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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.05.1975, Az.: 2 ABR 125/74

Ausschlußfrist; Ersetzung der Zustimmung; Beerücksichtigung von Kündigungsgründen; Vorbehandlung nachgeschobener Kündigungsgründe; Betriebsrat; Verfahrensbevollmächtigter; Vertretung des Betriebsrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.05.1975
Aktenzeichen
2 ABR 125/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 23.07.1974 - 3 TaBV 20/74

Fundstellen

  • DB 1975, 1706 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1855 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG sind auch Kündigungsgründe, die sich aus dem Verhalten oder aus Äußerungen des beteiligten Betriebsratsmitgliedes im Beschlußverfahren ergeben können, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber zuvor wegen der nachträglich eingetretenen Umstände erneut beim Betriebsrat vergeblich die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung des beteiligten Betriebsratsmitgliedes beantragt hat.

2. Die erforderliche Vorbehandlung nachgeschobener Kündigungsgründe durch den Betriebsrat wird nicht schon dann überflüssig, wenn der Vorsitzende des Betriebsrates von den neuen Umständen durch seine Teilnahme am Beschlußverfahren erfährt, und der Verfahrensbevollmächtigte, der den Betriebsrat vertritt, im Einvernehmen mit ihm weiterhin beantragt, die vom Arbeitgeber begehrte Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung nicht zu erteilen.