Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.11.1990, Az.: 1 BvL 10/89
Normenkontrolle; Richtervorlage; Zulässigkeit; Familiensache; Zuständigkeit; Verhältnisse ehelicher Kinder
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 14.11.1990
- Aktenzeichen
- 1 BvL 10/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 83, 111 - 118
- FamRZ 1991, 167-168 (Volltext mit red. LS)
- FuR 1991, 53 (red. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1991, 1877-1878 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Zulässigkeit einer Richtervorlage.
2. Zur Zulässigkeit der Beschränkung der Zuständigkeit von Familiengerichten auf die Verhältnisse ehelicher Kinder.
Gründe
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Familiengericht und Vormundschaftgericht für Sorgerechts- und Umgangsrechtsentscheidungen mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar ist.
I.
Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) führte mit dem Familiengericht einen neuen Spruchkörper ein, der vor allem die Konzentration der Scheidungs- und Scheidungsfolgeverfahren gewährleisten sollte. Von einer Ausdehnung der Zuständigkeit des Familiengerichts auf allgemein familienbezogene Verfahren, insbesondere alle Kindschafts- und Vormundschaftssachen, sah der Gesetzgeber im Hinblick auf geplante umfassende Veränderungen im Gerichtsaufbau ab (vgl. BTDrucks. 7/650, S. 79 f.). In Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs mit einem Kind haben seither teils die Vormundschaftsgerichte, teils die Familiengerichte zu entscheiden. Die Zuständigkeit der Familiengerichte für solche Verfahren ist in § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO geregelt. Diese Vorschriften lauten:
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. Familiensachen sind:
1. ...
2. Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;
3. Verfahren über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde;
4. bis 11. ...
(2) und (3) ...
(1) Für Familiensachen, die
1. die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,
2. die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde,
3. bis 9. ...
betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.
(2) und (3) ...
Nach den damit in Bezug genommenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zur Entscheidung über die Regelung der elterlichen Sorge berufen, wenn Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das Wohl des Kindes erforderlich sind (§ 1666 BGB). Wird die Sorge für ein Kind im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Eltern einem Vormund oder Pfleger übertragen, um eine Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden, ist dagegen das Familiengericht zuständig (§ 1671 Abs. 5, § 1672 BGB). Gleiches gilt nach § 1696 in Verbindung mit § 1671 Abs. 5 BGB, wenn eine im Zusammenhang mit der Scheidung oder dem Getrenntleben getroffene Regelung über die elterliche Sorge später aus Gründen des Kindeswohls in der Weise geändert wird, daß die Sorge einem Vormund oder Pfleger übertragen wird (vgl. BGH, FamRZ 1981, S. 1048).
II.
1. Das Ausgangsverfahren betrifft die Regelung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind und des Umgangs der Mutter mit diesem Kind. Das Familiengericht hatte im Jahre 1984 der Mutter die elterliche Sorge für das nichteheliche und für ein aus der geschiedenen Ehe der Mutter stammendes eheliches Kind entzogen. Beide Kinder wurden gemeinsam bei Pflegeeltern untergebracht. Nachdem die Mutter ihren früheren Ehemann wieder geheiratet hatte, beantragten die Eheleute, ihnen die elterliche Sorge für das eheliche und der Mutter die Sorge für das nichteheliche Kind wieder zu übertragen und für den Zeitraum, in dem die Kinder noch bei den Pflegeeltern verbleiben sollten, den Umgang mit den Kindern zu regeln.
Das Familiengericht, das die Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge für beide Kinder getroffen und in der Folgezeit überprüft hatte, ordnete die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Frage an, ob das eheliche Kind weiter in der Pflegefamilie bleiben solle und ob ein Umgangsrecht der Mutter dem Kindeswohl diene. Zugleich erklärte es sich hinsichtlich des das nichteheliche Kind betreffenden Verfahrens für unzuständig, weil es über Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666 a, 1634 BGB nur entscheiden könne, wenn diese eheliche Kinder beträfen. Insoweit gab es die Sache an das Vormundschaftsgericht ab.
2. Das Vormundschaftsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Beschränkung der Zuständigkeit auf die Verhältnisse ehelicher Kinder in § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften sei das Vormundschaftsgericht für die Entscheidung, die das nichteheliche Kind betreffe, zuständig. Sei dagegen die Einschränkung der Zuständigkeit auf eheliche Kinder verfassungswidrig, dann müsse das Familiengericht entscheiden.
Die Zuständigkeitsregelung sei mit Art. 6 Abs. 5 GG nicht vereinbar, denn einem nichtehelichen Kind würden nur dann für seine leibliche und seelische Entwicklung die gleichen Bedingungen wie einem ehelichen Kind geschaffen, wenn über das Recht der elterlichen Sorge und das Recht auf Umgang mit dem Kind für sämtliche Kinder einer Familie ein und dasselbe Gericht entscheide. Nur wenn die Entscheidungszuständigkeit für beide "Gattungen" von Kindern in der Hand desselben Richters liege, sei sichergestellt, daß alle Gesichtspunkte, die für die Entscheidung von Bedeutung seien, hinsichtlich beider Kinder in gleicher Weise berücksichtigt würden. Seien dagegen zwei verschiedene Richter zur Entscheidung berufen, könnten beide ganz verschiedene Gesichtspunkte für entscheidungserheblich halten oder die einzelnen Gesichtspunkte unterschiedlich gewichten, so daß es zu voneinander abweichenden Ergebnissen komme. Zudem sei im Verfahren vor dem Familiengericht auch erwogen worden, die Beziehung der Kinder zueinander begutachten zu lassen. Ein solches Gutachten könne nur einheitlich angeordnet, erstellt und ausgewertet werden. Unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage "je nach Kind" verböten sich insoweit von selbst.
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Familiengericht und Vormundschaftsgericht könne auch nicht mit dem bei Schaffung des Familiengerichts verfolgten Gedanken gerechtfertigt werden, neben den Ehesachen sogenannte "Ehewirkungssachen" bei einem Richter zu konzentrieren. Diese rein formale Betrachtung lasse außer acht, daß sich bei der Beschränkung der familiengerichtlichen Zuständigkeit auf die Verhältnisse ehelicher Kinder das Gebot des Art. 6 Abs. 5 GG nicht erfüllen lasse. Wenn das Familiengericht nicht nur für alle Scheidungsfolgesachen, sondern auch für andere Familiensachen zuständig sei, die nicht mit der Trennung einer Ehe in Zusammenhang stünden, dann müsse es im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG gleichermaßen für nichteheliche wie für eheliche Kinder zuständig sein.
III.
1. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die zur Prüfung gestellten Vorschriften für verfassungsmäßig. Sie führten nicht zu einer Benachteiligung nichtehelicher Kinder. Die materiellen Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Sorge und für gerichtliche Anordnungen zum Umgangsrecht eines nicht sorgeberechtigten Elternteils seien für eheliche und nichteheliche Kinder gleich geregelt. Die Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts sei sachgerecht. Bei Zuständigkeitsbestimmungen sei der Gesetzgeber nicht in der Lage, für jeden denkbaren Einzelfall eine spezielle Regelung zu treffen, sondern müsse die Aufgabenbereiche anhand eines generalisierenden Bewertungsmaßstabes ordnen. Mit der Zuweisung an die Vormundschaftsgerichte sei für Angelegenheiten nichtehelicher Kinder ein der Familiengerichtsbarkeit gleichwertiges Rechtsschutzverfahren eröffnet.
2. Der Vorsitzende des IVb-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, daß die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht den Senat in anderem Zusammenhang beschäftigt und sich als wenig praktikabel erwiesen habe.
3. Der Oberstadtdirektor der Stadt Lüneburg vertritt die Auffassung, daß eine einheitliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die elterliche Sorge und damit zusammenhängende Fragen wie das Umgangsrecht erforderlich sei. Es dürfte durchaus nicht selten vorkommen, daß in einer Familie eheliche und nichteheliche Geschwister zusammenleben. Im konkreten Fall sei schon die Anordnung eines Gutachtens, das die Situation der Eltern und der Pflegeeltern sowie vor allem die Beziehung der Geschwister zueinander untersuchen solle, nur einheitlich für beide Kinder möglich.
IV.
Die Vorlage ist unzulässig
1. Nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß das vorlegende Gericht in der Begründung seines Beschlusses darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Da der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muß der Beschluß aus sich heraus verständlich sein und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 77, 340 (342 f.) [BVerfG 15.12.1987 - 2 BvL 11/86]). Die Ausführungen müssen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 78, 1 (5) [BVerfG 27.01.1988 - 1 BvL 2/86]). Es muß die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen und sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen (BVerfGE 78, 165 (171 f.)). Soweit sich die Bedenken gegen eine Vorschrift richten, von deren Anwendung die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren, mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, wenn sie zu jener Norm in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so daß sie nur zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (BVerfGE 80, 96 (100 f.) [BVerfG 20.04.1989 - 1 BvL 7/88]).
2. Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluß nicht.
a) Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften ausreichend dargelegt ist. In den Gründen des Beschlusses wird zwar ausgeführt, daß das Familiengericht zur Entscheidung über den Ausgangsfall berufen wäre, wenn die genannten Vorschriften in dem angegebenen Umfang für verfassungswidrig erklärt würden. Dies wird jedoch nicht näher begründet. Da § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zuständigkeit des Familiengerichts für Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge nicht selbständig begründen, sondern auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweisen, hätte wohl dargelegt werden müssen, aus welchen Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeit des Familiengerichts für das Ausgangsverfahren folgen würde, wenn die Einschränkung auf eheliche Kinder in den genannten Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung verfassungswidrig wäre.
b) Die Vorlage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften den sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebenden Anforderungen nicht genügen.
Das vorlegende Gericht begründet seine Überzeugung, daß die Zuständigkeitsregelung gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstoße, mit der Erwägung, einem nichtehelichen Kind würden für seine leibliche und seelische Entwicklung nur dann die gleichen Bedingungen wie ehelichen Kindern geschaffen, wenn ein und derselbe Spruchkörper über Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs für sämtliche Kinder einer Familie entscheide. Damit knüpft das Gericht zwar an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 GG an, legt aber nicht dar, inwiefern nichteheliche Kinder durch eine Aufspaltung der Zuständigkeit schlechter gestellt sind als eheliche Kinder. Das Problem, daß zwei Spruchkörper die für die Entscheidung über die elterliche Sorge maßgeblichen Verhältnisse in einer Familie unterschiedlich werten könnten, stellt sich für eheliche und nichteheliche Kinder in gleicher Weise. Das vorlegende Gericht geht auch nicht auf die Frage ein, inwieweit sich die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen durch Abstimmung des Verfahrens zwischen Vormundschaftsgericht und Familiengericht - insbesondere bei der Einholung von Sachverständigengutachten - vermeiden ließe. Daß es zweckmäßig wäre, wenn dasselbe Gericht über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs der Mutter hinsichtlich beider Kinder zu entscheiden hätte, reicht für die Darlegung der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht aus. Ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 80, 182 (186) [BVerfG 06.06.1989 - 2 BvL 6/89]).
Dem Vorlagebeschluß läßt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob das vorlegende Gericht eine Schlechterstellung der nichtehelichen Kinder deshalb annimmt, weil es das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht nicht als gleichwertig ansieht. Hierzu hätte es jedenfalls näherer Ausführungen dazu bedurft, inwieweit Vorschriften, die nicht materielle Rechtspositionen betreffen, sondern nur die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren, überhaupt Auswirkungen auf die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder und ihre Stellung in der Gesellschaft haben können. In diesem Zusammenhang hätte sich das Gericht auch mit der Auslegung des Art. 6 Abs. 5 GG durch das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen müssen. Danach fordert diese Grundgesetznorm nicht eine schematische Gleichstellung nichtehelicher Kinder, so daß die Bewertung, es liege ein Verstoß gegen die Grundrechtsnorm vor, nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung einzelner Vorschriften, sondern nur unter Würdigung der gesamten Rechtsstellung dieser Kinder möglich ist (vgl. BVerfGE 26, 44 (60 f.); 58, 377 (390) [BVerfG 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79]). Anhaltspunkte dafür, daß die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Vormundschaftsgericht und Familiengericht diesem Prüfungsmaßstab nicht genügen könnte, werden im Vorlagebeschluß nicht genannt.
(gez.) Herzog
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