Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.05.1979, Az.: 1 ABR 17/77
Betriebsänderung; Betriebseinschränkung; Verringerung der sächlichen Betriebsmittel; Bloßer Personalabbau; Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel; Betriebseinschränkung; Erhebliche Personalreduzierung; Anzeigepflicht bei Massenentlassungen; Erscheinungsbild des Betriebes; Sozialplanregelung; Gleichheitssatz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.05.1979
- Aktenzeichen
- 1 ABR 17/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 06.12.1976 - 2 TaV 35/76
Rechtsgrundlagen
- § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG
- § 17 Abs. 1 KSchG
- § 112 BetrVG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BAGE 32, 14
- BAGE 32, 3 - 31
- DB 1979, 1896-1897 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 83-86 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Betriebsänderung in der Form der Betriebseinschränkung nach BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1 setzt nicht notwendig eine Verringerung der sächlichen Betriebsmittel voraus. Auch ein bloßer Personalabbau unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel kann eine Betriebseinschränkung sein.
2. Erforderlich ist eine erhebliche Personalreduzierung, wobei die Zahlen- und Prozentangaben in KSchG § 17 Abs. 1 über die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen, jedoch ohne den dort festgelegten Zeitraum, als Maßstab gelten können.
3. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Betriebseinschränkung vorliegt, ist von dem regelmäßigen Erscheinungsbild des Betriebes auszugehen. Gewöhnliche Schwankungen der Betriebstätigkeit, die mit der Eigenart des jeweiligen Betriebes zusammenhängen, sind keine Betriebsänderungen, auch wenn eine größere Zahl von Arbeitnehmern entlassen wird.
4. Die Sozialplanregelung des BetrVG § 112 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz der Verfassung.