Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1989, Az.: I ZR 211/87
Haftung des Luftfrachtführers für Transportschäden an Luftfrachtgut ; Eintritt des Schadens durch auftragswidrigen Straßentransport
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 211/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 07.10.1987
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- § 429 HGB
- § 29 KVO
- § 35 Abs. 4 KVO
- Art. 17 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
- § 44 LuftVG
- Art. 18 Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (WA)
Fundstellen
- DB 1990, 423 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1990, 411 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 639-640 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 355 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1990, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 116-118 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
A. Versicherungs Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang S., K. straße ..., M.,
Prozessgegner
1. ...
2. Air Al. Companie Nat. De Transports,
vertreten durch den Geschäftsführer Hamid Sa., P. straße ..., F.,
3. Deutsche L. AG,
vertreten durch den Vorstand Heinz R., St. ... (Fl.),
Amtlicher Leitsatz
Für Transportschäden an Luftfrachtgut anläßlich einer - auftragswidrigen oder vom Auftrag gedeckten - Beförderung im Straßengüterverkehr haftet der Luftfrachtführer jedenfalls nach den für den Straßengüterverkehr geltenden Vorschriften.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1989
durch
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 7/9 der weiteren Kosten zu tragen. 2/9 der weiteren Kosten hat die Beklagte zu 2 zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Transportversicherer der Firma A.-T. Serienprodukte AG (A.) aus übergegangenem Recht Ersatz eines Transportschadens an elektronischen Bauteilen und Halbleitern.
Am 27. Oktober 1983 erteilte die A. der in den Vorinstanzen mitverklagten Spedition P. Air Service GmbH (Beklagte zu 1) den Auftrag, für die Beförderung der vorbezeichneten Gegenstände per Luftfracht zum Empfänger in Algier zu sorgen. Die Beklagte zu 1 stellte als Agentin der Beklagten zu 2, der nationalen algerischen Luftfahrtgesellschaft, auf deren Formular am 28. Oktober 1983 einen Luftfrachtbrief aus, in den sie das Gewicht des Frachtguts mit 318 kg, als Abgangsort St., als Bestimmungsort A. und als erste Luftfrachtführerin die Beklagte zu 2 eintrug. Auf der Rückseite des Luftfrachtbriefs sind in englischer und französischer Sprache deren Vertragsbedingungen abgedruckt. In diesen wird u.a. auf die in den Büros der Beklagten zu 2, einem Mitglied der International Air Transport Association (I.), einzusehenden allgemeinen Beförderungsbedingungen Bezug genommen.
Noch am gleichen Tage beauftragte die Beklagte zu 1 für die Beklagte zu 2 die Beklagte zu 3, eine deutsche Luftfahrtgesellschaft, mit der Durchführung des Lufttransports von Stuttgart nach Algier. Diese übernahm die elektronischen Bauteile und Halbleiter sowie eine Kopie des Luftfrachtbriefs am 28. Oktober 1983 gegen 21.15 Uhr in Stuttgart und erteilte ihrerseits der Spedition Koch den Auftrag, das Frachtgut in der folgenden Nacht per Lkw zum Flughafen F. zu transportieren, von wo es auf dem Luftwege nach A. weiterbefördert werden sollte. Auf dem Transport per Lkw nach F. wurde die Ladung bei einem Verkehrsunfall durch Brand vernichtet.
Zur Regulierung des Transportschadens zahlte die Klägerin an die A. 163.223,- DM, von denen der Versicherer der Beklagten zu 3 ihr einen der Haftung nach Art. 22 des WA/HP entsprechenden Betrag von 17.013,- DM (318 kg à 53,50 DM) erstattete.
Den Differenzbetrag von 146.210,- DM hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1-3 eingeklagt. Sie hat geltend gemacht, die Beklagten zu 2 und 3, deren Verhalten sich die Beklagte zu 1 zurechnen lassen müsse, hätten durch die von ihnen zu verantwortende Beförderung der elektronischen Bauteile und Halbleiter per Lkw statt auf dem Luftwege vorsätzlich gegen den geschlossenen Luftfrachtvertrag verstoßen und hafteten für den eingetretenen Transportschaden deshalb unbeschränkt (Art. 25 WA/HP). Auf die I.-Resolution 507 B, wonach ein Luftfrachtführer Luftfrachtgut unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Ersatzbeförderung mit anderen Beförderungsmitteln als Luftfahrzeugen transportieren darf, könnten die Beklagten sich nicht mit Erfolg berufen, da die Resolution in den vorliegend geschlossenen Luftfrachtvertrag nicht wirksam einbezogen worden sei.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und die Beklagten zu 2 und 3 unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.427,- DM nebst Zinsen zu zahlen.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beklagte zu 2 im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten zu 2, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin, deren Revision mit dem Ziel der gesamtschuldnerischen Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von insgesamt 146.210,- DM nebst Zinsen der Senat durch Beschluß vom 14. Juli 1988 nicht angenommen hat, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Zahlung von 8.427,- DM ebenso wie das Landgericht damit begründet, daß sie für den beim Transport der elektronischen Bauteile und Halbleiter per Lkw entstandenen Schaden als Frachtführerin nach §§ 29, 35 Abs. 4 KVO in Höhe von 25.440,- DM (318 kg à 80,- DM) hafte, wovon 17.013,- DM durch den Versicherer der mit ihr gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 3 gezahlt seien. Zwischen der AEG, vertreten durch die Beklagte zu 1, und der Beklagten zu 2, ebenfalls vertreten durch die Beklagte zu 1, sei ausweislich des Luftfrachtbriefs ein wirksamer Luftfrachtvertrag zustande gekommen. Aus diesem sei die Beklagte zu 2 ohne Rücksicht darauf, ob sie die versprochene Leistung selbst habe erbringen können, zur Beförderung der elektronischen Bauteile und Halbleiter von St. nach A. verpflichtet gewesen. Die von der Beklagten zu 1 in Vertretung der Beklagten zu 2 mit der Durchführung des Lufttransports beauftragte Beklagte zu 3 sei als Unterfrachtführerin und Erfüllungsgehilfin tätig geworden, für die die Beklagte zu 2 einzustehen habe (§§ 431, 432 Abs. 1 HGB, § 278 BGB). Ihre Haftung für den Transportschaden richte sich nicht nach Art. 17 ff. WA/HP, sondern nach §§ 29 ff. KVO, da das schadenstiftende Ereignis nicht während der Luftbeförderung eingetreten sei (Art. 18 Abs. 1, 3 WA/HP), sondern beim Transport des Frachtgutes per Lkw im Güterfernverkehr.
II.
Die Revision der Beklagten zu 2 hat keinen Erfolg. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 hafte der Klägerin für den entstandenen Schaden nach §§ 29, 35 Abs. 4 KVO i.V. mit §§ 431, 432 Abs. 1 HGB, § 278 BGB in Höhe eines Betrages von 25.440,- DM, auf den nach Anrechnung des vom Versicherer der Beklagten zu 3 gezahlten Betrages von 17.013,- DM noch 8.427,- DM zu zahlen seien, hält jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen der AEG, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, und der Beklagten zu 2 ein KVO-Frachtvertrag zustande gekommen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen - und davon geht auch die Revision aus -, daß die Vertragsparteien einen Luftfrachtvertrag geschlossen haben. Das spielt jedoch für die Entscheidung über die Revision der Beklagten zu 2 keine Rolle. Auch kann dahinstehen, ob der Beklagten zu 2 nach dem geschlossenen Luftfrachtvertrag - sei es in Auslegung dieses Vertrages, sei es aufgrund der etwa in den Vertrag einbezogenen I.-Resolution 507 B - die Beförderung des Frachtguts mit dem Lkw von St. nach F. erlaubt war. In jedem Falle haftet die Beklagte zu 2 für den entstandenen Schaden zumindest in Höhe des der Klägerin gemäß §§ 29, 35 Abs. 4 KVO zuerkannten Betrages. Denn für Transportschäden an Luftfrachtgut anläßlich einer - auftragswidrigen oder vom Auftrag gedeckten - Beförderung im Straßengüterverkehr haftet der Luftfrachtführer jedenfalls nach den für den Straßengüterverkehr geltenden Vorschriften (HGB §§ 429 ff.; KVO - ab 15.5.1989 GFT, Güterfernverkehrstarif - §§ 29 ff.; CMR Art. 17 ff.).
War die Beklagte zu 2 nach dem Luftfrachtvertrag berechtigt, ihre gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin übernommene Verpflichtung zum Transport der elektronischen Bauteile und Halbleiter auf der Teilstrecke von St. nach F. statt per Flugzeug per Lkw zu erfüllen, so stellt sich die Beförderung des Frachtguts auf der Straße - von dem eingetretenen Schaden abgesehen - als vertragsgemäße Leistung dar. Diese unterliegt, da es sich um inländischen Güterfernverkehr handelt, den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung, so daß sich die Haftung der Beklagten zu 2 für Transportschäden nach §§ 29, 35 Abs. 4 KVO bestimmt.
War der Beklagten zu 2 eine Straßenbeförderung dagegen nicht gestattet, so haftet sie für Transportschäden zumindest in gleichem Umfang. Der Transport des Frachtguts per Lkw von Stuttgart nach Frankfurt stellt dann eine schuldhafte Verletzung des abgeschlossenen Luftfrachtvertrages dar. Eine solche Verletzung kann nicht zu einer Besserstellung der Beklagten zu 2 führen. Diese kann sich zur Minderung ihrer Ersatzpflicht nicht darauf berufen, auftragswidrig gehandelt zu haben. Eine schuldhaft vertragswidrig handelnde Partei darf nicht besser stehen als eine vertragsgemäß handelnde. Sie muß zumindest das mit dem von ihr unter Verletzung des Vertrages gewählten Beförderungsmittel verbundene spezifische Transportrisiko tragen und die Haftungsordnung gegen sich gelten lassen, in die sie sich durch die Wahl des Beförderungsmittels selbst hineingestellt hat oder durch ihren Erfüllungsgehilfen hineingestellt worden ist. Das ist hier, wie dargelegt, die Kraftverkehrsordnung mit den §§ 29, 35 Abs. 4. Ob und nach welchen Vorschriften die Beklagte zu 2 im Falle einer schuldhaften Verletzung des Luftfrachtvertrages durch auftragswidrige Beförderung des Frachtguts auf der Straße etwa weitergehend haftete, brauchte auf ihre Revision nicht entschieden zu werden.
2.
Die danach maßgebenden Voraussetzungen der §§ 29, 35 Abs. 4 KVO für eine Haftung der Beklagten zu 2 zumindest in Höhe des der Klägerin zugesprochenen Betrages sind gegeben. Das Frachtgut ist auf dem Transport per Lkw von Stuttgart nach Frankfurt vernichtet worden. Die Höhe der zuerkannten Schadensersatzforderung von 8.427,- DM ergibt sich angesichts des Gewichts des Frachtguts von 318 kg, des Entschädigungshöchstbetrages von 80,- DM/kg, insgesamt 25.440,- DM, und des vom Versicherer der Beklagten zu 3 an die Klägerin bereits gezahlten Betrages von 17.013,- DM aus § 35 Abs. 4 KVO. Ob die Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 2 eine geringere Haftung vorsehen, kann dahinstehen. Gegenüber der nach § 26 GüKG zwingenden Haftung der Beklagten zu 2 nach § 35 Abs. 4 KVO hätten sie keine Gültigkeit.
Daß die Beklagte zu 2 die Straßenbeförderung durch die Spedition Koch nicht selbst veranlaßt hat, sondern dies durch die Beklagte zu 3 geschehen ist, ist ohne Belang. Die Beklagte zu 3 ist insoweit als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2 i.S. der § 278 BGB, §§ 431, 432 Abs. 1 HGB tätig geworden. Die Beklagte zu 2 hatte sich ihrer zur Erfüllung der gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin übernommenen Beförderungspflicht bedient.
Unerheblich ist weiter auch, daß die Beklagte zu 3 das Frachtgut nicht selbst transportiert hat, sondern dies von der Spedition Koch befördert worden ist. Die Beklagte zu 2 haftet für die Spedition Koch als Erfüllungsgehilfin ihrer Erfüllungsgehilfin, der Beklagten zu 3.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte zu 3 in den zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten zu 2 abgeschlossenen Luftfrachtvertrag eingetreten ist und damit eine eigene Haftung gegenüber der Klägerin begründet hat (§ 432 Abs. 2 HGB). Die Eigenschaft der Beklagten zu 3 als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2 wäre damit entgegen der Ansicht der Revision nicht entfallen.
III.
Die Revision der Beklagten zu 2 war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt - unter Berücksichtigung der nicht angenommenen Revision der Klägerin - aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
Teplitzky
Ullmann
Nobbe