Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.03.1986, Az.: II R 190/83
Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.03.1986
- Aktenzeichen
- II R 190/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 15455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1987, 412
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1514, BStBl I 1985, 8). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind unterrichtet und gehört worden (Schreiben des Senats vom 31. Januar 1986; Erklärung der Klägerin vom 4. März 1986).
Entgegen der Ansicht der Klägerin weicht das FG nicht von dem Grundsatz des Beschlusses des BFH vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68 (BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954) ab.
Nach dieser Entscheidung kann ein FG-Urteil gemäß § 107 FGO berichtigt werden, wenn eine vom Steuerpflichtigen begehrte und im Steuerbescheid gewährte unstreitige Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung vom FG in seinem Urteil ohne jegliche Begründung außer acht gelassen worden ist. Die Klägerin meint, das gelte auch für die Berichtigung gemäß § 129 AO 1977 im vorliegenden Fall, wo das FA den Steuerermäßigungsantrag außer acht gelassen habe.
Die Klägerin übersieht, daß im Falle des vorgenannten BFH-Beschlusses die Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung unstreitig war. Ebenso wie § 107 FGO meint aber § 129 AO 1977 nur solche Versehen, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können (BFH-Urteil vom 24. Mai 1977 IV R 44/77, BFHE 122, 393, BStBl II 1977, 853, 855). Eine solche Berichtigung wäre dem FA im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen. Für den unbestimmt gehaltenen Antrag ("Es wird Grunderwerbsteuerbefreiung in Anspruch genommen") in dem Begleitschreiben des Notars an das FA vom 2. November 1979 fehlt der Nachweis, daß das Grundstück noch zusätzlich bebaut werden darf (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GrEStG Berlin). Dem vom FG festgestellten Sachverhalt ist nur die Mitteilung der Klägerin vom 19. März 1980 an das FA zu entnehmen, ein schriftlicher Bescheid über die Genehmigung der zusätzlichen Bebauung sei angeblich am 17. März 1980 vom Senator für Bau- und Wohnungswesen an das zuständige Bezirksamt übermittelt worden.
Im übrigen sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG von einer Begründung seiner Entscheidung in der Hauptsache ab.