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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.08.1992, Az.: 5 StR 348/92

Fehlende Berücksichtigung von Indizien als Rechtsfehler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.08.1992
Aktenzeichen
5 StR 348/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 17862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 04.03.1992

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessgegner

Ali D. aus H. geboren am ... 1955 in B. (Marokko)

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Dr. Schäfer, Häger, Basdorf als beisitzende Richter,
die Richterin am Amtsgericht Dr. ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
den Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung
sowie Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 15. November 1991 mit zwei unbekannt gebliebenen Mittätern die Zeugen S. und G. vor dem S-Bahnhof V. überfallen und ihnen unter Einsatz eines mindestens 30 cm langen Messers 180,- DM abgenommen.

2

Die Revision des Angeklagten führt aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils.

3

Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht hält seine Einlassung für widerlegt. Die Ausführungen dazu sind nicht frei von Rechtsfehlern.

4

Der Tatrichter sieht zwar die naheliegende Möglichkeit, daß der Angeklagte S. und G. nicht beraubt, sondern sie um die 180,- DM im Zusammenhang mit einem Rauschgiftgeschäft betrogen hat (UA S. 25). Er setzt sich damit aber nicht ausreichend auseinander. Das Landgericht hätte bedenken müssen, daß zwei Indizien, die es maßgeblich berücksichtigt hat, daß bei dem Angeklagten ein von den Zeugen erwähntes "rotes Taschenmesser" und ein Geldbetrag in der von den Zeugen bezeichneten Stückelung gefunden worden sind, jedenfalls kein entscheidendes Gewicht zukommt. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, können die Zeugen auch dann Kenntnis vom Geldbetrag und seiner "bezeichneten Stückelung" gehabt haben, wenn sie betrogen worden sind; der Fund des "roten Taschenmessers" ist ohne Bedeutung, da der Angeklagte das Messer nach den Feststellungen nur bei der Auseinandersetzung um die Rückforderung des möglicherweise durch Betrug und nicht durch Raub erlangten Geldes eingesetzt hat. Dafür, daß der Rückforderung des Geldes ein Betrug im Zusammenhang mit einem Rauschgiftgeschäft zugrunde lag, spricht auch die Aussage der Zollbeamtin Sch., sie habe den "Eindruck" gehabt, es sei "unmittelbar um ein Drogengeschäft ... gegangen, und die Zeugen S. und G. seien sich nicht einig gewesen, was sie erzählen wollten" (UA S. 23).

5

Der Senat weist zusätzlich auf folgendes hin: Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe gewußt, daß er wegen eines früheren Rauschgiftgeschäfts gegen den Zeugen S. keinen "rechtlich durchsetzbaren" Rückzahlungsanspruch gehabt habe (UA S. 6/7), ist nicht belegt. Auf BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 3 wird hingewiesen.

Laufhütte
Harms
Schäfer
Häger
Basdorf