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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1992, Az.: III ZR 173/91

Rechtsprechung zum "Anliegergebrauch"; Zweifel hinsichtlich eines Gutachtens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1992
Aktenzeichen
III ZR 173/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 15973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 11.11.1991 - AZ: 22 U 166/90

Prozessführer

Wilhelm W., E. Straße ..., S.,

Prozessgegner

Landschaftsverband We.-L., Straßenbauverwaltung in M.,
vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes in M., L. weg ..., M.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
am 22. Dezember 1992
gemäß § 554 b ZPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1991 - 22 U 166/90 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 266.018,51 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Das Berufungsgericht hat in eingehender tatrichterlicher Würdigung der topographischen Gegebenheiten, so wie sie sich aus dem Gutachten B. ergaben, festgestellt, daß die Veräußerung des Grundstücksstreifens lediglich zum Verlust von drei eigentumsmäßig geschützten Stellplätzen geführt habe und daß die faktische Möglichkeit, auf dem Streifen bis zu acht Fahrzeugen unterzubringen, keinen Eigentumsschutz genoß. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie stehen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung zum "Anliegergebrauch" der öffentlichen Straße entwickelt worden sind (vgl. Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rn. 100 f; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. 1984, Rn. 125, jeweils m.w.N.).

3

2.

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, daß der Wegfall dieser drei Stellplätze zu einer Umsatzeinbuße im Gastronomiebetrieb des Klägers geführt habe, hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat sich damit zwar über die im Rechtsstreit und vorprozessual erstatteten Sachverständigengutachten hinweggesetzt. Seine Ausführungen genügen jedoch den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine von einem Sachverständigengutachten abweichende richterliche Überzeugungsbildung stellt. Danach muß das Gericht, wenn es einem Gutachten nicht folgen will, seine abweichende Überzeugung begründen, und diese Begründung muß erkennen lassen, daß die Beurteilung nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinflußt ist. Der Richter muß sorgfältig prüfen, ob er seine Zweifel an dem Gutachten ohne weitere sachkundige Hilfe zur Grundlage eines Urteils machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 4). Das Berufungsgericht hat eingehend und nachvollziehbar ausgeführt, daß in der Umgebung der Gaststätte eine ausreichende Zahl von (öffentlichen) Stellplätzen vorhanden ist. Es hat im übrigen zu Recht darauf hingewiesen, daß auch der Sachverständige Mattern in der mündlichen Berufungsverhandlung unter dem Eindruck der tatsächlichen Gegebenheiten die von ihm geschätzten Umsatzeinbußen erheblich nach unten korrigiert hat, nämlich auf einen Wert von weniger als 10 %. Wenn das Berufungsgericht auch dieser niedrigen Schätzung nicht gefolgt ist, sondern eine Umsatzeinbuße gänzlich verneint hat, hat es damit den Rahmen zulässiger tatrichterlicher Überzeugungsbildung nicht überschritten.

4

3.

Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, das beim Kläger verbliebene Restgrundstück und der Gastronomiebetrieb seien dadurch im Wert gemindert, daß der Kläger nicht unmittelbar vor seinem Betrieb eine Fläche freihalten könne, die er für seine eigenen Fahrzeuge oder Wagen seiner Lieferanten nutze, um Liefervorgänge und andere mit dem Betrieb verbundene Arbeiten zu erleichtern. Die dadurch bewirkte Wertminderung hat das Berufungsgericht in zulässiger tatrichterlicher Würdigung auf 10.000,00 DM geschätzt und dem Kläger außerdem einen weiteren Betrag von 3.000,00 DM zuerkannt, mit dem das (geringfügige) Risiko abgegolten werden sollte, daß die in der Nähe des Betriebes bestehenden Parkgelegenheiten durch öffentlich-rechtliche Eingriffe wie Parkverbote beeinträchtigt würden. Dagegen vermag auch die Revision nichts Konkretes vorzubringen.

5

4.

Der Senat hält auch die übrigen Revisionsrügen für nicht durchgreifend; von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 266.018,51 DM

Krohn,
Werp,
Rinne,
Wurm,
Deppert