Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1990, Az.: IV ZR 231/89
Ausschluß des Versicherungsschutzes; Alkoholbedingte Bewußtseinsstörung; Fallbezogene Betrachtung; Vollbeweis; Anscheinsbeweis; Ursächlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 231/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 4 AUB
Fundstellen
- NJW-RR 1990, 147-148 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1991, 147-148 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1990, 1343-1344 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die zum Ausschluß des Versicherungsschutzes führende alkoholbedingte Bewußtseinsstörung wird im Rahmen einer gebotenen fallbezogenen Betrachtung festgestellt.
Dabei ist grundsätzlich ein Vollbeweis erforderlich. Erst bei der Frage der Ursächlichkeit der Bewußtseinsstörung für den Unfall kann dies durch die Prüfung eines Anscheinsbeweises erleichtert werden.