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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1989, Az.: X ZR 100/87

Wesentliche Veränderung der Sachlage durch ein Strafurteil; Bindende Wirkung von Feststellungen eines Strafurteils für den Zivilrechtsstreit ; Die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime; Umkehrung der Darlegungslast auf Grund eines Strafurteils; Verwertung eines Strafurteils im Urkundenbeweis ; Aufhebung eines angefochtenen Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1989
Aktenzeichen
X ZR 100/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 14.10.1987

Prozessführer

Wilhelm Le. GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Le. & Co. GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Wilhelm Le. und Ingeborg Le., D. straße ..., L.,

Prozessgegner

Ke. GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Ke. Beteiligungsgesellschaft mbH,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans Ke. und Erich Zi., A. straße ..., He.,

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter von Albert, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1987 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde.

Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt Treppen und Fliesen aus Stein her. Den bei der Steinbearbeitung anfallenden Steinschlamm reinigt sie in einem betriebseigenen Entsorgungssystem und läßt ihn dann in regelmäßigen Abständen von 6 bis 8 Wochen absaugen und abtransportieren. Diese Tätigkeiten führte in den Jahren 1975 bis 1979 die Beklagte durch. Die Abrechnung erfolgte nach der abgefahrenen Menge. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, während der gesamten Vertragsdauer größere Mengen in Rechnung gestellt als abgefahren zu haben. Bei zahlreichen Transporten habe sie zudem umweltgefährdende Stoffe, die nur auf Sondermülldeponien hätten abgelagert werden dürfen, aus eigenen Beständen zugeladen und zusammen mit dem Steinschlamm auf der von der Klägerin gemieteten Deponie abgeladen. Die Stadt He. habe der Klägerin deswegen im Jahre 1979 die weitere Benützung der Deponie untersagt.

2

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz des Schadens, der sich zum einen aus den angeblich überhöhten Rechnungen und zum anderen daraus ergibt, daß sie infolge der Schließung der von ihr gemieteten Deponie Mehraufwendungen für die Entsorgung des Steinschlamms getätigt habe und noch tätigen müsse. Sie hat den ihr bis Ende 1980 entstandenen Schaden auf insgesamt 58.359,66 DM beziffert.

3

Die Beklagte hat die Vorwürfe der Klägerin bestritten und darauf verwiesen, daß der abgelagerte Steinschleifschlamm nur unter Zugabe erheblicher Wassermengen habe abgesaugt werden können.

4

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, den vollen Beweis für ihre Behauptungen zu führen.

5

Während des Berufungsverfahrens hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Heilbronn den Geschäftsführer Wilhelm L. der Komplementärin der Beklagten wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung, vorsätzlichen unerlaubten Betriebs von Anlagen und vorsätzlicher Verunreinigung eines Gewässers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Verfahren wegen Betruges zum Nachteil der Klägerin ist vorläufig eingestellt worden. Das Urteil ist durch beiderseitige Revisionsrücknahme am 6. August 1986 rechtskräftig geworden.

6

Das Berufungsgericht hat daraufhin zur Vorbereitung des Verhandlungstermins folgendes Anschreiben des Berichterstatters an die Parteivertreter gerichtet:

"Nach den Feststellungen des inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts ... ist auf Anordnung des Geschäftsführers der Beklagten, Wilhelm L., in einer nicht näher aufgeklärten Zahl von Fällen der bei der Klägerin zu entsorgende Steinschleifschlamm zusammen mit anderweit zu entsorgenden fremden Abfällen wegtransportiert worden. Über die dabei angefallenen Mengen der anderen Abfälle sind keine Feststellungen getroffen worden ...

Das Verfahren wegen des Vorwurfs des Betruges zum Nachteil der Klägerin ... ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ... Feststellungen zu der klägerischen Behauptung, die Beklagte habe wissentlich größere Mengen entsorgten Steinschleifschlamms in Rechnung gestellt als tatsächlich abgefahren worden sind, wurden nicht getroffen.

Den Parteien wird aufgegeben, bis spätestens 20. März 1987 abschließenden Parteivortrag vorzulegen und zu erklären, welche Beweiserhebungen sie vor dem Hintergrund des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 20.12.1985 noch für erforderlich halten."

7

Die Beklagte hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

"Das Verfahren wegen des Vorwurfs des Betruges seitens der Beklagten zum Nachteil der Klägerin ist eingestellt worden. Das Verfahren gibt bezüglich der klägerischen Behauptungen keinerlei Auskünfte. Ebenso verhält es sich bezüglich der Mengen, die die Beklagte transportiert hat. Auch diese wurden seitens der Klägerin im Lauf des Strafprozesses nicht in Abrede gestellt."

8

Das Berufungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Zahlungsklage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 51.824,21 DM unter Herabsetzung des Zinsanspruchs sowie der Feststellungsklage stattgegeben.

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie beantragt,

10

das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde, und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet zurückzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 564 Abs. 1; 565 Abs. 1 ZPO).

13

1.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die im Strafurteil festgestellten Tatsachen nicht als unstreitig behandeln dürfen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Bedeutung dieses Urteils für den Rechtsstreit sei offensichtlich und auch für die Beklagte erkennbar gewesen. Gegenüber dem Verfahrensstand bei Einreichung der Berufungserwiderung sei durch das Strafurteil eine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten, worauf die Beklagte durch die Verfügung des Berichterstatters hingewiesen worden sei. Damit habe es ihr oblegen, zu dieser neuen Sachlage Stellung zu nehmen, hätte sie sich gegen die Feststellungen im Strafurteil wehren wollen. Dies habe sie nicht ausreichend substantiiert getan. Die im Strafurteil festgestellten Umstände der Vorgehensweise der Beklagten gegenüber der Klägerin hätten daher als zugestanden zu gelten.

14

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, daß die Feststellungen des Strafurteils für den Rechtsstreit nicht bindend sind (BGH NJW 1983, 230); auch daß das Berufungsgericht ersichtlich unterstellt, die Klägerin habe sich die Feststellungen des Strafurteils zu eigen gemacht, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dabei ist es allerdings zumindest ungenau, wenn das Berufungsgericht auf die Feststellungen des Strafurteils abstellt. Nicht diese sind im vorliegenden Zivilprozeß maßgeblicher Streitstoff, sondern der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt ist es. Das folgt schon aus der im Zivilprozeß geltenden Dispositionsmaxime. Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß die Klägerin für die ihr günstigen Tatsachenbehauptungen die Darlegungslast trägt. Nicht gefolgt werden kann ihm dagegen, wenn es in der Tatsache der Verurteilung des Geschäftsführers Wilhelm L. der Komplementärin der Beklagten eine wesentlich veränderte Sachlage sieht, die zu einer Umkehrung der Darlegungslast führt.

15

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, angesichts des Strafurteils hätte die Beklagte den Klagevortrag substantiiert bestreiten müssen. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug und auch in der Berufungserwiderung die Wahrheit der Behauptungen der Klägerin über die Berechnung nicht transportierter Schleifschlammengen und über die Beimengung von Sondermüllmengen zum Schleifschlamm der Klägerin substantiiert bestritten; dies reichte aus (§ 138 Abs. 3 ZPO) und brauchte, nachdem das Strafurteil vorlag, nicht wiederholt zu werden. Aus der Erklärung der Beklagten zum Ausgang des Strafverfahrens läßt sich nicht folgern, daß diese von ihrem Bestreiten abrücken wollte.

16

Die Verurteilung eines der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, die zudem nur einen Teilaspekt des Sachverhalts, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützt, nämlich die Beimengung von Sondermüll zu den Schlammabfällen der Klägerin, nicht aber sonstige Mengenmanipulationen bei der Abrechnung - insoweit endete das Strafverfahren nicht mit einem Schuldspruch - zum Gegenstand hatte, führt nicht zu einer Überbürdung der Darlegungslast auf die Beklagte. Die Klägerin blieb somit beweispflichtig für das Vorliegen der Tatsachen, die die Voraussetzung der von ihr geltend gemachten Ansprüche bilden. Das Berufungsurteil beruht demnach auf einer unzureichenden Grundlage, da das Berufungsgericht zu den bestrittenen Tatsachen keine Feststellungen getroffen hat. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

17

Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Es wird zu prüfen haben, ob die erhobenen Beweise zur Zuerkennung der Klageansprüche ausreichen, sowie erforderlichenfalls weitere Beweise zu erheben und einzelne Beweiserhebungen zu wiederholen haben. Es wird dabei nötigenfalls auch zu erwägen haben, ob es das Strafurteil im Urkundenbeweis verwertet, wobei es an die darin getroffenen Feststellungen nicht gebunden wäre (vgl. BGHZ 85, 32, 36 ff. für die Restitutionsklage; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 47. Aufl., Anm. 1 zu § 14 EGZPO).

18

2.

Sofern das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Klägerin behaupteten Tatsachen erwiesen sind und daß die Beklagte ihr deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist, wird wegen des Schadens, den die Klägerin auf die Beimengung unnötig großer Wassermengen zurückführt, folgendes zu beachten sein:

19

Die Revisionsrüge, die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung habe Zeugenaussagen unberücksichtigt gelassen und nicht die gesamte erstinstanzliche Beweisaufnahme in die Würdigung einbezogen, ist unbegründet. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat über den Umfang der Wasserzugaben bei der Abholung der Steinschlämme durch die Beklagte keine Klarheit erbracht. Die Angaben der Zeugen gehen weit auseinander. Unter diesen Umständen kann darin, daß das Berufungsgericht insoweit die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seiner Schätzung zugrunde gelegt hat, kein Verstoß gegen § 287 ZPO gesehen werden. Es wird allerdings die Zusammenfassung am Ende des schriftlichen Gutachtens nicht außer Betracht lassen dürfen.

Bruchhausen
von Albert
Maltzahn
Jestaedt
Broß