrer das Innenverhältnis der Ehegatten regelnden Entscheidung einen anderen Maßstab zugrundelegen. An diesen Maßstab ist dann das Finanzamt beim Erlaß seines Bescheides grundsätzlich gebunden, wenn ihm eine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird.
III.
Das Lastenausgleichsgesetz selbst regelt - von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 abgesehen - nicht die Pflicht jedes Ehegatten zur Tragung der Vermögensabgabe im Innenverhältnis. Das Berufungsgericht hat diese Regelung dem § 748 BGB entnommen und hierzu ausgeführt:
Das Finanzamt habe in seinem Bescheid vom 15. September 1955 die Ehegatten zusammen veranlagt, aus dem Gesamtvermögen die Abgabeschuld errechnet und sodann nach dem gewogenen Mittel der Abgabesätze einen Hebesatz von 1,4 % gefunden, der zu dem von den Parteien zusammen geschuldeten Vierteljahresbetrag von 997,20 DM geführt habe. Die Parteien seien also, solange sie noch nicht voneinander getrennt gelebt hätten, so behandelt worden, als ob sie ein gemeinschaftliches Vermögen gehabt hätten. Das rechtfertige, hinsichtlich der Vermögensabgabe eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB anzunehmen und schon vor der Trennung der Ehegatten die Abgabeschuld gemäß der Vorschrift des § 748 BGB, die insoweit "etwas anderes bestimme" als § 426 BGB, nach dem Verhältnis der Anteile der Parteien am Gesamtvermögen aufzuteilen. An dieser Rechtslage hätten die Trennung und spätere Ehescheidung sowie der Aufteilungsbescheid des Finanzamtes vom 19. Januar 1956 nichts geändert. Denn in Ansehung des Hebesatzes sei das Vermögen der Parteien auch weiterhin als gemeinschaftliches Vermögen behandelt worden. Der für die Aufteilung der Abgabe maßgebende Anteil der Parteien am Gesamtvermögen richte sich nicht nur nach der Höhe der Einzelvermögen, sondern auch nach deren Wirtschaftsart. Denn diese habe den Abgabesatz von 1,4 % beeinflußt und die Höhe der auf dem abgabepflichtigen Gesamtvermögen ruhenden Abgabeschuld entscheidend bestimmt. Würden die für den dreißigjährigen Tilgungszeitraum maßgebenden Vierteljahressätze von 1,1 % für das Vermögen des Klägers und 1,7 % für das Vermögen der Beklagten bei der Berechnung der den Parteien im Innenverhältnis zur Last fallenden Anteile an der Abgabeschuld unberücksichtigt bleiben, so würde der Kläger für sein landwirtschaftliches Vermögen mit geringerer Ertragsfähigkeit (entgegen § 31 LAG) mehr als 50 % seines abgabepflichtigen Vermögens zu zahlen haben. Da der Kläger seit 1. Januar 1956 vierteljährlich statt 297 DM (1,1 %) 388,90 DM, die Beklagte statt 755 DM (1,7 %) nur 608,30 DM gezahlt haben, habe die Beklagte seit diesem Zeitpunkt dem Kläger vierteljährlich 91,90 DM zu erstatten.
IV.
Die Revision meint, die Vorschriften der §§ 741 ff BGB könnten weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden, da eine Rechtsgemeinschaft der Parteien nach Bruchteilen nicht vorliege und Lasten, die die öffentliche Gesetzgebung einer Partei auferlege, nicht übergewälzt werden dürften, es sei denn, daß Ausnahmevorschriften das öffentlichen Rechts hierfür bestehen.
V.
Die Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben. Der Senat tritt den Ausführungen des Berufungsgerichts in vollem umfange bei.
Zwar ist es richtig, daß zwischen den Parteien keine Bruchteilsgemeinschaft besteht, daher weder die Vorschriften über Verwaltung und Nutzung für das abgaberechtlich zusammengerechnete Vermögen der Parteien noch die Bestimmung über die Verfügung hinsichtlich des "Anteils" an dem zusammengerechneten Vermögen angewendet werden können, ganz abgesehen davon, daß nicht an dem Vermögen als solchem, sondern nur an den einzelnen Gegenständen eines Vermögens eine Bruchteilsgemeinschaft begründet werden kann. Das schließt aber nicht aus, den in § 748 BGB enthaltenen Rechtsgedanken auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden, wie es das Berufungsgericht getan hat.
Die Zusammenveranlagung der Ehegatten (§ 38 LAG, mit dem Grundgesetz vereinbar gemäß Urteil des BVerfG v. 21. Februar 1961, Bek. v. 28. Februar 1961 [BGBl I 1939], BVerfGE 12, 151, NJW 1961, 595 [BVerfG 21.02.1961 - 1 BvL 29/57]) und die Zusammenrechnung ihrer Vermögen zur Ermittlung des Gesamtvermögens (§ 22 Abs. 1 LAG) sowie die daraus folgende Haftung der Ehegatten für die Vermögensabgabe als Gesamtschuldner (§ 203 Abs. 1 LAG i.V.m. § 7 Abs. 2, 3 StAnpG) lassen, wie bereits ausgeführt, die Frage, wie auf sie die Vermögensabgabe im Innenverhältnis aufzuteilen ist, unberührt. Das gilt bereits während des Bestehens der Ehe und des nicht dauernden Getrenntlebens der Ehegatten. Während dieses Zeitraums ist abgaberechtlich nur im Falle der Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten eine auf Antrag vorgesehene Aufteilung "nach dem Verhältnis der Beträge" vorgesehen, "die sich, bei getrennter Veranlagung" ergeben würde (BVerfG a.a.O. S. II 4 i. Vbdg. mit § 7 Abs. 3 StAnpG). Die Frage, ob und wie im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Vermögensabgabe aufzuteilen ist, kann aber nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen einen Ehegatten eingeleitet ist oder ob ein Ehegatte freiwillig die Vermögensabgabe an das Finanzamt entrichtet hat oder ob die Abgabeschuld, z.B. weil noch nicht fällig, noch nicht entrichtet zu werden braucht und daher die Frage des Schuldbefreiungsanspruchs auftaucht. Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß bereits während des hier behandelten Zeitraums u.U. eine interne Ausgleichspflicht besteht, und hat a.a.O. ausgeführt, die Frage des internen Ausgleichs könne nach § 426 BGB unschwer gelöst werden. Allerdings ist der interne Ausgleich nicht nach § 426 BGB zu gleichen Anteilen durchzuführen, da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, "ein anderes bestimmt ist" (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat diese andere Bestimmung richtig in § 748 BGB gesehen. Diese Vorschrift regelt unabhängig von der Haftung der Teilhaber nach außen die Lastentragung im Innenverhältnis.
Nach § 748 BGB ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Diese Regelung entspringt aus dem Wesen der Bruchteilsgemeinschaft an einem Gegenstand; die mit dem Recht an einem Gegenstand verbundenen Vorteile und Nachteile sollen auf die Teilhaber entsprechend ihren Bruchteilen aufgeteilt werden. Das Gesamtvermögen der Ehegatten, das die Bemessungsgrundlage für die 50 %ige Vermögensabgabe bildet (§§ 21, 22, 31 LAG), wird abgaberechtlich als den Ehegatten gemeinschaftlich zustehend angesehen. Die Vermögensabgabe ist eine Last dieses gemeinschaftlichen Vermögens (vgl. § 73 Abs. 1 LAG). Das rechtfertigt die sinngemäße Anwendung des § 748 BGB. Der "Anteil" jedes Teilhabers an dem abgaberechtlich als gemeinschaftlich behandelten Vermögen ist das nach bürgerlichem Recht unberührt bleibenden Einzelvermögen jedes Ehegatten. Die Vermögensabgabe hat jeder Ehegatte "nach dem Verhältnis seines Anteils" zu tragen; für die Aufteilung der Vermögensabgabe unter die Ehegatten ist also das Verhältnis ihrer Einzelvermögen maßgebend. Hierbei kommt es nicht nur auf den zahlenmäßigen Wert der Einzelvermögen an. Der Gesetzgeber hat berücksichtigt, daß je nach der Art des Vermögens der Ertrag des Vermögens verschieden hoch ist und hat daher aus einem nach der Lebenserfahrung sich ergebenden Durchschnitt die während des dreißigjährigen Tilgungszeitraumes vierteljährlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsraten ("Vierteljahressätze") verschieden hoch berechnet (für den vorliegenden Fall 1,1 % für das Vermögen des Klägers, 1,7 % für das Vermögen der Beklagten). Daraus ergibt sich, daß bei dem für die Aufteilung der Vermögensabgabe maßgebenden Verhältnis der Einzelvermögen auch die Art der Einzelvermögen zu berücksichtigen sind. Allein ein solches Verfahren entspricht der Gerechtigkeit. Demgemäß hat auch der Gesetzgeber angeordnet, daß bei den Steuern vom Einkommen und bei der Vermögenssteuer im falle der Zwangsvollstreckung die von Gesamtschuldnern geschuldete Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würde (§ 7 Abs. 3 S. 5 StAnpG). Nichts anderes kann, wie ausgeführt, für die Vermögensabgabe gelten, und zwar auch dann, wenn noch keine Zwangsvollstreckung eingeleitet worden ist.
Nach der Feststellung im angefochtenen Urteil hätte bei getrennter Veranlagung der Kläger eine Vermögensabgabe von 297 DM, die Beklagte eine solche von 755 DM zu entrichten gehabt. Die Vierteljahresbeträge von je 997,20 DM, die von beiden Parteien geschuldet waren, sind also unter ihnen im Innenverhältnis von 297: 755 aufzuteilen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht der Klage stattgegeben. Dies gilt auch für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 1. Juli 1958, da in diesem Zeitraum die Vorschriften über das eingebrachte Gut der Ehefrau als im Widerspruch mit dem Grundgesetz stehend bereits außer Kraft getreten waren, die Regelung in § 73 Abs. 1 LAG hinsichtlich des eingebrachten Gutes daher gegenstandslos geworden ist (vgl. BGHZ 10, 266, 281[BGH 14.07.1953 - V ZR 97/52]; 11, 34 [BGH 06.10.1952 - VRG 10/52]*, 73*).
Bei dieser Rechtslage haben die Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag und über ungerechtfertigte Bereicherung außer Betracht zu bleiben.
VI.
Hiernach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Fleck
Stimpel