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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1965, Az.: VI ZR 279/63

Schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten aus einem Anwaltsvertrag durch verspätete Einreichung der Klage; Erforderlichkeit einer alsbaldigen Klageeinreichung auf Grund der zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich des Ablaufs der Verjährungsfrist; Ursächlichkeit der verzögerten Klageeinreichung für den ungünstigen Ausgang eines Schadensersatzprozesses; Mitwirkendes Verschulden des Mandanten wegen fehlenden Auftrages zur Einreichung einer Schadensersatzklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1965
Aktenzeichen
VI ZR 279/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 04.11.1963

Fundstelle

  • VersR 1965, 763-764 (Volltext mit red. LS)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1965
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. November 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Inhaber eines Gartenbau-Großhandelsbetriebes in C. bei D. und einer Baumschule in M. bei R.. Er belieferte bis 1950 Gärtnereibetriebe in Westberlin, obwohl er hierfür nicht die erforderliche Genehmigung hatte. Mit Schreiben vom 6. Juni 1950 zeigte ihn ein ehemaliger Westberliner Kunde, der Gärtnereibesitzer Ottmar S., bei Behörden in Dresden, Ost- und Westberlin wegen der Warenlieferungen nach Westberlin an. Der Kläger wurde am 9. Oktober 1950 in Dresden verhaftet. Am 15. Oktober 1950 wurde für die Betriebe des Klägers ein Treuhänder bestellt. Das Amtsgericht Dresden erließ gegen den Kläger am 16. Oktober 1950 einen Haftbefehl. Es wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren zunächst wegen Verbrechen nach der sowjetzonalen Wirtschaftsstrafverordnung, später auch wegen Steuerdelikten eingeleitet. Am 7. November 1950 wurde auf den Antrag des Treuhänders durch das Amtsgericht Dresden das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde schließlich eingestellt. Am 6. November 1951 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Nach seiner Behauptung ist er am 8. Dezember 1951 nach Westberlin übergesiedelt.

2

Mit einem am 22. Dezember 1951 eingereichten Schriftsatz erhob der Kläger, vertreten durch den damaligen Rechtsanwalt von D., gegen S. und Fräulein H.-B., jetzt verehelichte T.-H., Klage auf Zahlung von 6.500,- DM, nämlich eines Schmerzensgeldes von 3.000,- DM für die von ihm erlittene Untersuchungshaft und eines Teilbetrages von 3.500,- DM für den ihm infolge der Untersuchungshaft entstandenen Verdienstausfall. Daß Fräulein H.-B. für die Anzeige vom 6. Juni 1950 mitverantwortlich war, bestätigte sich für den Kläger, als sein Prozeßbevollmächtigter im März 1952 in den Gerichtsakten jenes Rechtsstreits ihre Unterschrift auf dem auf der Rückseite der Durchschrift der Anzeige angegebenen Verteiler fand. Durch das am 21. Mai 1953 verkündete Urteil gab das Landgericht der Klage gegen Fräulein H.-B. statt. S. war bereits am 16. Juli 1952 verstorben. Auf Grund dieses Urteils erwirkte der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch eines Grundstücks der Frau T.-H., die nach Befriedigung des Klägers gelöscht wurde. Das Kammergericht wies die Berufung der Frau T.-H. gegen das landgerichtliche Urteil am 24. November 1953 als unbegründet zurück.

3

Mit Schreiben von 4. September 1954 beauftragte der Kläger den Beklagten, eine weitere Schadensersatzklage in Höhe von 100.000,- DM gegen Frau T.-H. und deren ehemaligen Verlobten F. zu erheben, der nach Ansicht des Klägers ebenfalls an der Erstattung der Anzeige vom 6. Juni 1950 beteiligt war. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

"Herr Rechtsanwalt von D., mein bisheriger Anwalt teilt mir soeben mit, daß er Ihnen die Akten in meinen Sachen gegen S. und d. H.-B. übergeben habe, da er selbst in den Justizdienst übergetreten ist.

In Sachen H. bitte ich ... gegen die H. und ihren Mittäter F. wegen eines weiteren Teilbetrages von 100.000,- DM Schadensersatzklage zu erheben. Die Schadenberechnung ergibt sich aus der Klageschrift des bisherigen Prozesses ... Da gegen Jahresende Verjährung droht, bitte ich die Klage umgehend einzureichen ..."

4

Mit Schreiben vom 3. November 1954 erinnerte der Kläger an die Einreichung der Klage. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 5. November 1954 und bemerkte zu der beabsichtigten Klageerhebung folgendes:

"Der Ihnen zustehende Schadensersatzanspruch ist ein Anspruch aus unerlaubter Handlung. Nach § 852 BGB verjähren derartige Schadensersatzansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Demnach trifft Ihre Annahme, daß etwa mit Jahresende Verjährung drohe, nicht zu. Es kann vielmehr zweifelhaft sein, ob die Verjährung nicht schon eingetreten ist. Das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis war die Anzeige vom 6. Juni 1950, von der Sie doch alsbald durch Ihre Verhaftung Kenntnis erhalten haben. Die Verjährung des Anspruchs wäre dann nach § 852 BGB bereits im Sommer 1953 eingetreten. Es läßt sich allerdings der Standpunkt vertreten, daß Sie sichere Kenntnis von dem Verhalten der Frau H.-B. erst durch die Beweisaufnahme des abgeschlossenen Prozesses im Jahre 1953 erhalten haben. Dann würde die Verjährung erst im Jahre 1956 ablaufen. Außerdem gibt es die rechtliche Möglichkeit, falls die Beklagte die Einrede der Verjährung erheben sollte, demgegenüber die Replik der Arglist geltend zu machen. Nachdem Ihnen zunächst nur das Armenrecht für einen Teilbetrag von 6.500,- DM bewilligt war, wovon noch 3.000,- DM auf Schmerzensgeld entfallen, mußte Ihnen zunächst eine gewisse Zeit gelassen werden, um festzustellen, ob die Urteilsbeträge von der Schuldnerin beigetrieben werden können, um dann Ihr weiteres Vorgehen zu überlegen. Während dieser Überlegungszeit verstößt die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben.

Bei dieser Sachlage dürfte es sich empfehlen, die neue Klage alsbald einzureichen. Nur eine Klage, nicht dagegen ein Armenrechtsgesuch unterbricht die Verjährung.

Für das neue Armenrechtsverfahren benötige ich auch eine Prozeßvollmacht, weshalb ich ein zweites Formular mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückgabe beifüge. Auch benötige ich neue Armenrechtsunterlagen. Die Armenrechtsunterlagen des Vorprozesses sind veraltet. Bei den mir ausgehändigten Handakten des Herrn von D. befindet sich das hier beigefügte Armenrechtszeugnis vom 26. März 1954. Dieses Zeugnis müßte auf den neuesten Stand gebracht werden. Auch müßte noch ein Zeugnis des für Sie zuständigen Finanzamtes beigefügt werden."

5

Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 16. November 1954 wie folgt:

"Zu der neuen Schadensersatzklage gegen H.-B. und Josef F. erwidere ich auf Ihr Schreiben vom 5.d.M., daß ich übermorgen sowohl das neue Mittellosigkeitszeugnis als auch die Finanzamtbescheinigung bereits abholen kann, und ich lasse Ihnen diese Unterlagen noch am gleichen Tage zugehen.

Bezüglich der Verjährungsfrage teile ich Ihnen mit, daß ich wohl 1951 im Herbst, als mein Dresdner Verteidiger die Akten einsehen konnte, erfahren habe, daß S., der allein ja die Anzeige nach Dresden unterzeichnet hatte, mich denunziert hatte. Ich konnte aber damals noch nicht wissen, daß F. und d. H. Mittäter waren. Hiervon habe ich im Dezember 1951 in Westberlin gerüchtweise erfahren und daraufhin gegen die H. am 21.12.1951 Klage erhoben. F. habe ich in diesem Prozeß als Zeugen zunächst benannt, da ich gerüchtweise hörte, daß er irgendwie beteiligt oder doch Mitwisser der ganzen Sache sein sollte. Von seiner Mittäterschaft hatte ich bei Einreichung der Klage gegen S. u.d. H. am 21.12.1951 noch keine Kenntnis. Erst als die H. mit Schriftsätzen vom 4., 5. und 14.1.1952 jede Mittäterschaft bestritt, stellte ich F. zur Rede, wobei er mir im Jan. 1952 erklärte, daß er mit der H., seiner damaligen Verlobten, zu S. gegangen sei und sie daher bestimmt als Mittäterin in Frage komme. Sich selbst hat er natürlich nicht als Mittäter bezeichnet. Die Verjährung bezgl. der Forderung gegen d. H. könnte also frühestens im Januar kommenden Jahres eintreten. Bezgl. F. habe ich konkrete Gewißheit über seine Mittäterschaft erst durch seine Zeugenvernehmung im Sept. 1952 erfahren. Konkrete Gewißheit über die Mittäterschaft der H. habe ich erst durch deren Eingeständnis im Schriftsatz vom 12.3.1952 erlangt, denn bis zu diesem Tage hatte sie jede Mittäterschaft energisch bestritten und am 4.1.1952 sogar ihren Eid angeboten, daß sie garnichts von der Sache wisse. Ich bin daher der Ansicht, daß bezgl. der H. Verjährung erst im März 1955 eintritt. In diesem Schriftsatz bezichtigt sie zwar F. konkret der Teilnahme, aber bei ihrem sonstigen Hang zur Unwahrheit, die bis zum Meineidsangebot vom 4.1.1952 ging, konnte ich darauf keine Klage stützen. Erst F.s Eingeständnis vom 17.9.1952 verschaffte mir insoweit Gewißheit.

Eine Verjährung ist also offenbar noch nicht eingetreten. Jedoch darf trotzdem keine Zeit mehr verloren gehen. Ich bitte daher höflichst, die Sache sofort zu bearbeiten und das Armenrechtsgesuch sofort bei Eingang der Ihnen übermorgen zugehenden Unterlagen einzureichen. Ich halte es für zweckmäßig, gleichzeitig die Klagschrift zu überreichen. Vollmacht füge ich bei."

6

Am 27. November 1954 reichte der Kläger die Klage gegen F. und Frau T.-H. nebst Armenrechtsgesuch ein und bat, wegen drohender Verjährung des Klageanspruchs von 100.000,- DM gemäß § 74 GKG a.F. alsbald Termin zu bestimmen. Das Gericht veranlaßte die sofortige Zustellung der Klage, die gegenüber Frau T.-H. am 2. Dezember 1954 erfolgte. Durch Beschluß vom 25. Februar 1955 bewilligte das Landgericht dem Kläger das Armenrecht zur Durchführung der Klage gegen F. in Höhe eines Betrages von 6.100,- DM. Für die Durchführung der Klage gegen Frau H.-B. verweigerte das Landgericht dem Kläger das Armenrecht, da dar Anspruch bereits verjährt sei. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Kammergericht diesen Beschluß am 4. August 1955 auf und bewilligte ihm das Armenrecht zur Klage gegen beide Beklagten in Höhe von 30.000,- DM. In den Gründen des Beschlusses des Kammergerichts ist ausgeführt, es sei nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht erwiesen, daß der Kläger bereits am 27. November 1951 eine sichere Kenntnis von der Mitwirkung der Frau T.-H. an der Anzeige gehabt habe.

7

Nachdem sowohl Frau T.-H. als auch F. in einem auf Grund der Anzeige vom 6. Juni 1950 gegen sie eingeleiteten Strafverfahren am 23. Januar 1956 freigesprochen worden waren, entzog das Landgericht dem Kläger durch Beschluß vom 10. November 1956 das Armenrecht. Auf seine Beschwerde hob das Kammergericht den Beschluß auf. Nunmehr bewilligte das Landgericht durch Beschluß vom 20. Mai 1957 dem Kläger das Armenrecht zur Geltendmachung des gesamten Anspruchs von 100.000,- DM gegen beide Beklagte.

8

Durch Zwischenurteil vom 13. Dezember 1957 erklärte das Landgericht den Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Forderung sei am 27. November 1954 noch nicht verjährt gewesen, da der Kläger erst im März 1952 die sichere Kenntnis von der Beteiligung der Frau T.-H. an der Anzeige erlangt habe. Auf die Berufung der Frau T.-H. änderte das Kammergericht nach Beweisaufnahme das Zwischenurteil durch Urteil vom 10. November 1959 und wies die Klage gegen sie mit der Begründung ab, die Schadensersatzforderung sei am 27. November 1954 verjährt gewesen. Die Kenntnis des Klägers von der Mitwirkung der Frau T.-H. an der Anzeige ergebe sich u.a. aus einem Schreiben des Klägers an Rechtsanwalt Dr. K. vom 2. Juli 1950, Fräulein H. habe gemeinsam mit S. bei Dresdner Behörden gegen ihn Anzeige erstattet, sowie aus weiteren Urkunden und den Aussagen der vom Kammergericht vernommenen Zeugen. Schließlich wies das Kammergericht darauf hin, daß der Kläger seinen Rechtsanwalt am 29. November 1951 zur Klageerhebung im Vorprozeß bevollmächtigt habe, und entnahm hieraus, daß dem Kläger damals die Verursachung des behaupteten Schadens durch Frau T.-H. bekannt gewesen sei.

9

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein, nahm die Revision jedoch zurück, nachdem der Bundesgerichtshof ihm das Armenrecht für die Revisionsinstanz versagt hatte, weil die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

10

Nach Erlaß des Zwischenurteils des Landgerichts vom 13. Dezember 1957 hatte der Kläger gegen Frau T.-H. Arrestbefehle erwirkt und auf Grund dieser Zwangshypotheken auf ihren Grundstücken in B.-H. und B.-W. eintragen lassen. Am 4. November 1960 wurden die Zwangshypotheken gelöscht.

11

Gegen F. betrieb der Kläger das Verfahren nicht weiter, da dieser nach der Behauptung des Klägers vermögenslos war.

12

Der Prozeßbevollmächtigte der Frau T.-H. im zweiten Rechtszug, Rechtsanwalt Dr. S., erwirkte auf Grund des Urteils des Kammergerichts gegen den Kläger den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. April 1960 über 3.117,12 DM. Ihr Prozeßbevollmächtigter erster Instanz, Rechtsanwalt Dr. A., erwirkte gegen den Kläger den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23. Januar 1962 über 2.576,43 DM.

13

Der Kläger vertritt den Standpunkt, der Beklagte habe die ihm nach dem Anwaltsvertrag obliegenden Verpflichtungen schuldhaft dadurch verletzt, daß er nicht sofort nach Zugang des Schreibens vom 4. September 1954 die Klage gegen Frau T.-H. eingereicht habe. Bei Erhebung der Klage im September 1954 würde sie in vollem Umfang Erfolg gehabt haben, da damals die Klageforderung noch nicht verjährt gewesen sei. Die Zwangsvollstreckung gegen Frau T.-H wäre auch erfolgreich gewesen, da er sich aus den an ihren Grundstücken bestellten Zwangshypotheken hätte befriedigen können.

14

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages von 5.000,- DM nebst Zinsen von dem ihm nach seiner Ansicht gegen den Beklagten zustehenden Anspruch auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dieser Teilanspruch setzt sich aus folgenden Posten zusammen:

DM 2.576,43aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23. Januar 1962 für Rechtsanwalt Dr. A.,
DM 2.423,57Teilbetrag der für Rechtsanwalt Dr. S. durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. April 1960 festgesetzten Kosten.
insgesamtDM 5.000,-
15

Hilfsweise hat der Kläger die Klage auch auf folgende weitere Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten gestützt:

693,55 DMRestbetrag der zugunsten des Rechtsanwalts Dr. S. festgesetzten Kosten
1.116,95 DMKosten des Anwalts der Revisionsinstanz
356,50 DMGerichtskosten der Revisionsinstanz
394.530,- DMfür den Verlust seines Betriebes in der sowjetischen Besatzungszone
396.697,- DM
16

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat bestritten, seine Anwaltspflichten verletzt zu haben, und darauf hingewiesen, er habe vor Einreichung der Klage mit der erforderlichen Gründlichkeit die Prozeßaussichten prüfen müssen, was bei dem umfangreichen Stoff Zeit benötigt habe. Auf Grund der Behauptungen des Klägers habe er davon ausgehen dürfen, die Verjährungsfrist werde erst im Jahre 1955 oder noch später ablaufen. Gemäß dem Vortrag des Klägers habe er diese Auffassung auch im Prozeß vertreten. Daß das Kammergericht eine Verjährung des Anspruchs annehmen werde, habe er nicht voraussehen können. Betrachte man aber die früheren Behauptungen des Klägers über die Zeit seiner Kenntniserlangung im Sinne des § 852 BGB als unglaubhaft, so sei der Anspruch bereits in dem Zeitpunkt verjährt gewesen, als ihm der Kläger das Mandat erteilt habe. Auf die Möglichkeit, daß die Rechtslage so angesehen werden könne, habe er den Kläger im Schreiben vom 5. November 1954 pflichtgemäß hingewiesen, um ihn über das Prozeßrisiko zu unterrichten. Dafür, daß der Anspruch gerade Oktober oder November 1954 verjähren könne, hätten damals nicht die geringsten Anhaltspunkte bestanden. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage wäre auch dann vom Kammergericht aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen worden, wenn die Klageschrift alsbald nach dem 4. September 1954 eingereicht worden wäre. Es fehle daher an der Ursächlichkeit zwischen dem ihm vorgeworfenen Pflichtverstoß und dem vom Kläger behaupteten Schaden.

17

Im übrigen wirft der Beklagte dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden vor, weil dieser nicht alsbald nach dem Urteil des Kammergerichts vom 24. November 1953 den Auftrag zur Einreichung der zweiten Schadenersatzklage erteilt habe. Schließlich hat der Beklagte bestritten, daß der Kläger Vermögenswerte in der sowjetischen Besatzungszone infolge der Anzeige verloren habe und daß bei einem Gewinn des Prozesses eine Zwangsvollstreckung gegen Frau T.-H. erfolgreich ausgefallen wäre.

18

Der Kläger ist dem Vortrag des Beklagten entgegengetreten, und hat geltend gemacht, daß schon die zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich des Ablaufs der Verjährungsfrist eine alsbaldige Klageeinreichung erforderlich gemacht habe. Wäre der Beklagte pflichtgemäß dem Auftrag nachgekommen, die Klage umgehend einzureichen, so hätte die Verjährungseinrede rechtlich keinen Erfolg haben können.

19

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage, die in der Berufungsinstanz auf 6500 DM erhöht wurde, abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

20

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Beklagten sei kein Vorwurf daraus zu machen, daß er die Klageschrift erst am 27. November 1954 beim Landgericht Berlin eingereicht habe.

21

Diese Auffassung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach dem Vortrag des Klägers - Bl. 79 d.A. - hatte dieser bereits seinem bisherigen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt von D. nach Rechtskraft des im ersten Schadensersatzprozeß ergangenen Urteils den Auftrag erteilt, eine weitere Klage einzureichen. Übernahm der Beklagte die Praxis des Rechtsanwalts von D., so hatte er alsbald nach der Übergabe der Handakten zu prüfen, ob prozessuale Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der jetzt von ihm betreuten Mandanten zu ergreifen waren (RGZ 115, 185, 187). Durch das Schreiben des Klägers vom 4. September 1954 wurde der Beklagte ausdrücklich aufgefordert, die zweite Schadensersatzklage umgehend einzureichen, und auf die drohende Verjährung aufmerksam gemacht. Hierauf durfte der Beklagte nicht untätig bleiben. Eine kurze Prüfung der Handakten des Vorprozesses hätte dem Beklagten die Einsicht vermitteln müssen, daß hohe Eile geboten war, wenn man den Anspruch vor der Verjährung schützen wollte. Da die Teilklage des ersten Schadensersatzprozesses, die auf demselben Sachverhalt beruhte, im Dezember 1951 auf Grund einer im November 1951 erteilten Vollmacht eingereicht war, so lag es nur nahe, daß das Gericht spätestens für den Zeitpunkt November 1951 eine Kenntnis des Klägers im Sinne des § 852 BGB als erwiesen ansehen werde. Wer als Geschädigter mit einer Klage Schadensersatz fordert, bringt damit in der Regel zum Ausdruck, daß er seinen Schaden und dessen Urheber kennt und daß er genügend Anhaltspunkte hat, um diesen zur Verantwortung zu ziehen. Von der beweismäßigen Überführung des Beklagten im Prozeß ist der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB ebenso wenig abhängig, wie von der Erlangung der "vollen Gewißheit", daß eine bestimmte Person den äußeren und inneren Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt hat. Da der Beklagte als Rechtsanwalt auch Unsicherheiten der tatsächlichen Feststellung und mögliche Zweifel in der rechtlichen Beurteilung in Betracht ziehen mußte, war eine Verzögerung umso weniger zu verantworten, als der Kläger die Weisung einer umgehenden Klageeinreichung erteilt hatte (vgl. § 665 BGB und § 30 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Berliner Gesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiet des Anwaltsrechts vom 6. Mai 1952 - Ges und VO Bl für Berlin 1952, 311 -). Glaubte der Beklagte nach einer Prüfung der Rechtslage, eine Klageerhebung schließe für den Mandanten ein zu großes Prozeßrisiko ein, weil der Anspruch wahrscheinlich schon verjährt sei, so mußte er den Kläger innerhalb einer kurzen, allenfalls nach Tagen zu bemessenden Frist auf seine Bedenken hinweisen und die Rechtslage mit ihm erörtern. Selbst wenn der Kläger dann die Auffassung vertreten hätte, er habe erst im Jahre 1952 oder gar noch später die Bestätigung für seine bisherige Vermutung und damit "Kenntnis" im Sinne des § 852 BGB erlangt, so hätte der Beklagte, wenn er das Mandat nicht ablehnte, die Einreichung der Klage nicht hinausschieben dürfen. Er mußte sich bei pflichtgemäßer Prüfung sagen, daß jede Verzögerung das Prozeßrisiko des Klägers vergrößern würde, und dabei in Betracht ziehen, daß die Prozeßgegnerin die für die Verjährung maßgeblichen Vorgänge wahrscheinlich in anderem Licht darstellen und entsprechend anders würdigen werde. In dieser Lage hatte der Beklagte dem verständlichen Drängen des Klägers nach einer alsbaldigen Klageeinreichung Rechnung zu tragen und damit den für den Kläger sicheren Weg zu wählen (vgl. BGHZ 32, 240, 243 [BGH 28.04.1960 - III ZR 22/59]; NJW 1959, 141; LM BGB § 675 Nr. 28).

22

Mit der Revision kann auf Grund des bisher vorgetragenen Sachverhalts davon ausgegangen werden, daß der Beklagte unter Zubilligung einer kurzen Zeit zur Prüfung des Materials, zur Erörterung der Prozeßaussichten und zur Beschaffung der Armenrechtsunterlagen bei pflichtgemäßem Handeln spätestens Mitte Oktober 1954 die Schadensersatzklage beim Gericht hätte einreichen müssen. Die verzögerte Behandlung des nach dem Vortrag des Beklagten am 6. September 1954 eingegangenen Eilauftrags bis Ende November 1954 kann weder durch den Hinweis auf Urlaub und Gerichtsferien, noch durch den Hinweis auf die Notwendigkeit der Einarbeitung in die Vorgänge entschuldigt werden.

23

2.

Das angefochtene Urteil läßt sich daher nur dann aufrecht erhalten, wenn die Abweisung der Klage aus anderen rechtlichen Gründen geboten wäre (§ 563 ZPO). Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung seiner Entscheidung ausgeführt, wenn man ein Verschulden des Beklagten bejahe, so sei die verzögerte Einreichung der Klage für den ungünstigen Ausgang des zweiten Schadensersatzprozesses doch nicht ursächlich gewesen. Auch in diesem Punkt hat das Berufungsgericht die Rechtslage unzutreffend gewürdigt. Das Berufungsgericht meint, es sei "nicht auszuschließen", daß das Kammergericht der Einrede der Verjährung im Vorprozeß auch dann Erfolg gegeben hätte, wenn die Klage früher, etwa im September 1954, eingereicht worden wäre. Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit werden einer Würdigung der Entscheidungsgründe des Urteils des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 1959 entnommen. Solche Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, die Ursächlichkeit im Rechtssinne zu verneinen. Es ist nämlich nicht darauf abzustellen, wie der 9. Zivilsenat des Kammergerichts voraussichtlich über die zweite Schadensersatzklage bei ihrem früheren Eingang entschieden haben würde, sondern darauf, wie das Gericht bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage über die Schadensersatzklage hätte entscheiden müssen, wenn sie früher eingereicht worden wäre. Bei der Würdigung ist also die Auffassung des mit der Regreßklage gegen den Anwalt befaßten Gerichts maßgebend (vgl. die in BGB-RGRK 11. Aufl, Anm. 63 vor § 611 mitgeteilte Rechtsprechung des Reichsgerichts; BGH NJW 1956, 140 = LM RNotO § 21 Nr. 5; NJW 1959, 1125 = LM BGB § 839 (D) Nr. 8; NJW 1964, 405; LM BGB § 675 Nr. 22). Schon das Reichsgericht hat darauf hingewiesen, es werde sich bei dem unberechenbaren Einfluß von Erwägungsgründen mannigfaltiger Art nur selten mit einiger Sicherheit feststellen lassen, wie das früher zuständige Gericht von seinem Standpunkt geurteilt haben würde; maßgebend könne nur sein, wie die Entscheidung richtig hätte ergehen müssen (JW 1912, 51).

24

Diese Frage hat das Berufungsgericht nicht beantwortet. Eine Beantwortung wäre ohne Auseinandersetzung Mit den Vorbringen der Beteiligten und der Beweisaufnahme des Vorprozesses auch nicht möglich gewesen. Der Unterschied in der Beurteilung ist nicht nur theoretischer Art. Denn nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet schon die Möglichkeit, daß der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auch eine etwas früher eingereichte Klage abgewiesen hätte, die Feststellung aus, daß der Pflichtverstoß des Beklagten für den Schaden ursächlich war. Richtig ist dagegen zu prüfen, ob zu Lasten des Klägers die Feststellung getroffen werden kann, daß er die Um § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis schon mehr als drei Jahre vor dem Zeitpunkt hatte, in dem der Beklagte bei pflichtgemäßem Handeln die zweite Schadensersatzklage spätestens hätte einreichen müssen.

25

In dieser Richtung ist eine tatrichterliche Prüfung erforderlich, zu deren Vornahme die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war. Dabei erscheinen dem Senat folgende Hinweise zweckmäßig:

26

Soweit ein sich um die Kenntnis des Schadens handelt, genügte es, daß sich für den Betroffenen die Entwicklung in großen Zügen abzeichnete, was nach dem bisherigen Vorbringen im Oktober oder November 1950 der Fall war. Was die Kenntnis des Ersatzpflichtigen angeht, so genügte das Wissen des Klägers, daß Frau T.-H. an seiner Denunziation beteiligt war, ohne daß es auf die Kenntnis der Einzelheiten ankommt. War dem Kläger über die Beteiligung der Frau T.-H. eine Information zugegangen, so fragt sich, ob er diese als genügend zuverlässig ansehen konnte und ob ihm hierauf die Einreichung einer Klage verständigerweise zuzumuten war. Nicht ist erforderlich, daß der Kläger alle Beweismittel in der Hand hatte oder daß die Beschuldigte ihre Beteiligung einräumte. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang das Schreiben des Klägers an den Rechtsanwalt Dr. K. vom 2. Juli 1950 zukommt, wird der Tatrichter zu prüfen haben.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Heinrich
Meyer
Dr. Pfretzschner