Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.11.1993, Az.: 1 BvR 1045/93
Elternrecht; Wohl des Kindes; Staatliche Überwachungspflicht; Verfahrensrecht; Elterliche Sorge; Gefährdung des Kindes; Verhältnismäßigkeit; Großmutter; Einstweilige Anordnung ; Aufklärung des Sachverhalts ; Prüfung ; Wechsel der Personensorge; Besondere Dringlichkeit ; Rechtliches Gehör ; Entziehung des Sorgerechts; Rechtliche Ausführungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 29.11.1993
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1045/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Zweibrücken 29.04.1993 - F 97/93
- OLG Zweibrücken 26.05.1993 - 6 WF 79/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- EzFamR aktuell 1994, 52
- FamRZ 1994, 223-225 (Volltext mit red. LS)
- FuR 1994, 50 (red. Leitsatz)
- NJW 1994, 1208-1210 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Das verfassungsrechtliche Elternrecht und die staatliche Pflicht, über dessen Ausübung im Wohl des Kindes zu wachen, bestimmen das Verfahrensrecht und seine Handhabung mit, wenn die elterliche Sorge in einem Verfahren betroffen ist. Das Gericht hat die Bedeutung des Elternrechts verkannt, wenn es in einer Entscheidungen nicht ausführt, daß Gefahren, die dem Kind drohen, wenn es bei seinem Vater bleibt, nicht durch mildere Mittel abzuwenden sind als den vorläufigen Entzug des gesamten Sorgerechts. Es verstößt dann gegen das Übermaßverbot. Verhältnismäßigkeit und Elternrecht sind besonders dann zu beachten, wenn erwogen wird, eine dritte Person mit der elterlichen Sorge zu betrauen (hier: die Großmutter). Art. 6 Abs. 2 GG hält das Gericht dazu an, schon vor Erlaß einer einstweiligen Anordnung so weit wie möglich eine Aufklärung des Sachverhalts und eine Prüfung vorzunehmen, ob das Kindeswohl wirklich gefährdet ist, so daß ein Wechsel der Personensorge gerechtfertigt ist, wenn keine besondere Dringlichkeit vorliegt. Ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es sich weder damit auseinandersetzt, was der Vater des Kindes rechtlich ausführt, noch beachtet, was er zu den tatsächlichen Annahmen vorträgt, die der Entziehung des Sorgerechts zugrunde liegen.