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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.12.1990, Az.: 2 BvE 3/89

Bundestag; Untersuchungsausschuß ; Organstreit; Erledigung der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.12.1990
Aktenzeichen
2 BvE 3/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 83, 175 - 181
  • NVwZ 1991, 466-467 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Minderheitsrecht nach Art. 44 I GG.

2. Zur Einstellung des Verfahrens im Organstreit bei Erledigung der Hauptsache.

Gründe

1

I.

1. Auf Antrag der Fraktion der SPD (BTDrucks. 11/50) setzte der 11. Deutsche Bundestag einen Untersuchungsausschuß mit folgendem Auftrag ein:

2

Der Ausschuß soll klären:

3

I.

In welcher Weise haben sich Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl, andere Mitglieder der Bundesregierung, Ministerpräsidenten von Bundesländern, Mitarbeiter von Ministerien oder anderen staatlichen Stellen und der bayerische Ministerpräsident Dr. h.c. Franz Josef Strauß mit der beabsichtigten Lieferung von Unterseebooten oder Konstruktionsunterlagen für den Unterseebootsbau an die Republik Südafrika befaßt, obwohl derartige Lieferungen nach internationalem und deutschem Recht verboten sind?

4

II.

Unter welchen Umständen ist die rechtswidrige Lieferung von Konstruktionsunterlagen für den Unterseebootsbau durch Unternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Südafrika zustande gekommen und erfolgt?

5

Sind neben Konstruktionsunterlagen auch Teile von Unterseebooten geliefert worden und welche Unternehmen oder Staaten waren an diesen Geschäften beteiligt?

6

III.

Was haben Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl und/oder andere Mitglieder der Bundesregierung, Ministerpräsidenten von Bundesländern, Mitarbeiter von Ministerien oder anderen staatlichen Stellen getan oder unterlassen, um die rechtswidrige Lieferung von Konstruktionsunterlagen für den Unterseebootsbau an die Republik Südafrika rechtzeitig zu verhindern?

7

IV.

Was haben Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl und/oder andere Mitglieder der Bundesregierung, Ministerpräsidenten von Bundesländern, Mitarbeiter von Ministerien oder anderen staatlichen Stellen getan oder unterlassen, um nach der rechtswidrigen Lieferung den Sachverhalt unverzüglich und vollständig aufzuklären und den Schaden für die Bundesrepublik Deutschland und die deutsche Wirtschaft zu begrenzen?

8

V.

Dem Verfahren des Untersuchungsausschusses werden die Regeln zugrunde gelegt, die von den Mitgliedern der interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft im Entwurf eines Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen formuliert wurden, soweit sie geltendem Recht nicht widersprechen, und wenn nach übereinstimmender Auffassung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses keine sonstigen Bedenken dagegen bestehen.

9

Der Untersuchungsausschuß beschloß in seiner 27. Sitzung vom 19. Mai 1988, einen gerichtlichen Beschluß über die Beschlagnahme von Akten der Howaldtswerke Deutsche Werft AG sowie des Ingenieurkontors Lübeck, Prof. Gabler Nachf. GmbH, zu beantragen. Dieser Antrag wurde durch das Amtsgericht Bonn mit Beschluß vom 23. September 1988 zurückgewiesen. Nach Ansicht des Amtsgerichts fehlte es an einem verfassungsmäßigen Untersuchungsauftrag als Grundlage der beantragten Beschlagnahme, weil der Auftrag des 1. Untersuchungsausschusses der 11. Wahlperiode den Aufgabenbereich des Bundestages mit der Untersuchung des Verhaltens der Ministerpräsidenten und der Mitarbeiter von Ministerien und anderen Stellen der Länder überschreite und deswegen gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verstoße.

10

Am 16. Dezember 1988 beantragten 174 Abgeordnete der SPD-Fraktion sowie die Fraktion der SPD eine Änderung des Einsetzungsbeschlusses für den 1. Untersuchungsausschuß der 11. Wahlperiode:

11

"Der Bundestag wolle beschließen:

12

A.

Der Beschluß des Deutschen Bundestages vom 2. April 1987 auf Drucksache 11/50 wird wie folgt geändert:

13

I. In der Ziffer I werden die Worte "Ministerpräsidenten von Bundesländern, Mitarbeiter von Ministerien oder anderen staatlichen Stellen und der bayerische Ministerpräsident Dr. h.c. Franz-Josef Strauß" gestrichen und ersetzt durch die Worte "Mitarbeiter von Bundesministerien oder anderen staatlichen Stellen des Bundes".

14

II. In der Ziffer III werden die Worte "Ministerpräsidenten von Bundesländern, Mitarbeiter von Ministerien oder anderen staatlichen Stellen" gestrichen und ersetzt durch die Worte "Mitarbeiter von Bundesministerien oder anderen staatlichen Stellen des Bundes".

15

III. In der Ziffer IV werden die Worte "Ministerpräsidenten von Bundesländern, Mitarbeiter von Ministerien oder anderen staatlichen Stellen" gestrichen und ersetzt durch die Worte "Mitarbeiter von Bundesministerien oder anderen staatlichen Stellen des Bundes".

16

B.

I. In der Ziffer II wird der Text der ersten Frage (erster Absatz) gestrichen und ersetzt durch folgenden Text:

17

"Im Rahmen der Untersuchungen zu Ziffer I ist insbesondere zu klären: Unter welchen Umständen ist die Lieferung von Konstruktionsunterlagen für den Unterseebootsbau durch Unternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere die Howaldtswerke, Deutsche Werft AG in Kiel und das Ingenieurkontor Lübeck, Prof. Gabler Nachf. GMbH in Lübeck) in den Jahren 1983 bis 1985 an die Republik Südafrika zustande gekommen und erfolgt?"

18

II. In der Ziffer III wird das Wort "rechtswidrige" gestrichen und ersetzt durch die Worte "in Ziffer II genannte".

19

III. In der Ziffer IV wird das Wort "rechtswidrigen" gestrichen und ersetzt durch die Worte "in Ziffer II genannten"." (BTDrucks. 11/3747).

20

Dieser Änderungsantrag wurde in der Sitzung vom 25. Januar 1989 vom Bundestag mehrheitlich abgelehnt (Plenarprotokoll 11/121, S. 8887 ff.).

21

Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag hat am 4. Juli 1989 das Bundesverfassungsgericht angerufen mit dem Antrag festzustellen:

22

Der Deutsche Bundestag hat das Recht der SPD-Fraktion aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt, das Untersuchungsthema des 1. Untersuchungsausschusses des 11. Bundestages in einer die weitere Durchführung der Beweisaufnahme ermöglichenden Weise zu gestalten, indem er den Antrag der SPD-Fraktion vom 16. Dezember 1988 auf entsprechende Änderung des Einsetzungsbeschlusses durch Beschluß vom 25. Januar 1989 ablehnte, ohne seinerseits eine Korrektur vorzunehmen.

23

2. Mit Schreiben vom 23. Januar 1990 hat der Senat den Beteiligten folgendes mitgeteilt:

24

"Der Senat hat in der genannten Sache beraten. Er gibt zu erwägen:

25

Der im Streit befindliche Antrag der Antragstellerin - BTDrucks. 11/3747 - hat zum Ausgangspunkt verfahrensrechtliche Probleme, die bei der Durchführung des Untersuchungsauftrages des Bundestages entstanden sind. Sie beruhen unter anderem auf dem Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 23. September 1988, der davon ausgeht, daß der Untersuchungsauftrag insgesamt verfassungswidrig ist, weil er in die Kompetenz der Länder eingreife, sowie auf der Auffassung des Prozeßbevollmächtigten des Untersuchungsausschusses für das Beschlagnahmeverfahren, wonach die Unternehmen, denen gegenüber gerichtliche Beschlagnahme-Maßnahmen durchgesetzt werden sollen, im Untersuchungsauftrag des Bundestages selbst bezeichnet sein müssen. Die Antragstellerin hat es durch den genannten Antrag unternommen, diese verfassungsrechtlichen Bedenken zu beheben und, um weiteren Einwänden zu begegnen, unter Nr. II das Wort 'rechtswidrige' fallengelassen und die während der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses entstandene Kontroverse über die Reichweite des Untersuchungsauftrages (vgl. insoweit Zwischenbericht des Ausschusses S. 15 ff.) durch die die Nr. II des Untersuchungsauftrages einleitenden Worte und durch die Hinzufügung des Zeitraumes, auf den sich die Untersuchung erstrecken soll, auszuräumen gesucht.

26

Wie das Protokoll der Bundestagssitzung vom 25. Januar 1989 (S. 8887 ff.) ergibt, sind die Nrn. I, III und IV des Untersuchungsauftrages ihrem sachlichen Inhalt nach außer Streit, wenn man von der Bezugnahme auf die Nr. II in den Nrn. III und IV absieht. Aus der Sicht des Senats ist von den zwischen den Parteien bestehenden Streitfragen nur wesentlich, ob Nr. II des ursprünglich beschlossenen Untersuchungsauftrages verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, die auch der Änderungsantrag nicht behebt. Soweit Untersuchungen sich auf den nichtstaatlichen Bereich erstrecken, sind sie - was auch der Auffassung der Parteien entsprechen dürfte (vgl. den einstimmig gefaßten Beweisbeschluß 11/1 des Untersuchungsausschusses, der die Aufsichtsrats- und Vorstandsprotokolle der Salzgitter AG, der HDW und des IKL einbezieht; vgl. auch die Vernehmung mehrerer Zeugen aus dem Unternehmensbereich) - nach vorläufiger Auffassung des Senats jedenfalls insoweit zulässig, als sie zur Aufklärung des in den Nrn. I, III und IV genannten Sachverhalts nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens notwendig werden.

27

Zu der verfassungsrechtlichen Problematik, die sich angesichts dieser Sachlage stellt, hat der Senat erwogen: Das Minderheitsrecht nach Art. 44 Abs. 1 GG betrifft eine Initiative zur Aufklärung eines "Sachverhalts" (vgl. § 1 Abs. 1 bwUAG). Mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses macht der Bundestag diese Untersuchung zu seiner Sache, auch wenn er damit nur dem Antrag einer Minderheit folgt.

28

Daraus könnte zu folgern sein: Stößt ein Untersuchungsausschuß im Verlauf seiner Tätigkeit darauf, daß verfassungsrechtliche Zweifel an der Korrektheit des Untersuchungsauftrags dessen Erfüllung gefährden, liegt es in der Verantwortung des Bundestages zu prüfen, ob mit einer Änderung des Untersuchungsauftrages dem Willen des Bundestages zur Untersuchung des Sachverhalts, jedenfalls zu einem wesentlichen Teil entsprochen werden kann.

29

Im vorliegenden Fall, wo der Wortlaut des Untersuchungsauftrages auf Bedenken stößt, die dessen Erfüllbarkeit in Frage stellen, könnte daher, wenn die antragsberechtigte Minderheit an der Durchführung des Untersuchungsauftrages festhält, für den Bundestag eine verfassungsrechtliche Pflicht bestehen, den Untersuchungsauftrag so zu fassen, daß der Untersuchungsausschuß seine Arbeit fortsetzen kann. Fände das in Art. 44 Abs. 1 GG statuierte Minderheitsrecht seine Fortsetzung in einem Anspruch der Minderheit, deren Antrag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses zugrundeliegt, auf Beseitigung der der Fortsetzung der Arbeit des Untersuchungsausschusses im Wege stehenden verfassungsrechtlichen Hindernisse, könnte der Bundestag von Verfassungs wegen gehalten sein, einem Änderungsantrag dieser Minderheit jedenfalls insoweit Folge zu leisten, als er auf die Beseitigung jener Hindernisse zielt und nicht seinerseits verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Minderheit bliebe es in diesem Falle überlassen, den Beschluß des Bundestages, insoweit er den Änderungsantrag ablehnt, im anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anzugreifen.

30

Der Senat bittet die Parteien, bis zum 1. März 1990 mitzuteilen, ob auf der Grundlage der dargelegten Erwägungen eine parlamentarische Lösung des Konfliktes gefunden worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Senat alsbald entscheiden."

31

Daraufhin beschloß der Deutsche Bundestag auf den Antrag aller Fraktionen (BTDrucks. 11/6463) am 15. Februar 1990 einstimmig bestimmte Änderungen des Untersuchungsauftrages; der Untersuchungsausschuß nahm seine Arbeit wieder auf und legte am 5. Oktober 1990 seinen Abschlußbericht vor (BTDrucks. 11/8109 und 11/8176 vom 9. und 23. Oktober 1990).

32

3. Auf Anfrage des Senats erklärte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1990, daß das Organstreitverfahren aus seiner Sicht erledigt sei, nachdem sich die Parteien auf der Grundlage der Anregungen des Senats vom 23. Januar 1990 über den Untersuchungsauftrag einvernehmlich verständigt hätten. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1990, eingegangen am 28. November 1990, erklärte die Antragstellerin, angesichts der Tatsache, daß sich alle Beteiligten die Gedanken des Gerichts aus dem Brief vom 23. Januar 1990 zu eigen gemacht hätten, trage sie keine Bedenken, ihrerseits die Erledigung des Streitfalles zu akzeptieren.

33

II.

Bei dem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (BVerfGE 20, 18 (23 f.);  64, 301 (315)). Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, daß sie wegen der zwischenzeitlich erfolgten außergerichtlichen Beilegung der "Streitigkeit" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG auf eine Entscheidung in der Sache verzichten, ohne daß die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat. Der Senat sieht keine Veranlassung, das Verfahren fortzuführen, wobei hier dahinstehen kann, ob angesichts der Erklärungen beider Seiten der Senat das Verfahren fortsetzen könnte, wenn er das öffentliche Interesse hieran bejahte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 (300) [BVerfG 26.11.1968 - 2 BvE 5/67]).

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(gez.) Mahrenholz

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Böckenförde

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Klein

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Graßhof

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Kruis

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Franßen

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Kirchhof

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Winter