Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1958, Az.: VIII ZR 95/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1958
- Aktenzeichen
- VIII ZR 95/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.03.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1958, 868 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 683 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1724 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Hassan P. in D, G. Straße...,
Prozessgegner
die Firma Ferdinand F., Rasierklingenfabrik in S., G.straße...,
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 464 BGB über die Folgen der vorbehaltlosen Annahme einer als mangelhaft erkannten Kaufsache gilt nicht auch dann, wenn der Käufer den Mangel erst nach der Annahme entdeckt und nachträglich keinen Vorbehalt ausspricht.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. März 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, deren Inhaber der iranische Kaufmann Hassan P. ist, kaufte im Oktober 1953 von der Beklagten 5 Mill. Rasierklingen Marke "C." zum Preis von 7,50 DM je 1.000 Stück. Die Beklagte lieferte die gekauften Klingen in fünf Sendungen von je 1 Mill. Stück. Die einzelnen Lieferungen wurden am 8. Dezember 1953, 27. Januar 1954, 16. März 1954, 7. Mai 1954 und 29. Juni 1954 nach dem Iran verschifft. Die Klägerin hat den vereinbarten Kaufpreis gezahlt.
Die Klägerin hat die Rasierklingen an die I.-E. T. Co. Ltd. in Te. verkauft. Diese Firma hat die erste und zweite Sendung bis August 1954 abgenommen, hat sodann Anfang des Jahres 1955 die zweite Sendung beanstandet und später auch die Abnahme der dritten, vierten und fünften Sendung verweigert. Die Klägerin behauptet, sie habe mit ihrer Abnehmerin am 12. Juli 1955 einen Vergleich geschlossen, wonach der Kaufpreis für die zweite und dritte Sendung um je 800 Dollar gekürzt worden sei. Hinsichtlich der vierten und fünften Sendung sei der Kaufvertrag mit ihrer Abnehmerin rückgängig gemacht worden. Diese Lieferungen habe sie anderweit abgesetzt und hierbei je 1.000 Dollar eingebüßt. Dadurch, daß ihr Inhaber eine Flugreise nach Te. habe unternehmen müssen, sei ihr weiterer Schaden erwachsen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 15.000 DM und macht geltend, die Beklagte habe unter arglistiger Täuschung vertragswidrige und fehlerhafte Waren geliefert. Während die erste Sendung einwandfrei gewesen sei, hätten sich in der zweiten Lieferung zwei Kisten mit je 100.000 Klingen Marke "S." befunden. Diese seien für ihre Abnehmerin unbrauchbar gewesen, da die Werbung auf die Klingen Marke "C." eingestellt gewesen sei. Ferner hätten die zweite bis fünfte Sendung abredewidrig statt moderner Langlochklingen überwiegend veraltete Dreilochklingen enthalten. Außerdem sei die Verpackung dieser Sendungen zum großen Teil verbeult und unansehnlich gewesen und habe entgegen der Vereinbarung nur eine blasse und unklare Beschriftung aufgewiesen. Das Äußere der Verpackung sei aber für den Absatz der Waren in einem Lande wie Ir. von besonderer Bedeutung.
Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Soweit die Klägerin den Klageanspruch darauf stützt, daß die zweite Sendung außer den bestellten Klingen Marke "C." auch Klingen Marke "S." enthalten habe, läßt das Berufungsgericht dahingestellt, ob die Beklagte diesen Umstand arglistig verschwiegen oder die Klägerin in dieser Hinsicht arglistig getäuscht habe. Es ist der Auffassung, die Klägerin habe die zweite Lieferung vorbehaltlos angenommen. Nach § 464 BGB seien deshalb sämtliche Ansprüche, die etwa der Klägerin zugestanden haben könnten, ausgeschlossen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Klägerin sei darüber, daß zwei Kisten der zweiten Sendung Rasierklingen Marke "S." enthalten hätten, genau unterrichtet gewesen. Gleichwohl habe sie unter dem 18. März 1955 und dem 6. April 1955 der Beklagten geschrieben, daß ihr iranischer Kunde die zweite Sendung abgenommen habe. Diese Erklärung sei nach Treu und Glauben dahin aufzufassen, daß die Klägerin, soweit die zweite Sendung in Betracht komme, wegen der beanstandeten Mängel keine Gewährleistungsrechte geltend gemacht habe. Die Mitteilung, daß ihr Kunde die Ware abgenommen habe, bedeute, daß sie selbst die Ware abnehme. Das sei noch besonders dadurch zum Ausdruck gekommen, daß sie in den beiden genannten Schreiben nicht die zweite Lieferung, sondern ausschließlich die dritte, vierte und fünfte Lieferung zur Verfügung gestellt habe.
2.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es sieht eine Annahme der zweiten Sendung im Sinne des § 464 BGB in der an die Beklagte gerichteten Nachricht der Klägerin, daß ihr iranischer Kunde die Sendung abgenommen habe. Das Berufungsgericht hat es jedoch an einer Prüfung fehlen lassen, ob die Klägerin nicht bereits vor der Absendung der Schreiben vom 18. März und 6. April 1955 die zweite Sendung angenommen hatte. Eine Annahme liegt in jedem Verhalten, durch das der Kläger, wenn auch nur stillschweigend, zu erkennen gibt, daß er die Leistung des Verkäufers als eine der Hauptsache nach vertragsmäßige Erfüllung gelten lassen will (RGZ 64,236,238-240; 109,295,296; RG JW 1911, 486 Nr. 6). Die Klägerin hat unstreitig die von der Beklagten gekauften Rasierklingen an die I.-E. T. Co. Ltd. in Te. weiterverkauft. Diese hat die erste und zweite Sendung spätestens im August 1954 abgenommen und an die Klägerin bezahlt. Die Klägerin ihrerseits hatte den Kaufpreis für die gesamten Lieferungen, soweit aus dem überreichten Schriftwechsel ersichtlich ist, durch Hingabe von Wechseln spätestens Ende Mai 1954 beglichen und hat sodann bis zu ihrem Schreiben vom 10. Januar 1955 geschwiegen. Ein solches Verhalten wird in der Regel als Annahme der Kaufsache zu werten sein.
Sollte sich bei der erforderlich werdenden erneuten Verhandlung der Sache ergeben, daß die Klägerin mindestens die erste und zweite Sendung schon im Jahre 1954 angenommen hatte, so würde sich die Auffassung, daß wegen einer vorbehaltlosen Annahme nach § 464 BGB Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien, nicht aufrechterhalten lassen. Zu dieser Zeit hatte die Klägerin die im Rechtsstreit geltend gemachten Mängel unstreitig nicht gekannt. Auf Mängel, die dem Käufer erst nach der Annahme bekannt werden, bezieht sich aber die Vorschrift des § 464 BGB nicht (BGB RGRK 10. Aufl., § 464 Anm. 6; Staudinger, BGB 9. Aufl., § 464 Anm. 9 a). Wäre die Klägerin also durch die I.-E. T. Co. Ltd. über die Mängel der zweiten Sendung unterrichtet worden, nachdem sie die Lieferung als Erfüllung im Sinne des § 464 BGB angenommen hatte, so läge ein Fall des Verlustes von Gewährleistungsansprüchen kraft Gesetzes nicht vor. Denkbar ist allerdings, daß ein Käufer, dem nachträglich Mängel bekannt werden, stillschweigend auf Mängelansprüche verzichtet oder daß er durch sein Verhalten derartige Ansprüche verwirkt. Ein solcher Verzicht kann aber nicht wie im Falle des § 464 BGB wegen eines fehlenden Vorbehalts unterstellt werden, sondern muß aus besonderen anderen Tatsachen hervorgehen und vom Verkäufer bewiesen werden (Staudinger a.a.O., Anm. 9 b). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin nicht gewürdigt. Es stellt zwar fest, die Schreiben der Klägerin seien dahin aufzufassen gewesen, daß die Klägerin in ihnen keine Gewährleistungsrechte geltend mache. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, ob aus ihnen zu entnehmen gewesen ist, daß die Klägerin solche Ansprüche nicht mehr geltend machen wolle. In der Weiterveräußerung der beanstandeten Ware allein kann jedenfalls nicht der Ausdruck des Willens, auf Minderungs- oder Schadensersatzansprüche zu verzichten, gefunden werden (BGB RGRK a.a.O.; Staudinger a.a.O. Anm. 9 c; RGZ 131,343,347). Das Berufungsgericht wird daher, sofern es mit Rücksicht auf die von der Klägerin behauptete Arglist des Beklagten zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Klägerin der Rügepflicht aus § 377 HGB enthoben war und ihre Gewährleistungsansprüche nicht verjährt sind, nicht nur die Schreiben vom 18. März und 6. April 1955, sondern auch das vom 10. Januar 1955 einer Prüfung in der Richtung zu unterziehen haben, ob aus ihnen ein Verzicht der Klägerin auf Mängelansprüche zu entnehmen ist.
II.
Das Vorbringen der Klägerin, es seien überwiegend Dreiloch- statt Langlochklingen geliefert worden, hält das Berufungsgericht für unbeachtlich. Es führt aus, nach dem Schreiben der Klägerin vom 18. März 1955 sei vereinbart worden, daß Klingen in Langloch- und Dreilochausführung geliefert werden sollten, ohne daß im einzelnen festgelegt worden sei, wieviel Klingen in der einen und wieviel in der anderen Ausführung zu liefern seien. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, daß die erste Sendung fast nur Dreilochklingen enthalten habe. Diese erste Sendung sei aber nach der Behauptung der Klägerin einwandfrei gewesen. Demnach sei darin, daß zum Teil Dreilochklingen geliefert worden seien, kein Mangel zu erblicken.
Den Angriffen der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts muß der Erfolg versagt bleiben.
Die Revision findet in der Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin vom 18. März 1955 einen Denkfehler und meint, da es aus einer Zeit nach Abschluß des Kaufvertrages stamme, könne es zur Ermittlung der im Herbst 1953 geschlossenen Vereinbarungen nicht herangezogen werden. Diese Rüge geht aber ins Leere. Das Berufungsgericht hat erkennbar nicht gemeint, daß das Schreiben vom 18. März 1955 den Inhalt des Kaufvertrages bestimme; es schließt vielmehr rückschauend aus dem Schreiben darauf, was die Parteien früher vereinbart haben. Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei im einzelnen nicht festgelegt worden, wieviel Klingen in der einen und wieviel in der anderen Ausführungsart geliefert werden sollten, angreifbar ist, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn mit der Revision dem Schreiben der Klägerin vom 23. April 1954 entnommen würde, es hätten 30 bis 40 % Langlochklingen und 60 bis 70 % Dreilochklingen geliefert werden sollen, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Die überwiegende Lieferung von Dreilochklingen wäre nach diesem Schreiben gerade vertragsgemäß gewesen. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa, wie die Revision meint, sagen wollen, die bloße Lieferung von Dreilochklingen sei vertragsgemäß, weil die erste Sendung fast nur Dreilochklingen enthalten habe, aber nicht beanstandet worden sei. Das Berufungsgericht legt vielmehr ausdrücklich zugrunde, daß Klingen sowohl in Langloch- als auch in Dreilochausführung hätten geliefert werden sollen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen mangelhafter Lieferung verneint, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte, wenn es Zweifel hinsichtlich des Parteivorbringens gehabt hätte, die Klägerin nach § 139 ZPO zur Aufklärung veranlassen müssen, ist unbegründet. Abgesehen davon, daß kein Grund ersichtlich ist, der das Berufungsgericht hätte veranlassen müssen, die durch einen Anwalt vertretene Klägerin zur entsprechenden Ergänzung ihres Vortrages anzuhalten, hat die Revision nicht aufgezeigt, welche Tatsachen die Klägerin zur Begründung dafür vorgetragen hätte, daß die Beklagte in vertragswidrigem Umfange Dreilochklingen geliefert habe. Im übrigen hätte sich das Berufungsgericht auch auf das von der Klägerin selbst eingereichte Zertifikat des Agenten M. vom 16. August 1955 stützen können, wonach es sich bei der dritten Lieferung größtenteils um Langlochklingen, teilweise auch um Dreilochklingen gehandelt habe. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin selbst bei Berücksichtigung, daß in der ersten Sendung fast nur Dreilochklingen enthalten gewesen sein sollen, im einzelnen darlegen müssen, daß im Durchschnitt der Satz von 60 bis 70 % Dreilochklingen überschritten worden sei.
III.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Verpackung der Klingen versagt, weil die Klägerin für ihre Behauptung, es sei vereinbart worden, daß eine weißgrundige Verpackung aus einwandfreiem starkem Karton mit klarer blauer Schrift habe geliefert werden sollen, nicht den ihr obliegenden Beweis geführt habe.
Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß mangelhafte Verpackung unter den in Ir. herrschenden Anschauungen einen Mangel der Kaufsache darstelle, ohne daß es auf eine besondere Vereinbarung über die Güte der Verpackung ankomme. Daß die Verpackung mangelhaft gewesen sei, habe die Klägerin durch die Zertifikate der Firmen M. und The L. Company Ltd. in Te. und durch eine zwischen ihr und ihrer Abnehmerin aufgesetzte Urkunde vom 14. August 1955 unter Beweis gestellt.
Die von der Revision vertretene Auffassung, daß Mängel der Verpackung auch Mängel der Ware bilden können, wenn die Verpackung mitverkauft ist und von ihrer Beschaffenheit die Verkäuflichkeit der Ware abhängt, begegnet keinen Bedenken (Staudinger BGB 11. Aufl. § 459 Nr. 40; BGB RGRK 10. Aufl. § 459 Anm. 4 I a.E. S. 95; HGB RGRK 1943, § 377 Nr. 9). Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht die Frage der Verpackung prüfen müssen. Die Klägerin hatte ausdrücklich vorgetragen, die Verpackung weise Mängel im Aufdruck und im Erhaltungszustande auf. Bei einer Ausfuhr in unterentwickelte Länder sei die äußere Ausstattung viel wichtiger als bei der Ausfuhr in andere Gegenden, weil der oft des Lesens und Schreibens unkundige Käufer sich nach dem Erinnerungsbild einer Ware richte und diese schon bei einer für hiesige Verhältnisse geringfügigen Abweichungen in Form, Beschriftung, Farbe oder sonstigen Einzelheiten der Packung ablehne. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin lediglich in der Richtung behandelt, ob eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Beschaffenheit der Verpackung getroffen sei. Seine Feststellungen lassen jedoch nicht erkennen, daß es auch die Frage einer Prüfung unterzogen hat, welche Eigenschaften die Verpackung habe aufweisen müssen, wenn besondere Abreden nicht erfolgt waren. Das Berufungsgericht geht davon aus, das Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 1953 habe die Grundlage der vertraglichen Beziehungen der Parteien gebildet, und nimmt mit. Rücksicht darauf, daß dieses Schreiben die Art der Verpackung nicht festgelegt habe, an, die Beklagte sei hinsichtlich der Verpackung keine Bindung eingegangen, die vorgelegten Ausfallmuster hätten sich nur auf die Beschaffenheit der Klingen und Cellophanhüllen, nicht aber der Klingen bezogene. Haben die Parteien es an einer Vereinbarung über die Verpackung fehlen lassen, so folgt daraus aber noch nicht zwingend, daß es der Klägerin auf diese Frage nicht angekommen sei. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, wenn es die Verkauferpflichten der Beklagten nicht nur unter dem Gesichtspunkt ausdrücklicher Vereinbarung, sondern auch der gesetzlichen Gewährleistung gesehen hätte, zu dem Ergebnis hätte gelangen können, die Beklagte habe dafür einzustehen, daß die Verpackung sich in einwandfreiem zum Verkauf in Ir. geeigneten Zustand befinde. Dem brauchte auch der Umstand nicht entgegenzustehen, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Preis von 7,50 DM für 1.000 Klingen äußerst gering bemessen gewesen ist. Es läßt sich nicht ohne weiteres sagen, daß für einen geringen Preis nur schlecht verpackte Wäre hätte geliefert werden können. Die Sendungen der Beklagten haben unstreitig auch Klingen in einwandfreier Verpackung enthalten, ebenso wie die von der Beklagten übersandten Muster nicht zu beanstanden gewesen sind. Für die Beurteilung, ob die Lieferungen der Beklagten wegen der Art der Verpackung als fehlerhaft angesehen werden können, wird auch an der von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts, die vorgelegten Warenproben zeigten unterschiedliche, zum Teil recht unansehnliche Verpackung, und an dem Zertifikat der Firma Walter M. in Te. vom 16. August 1955 nicht vorbeigegangen werden können. Nach diesem Zertifikat wies eine größere Zahl Kartons der dritten Sendung eine schlechte Qualität auf und machten die Zehner-Schachteln einen unansehnlichen Eindruck, da sie eingefallen und verbeult waren.
Das angefochtene Urteil kann daher, auch soweit es die von der Klägerin behaupteten Mängel der dritten Sendung behandelt, keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin nachzugehen haben, daß die Beklagte durch versteckte Verpackung der unansehnlichen Kartons in den Kisten und durch die Erklärung, nur einwandfreie, dem Ausfallmuster entsprechende Ware zu liefern, sich einer Arglist schuldig gemacht habe. Sollte es einer Arglist für gegeben halten, wird es der Prüfung des Sachverhalts - möglicherweise unter Heranziehung von Sachverständigengutachten - auch in der Richtung bedürfen, ob die Lieferungen der Beklagten mit Fehlern der Verpackung behaftet waren, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Verkauf in Ir. minderten.
IV.
Falls die Mängelrügen der Klägerin, die die zweite und dritte Sendung betreffen, für berechtigt anzusehen sind, wird das Berufungsgericht sich auch mit der Behauptung der Klägerin befassen müssen, daß ihre Abkäuferin, die I.-E. T. Co. Ltd., wegen der Mängel der ersten drei Lieferungen die Abnahme der vierten und fünften Sendung berechtigterweise verweigert habe und daß sie, die Klägerin, die beiden letzten Sendungen mit Verlust anderweit habe veräußern müssen. Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht diesem Vortrag der Klägerin nicht nachgegangen sei, ist daher begründet.
V.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.