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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.12.1976, Az.: 3 AZR 556/75

Ausbildungsverhältnis; Ausbildung; Krankenpfleger; Krankenschwester; Schulische Ausgestaltung der Ausbildung; Praktische Ausbildung; Zurverfügungstellung von Büchern für die Ausbildung; Kostenerstattung für Bücher Zug um Zug gegen Übereignung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.12.1976
Aktenzeichen
3 AZR 556/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 21.07.1975 - 1 Sa 10/75

Fundstellen

  • BAGE 28, 269 - 279
  • DB 1977, 1418-1419 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach Bundesrecht und dem Recht des Landes Bad.-Würt. ist keine überwiegend schulische Ausgestaltung der Ausbildung für den Bereich des Krankenpflegers und der Krankenschwester vorgeschrieben. Deshalb kann eine solche Ausbildung im betrieblichen Rahmen auf arbeitsrechtlicher Grundlage geschehen.

2. Wenn Lernpfleger und Lernschwestern an einer Krankenpflegeschule sowohl theoretisch wie praktisch ausgebildet werden und dabei die praktische Ausbildung überwiegt, findet auf das Ausbildungsverhältnis § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG Anwendung; dieser verpflichtet den Ausbildungsträger, dem Lernpfleger bzw. der Lernschwester kostenlos die Bücher zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung notwendig sind.

3. Entspricht der Ausbildungsträger dieser Pflicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG nicht, so kann der Auszubildende die Bücher selbst kaufen und Ersatz der dafür gemachten Ausgaben vom Ausbildungsträger verlangen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung der angeschafften Bücher an den Ausbildungsträger.