Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.12.1976, Az.: 3 AZR 556/75
Ausbildungsverhältnis; Ausbildung; Krankenpfleger; Krankenschwester; Schulische Ausgestaltung der Ausbildung; Praktische Ausbildung; Zurverfügungstellung von Büchern für die Ausbildung; Kostenerstattung für Bücher Zug um Zug gegen Übereignung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.12.1976
- Aktenzeichen
- 3 AZR 556/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 21.07.1975 - 1 Sa 10/75
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 249 BGB
- § 286 BGB
- § 677 BGB
- § 683 BGB
- § 684 BGB
- § 814 BGB
- § 818 Abs. 2 BGB
- § 2 Abs. 1 BBiG
- § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG
- § 107 BBiG
- § 9 Krankenpflegegesetz i.d.F. vom 29. September 1965
- § 11 Krankenpflegegesetz i.d.F. vom 29. September 1965
- § 8 Abs. 1 Krankenpflegeverordnung vom 28. September 1938
- § 8 Abs. 3 Ausführungs-Verordnung vom 28. September 1938
- § 1 TVG
- Art. 30 GG
- Art. 70 GG
- § 4 Tarifvertrag vom 1. Januar 1967 zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger
- § 5 Tarifvertrag vom 1. Januar 1967 zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger
- § 8 Tarifvertrag vom 1. Januar 1967 zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger
- § 2 Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens in Bad.-Würt. vom 5. Mai 1964
- § 561 ZPO
Fundstellen
- BAGE 28, 269 - 279
- DB 1977, 1418-1419 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach Bundesrecht und dem Recht des Landes Bad.-Würt. ist keine überwiegend schulische Ausgestaltung der Ausbildung für den Bereich des Krankenpflegers und der Krankenschwester vorgeschrieben. Deshalb kann eine solche Ausbildung im betrieblichen Rahmen auf arbeitsrechtlicher Grundlage geschehen.
2. Wenn Lernpfleger und Lernschwestern an einer Krankenpflegeschule sowohl theoretisch wie praktisch ausgebildet werden und dabei die praktische Ausbildung überwiegt, findet auf das Ausbildungsverhältnis § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG Anwendung; dieser verpflichtet den Ausbildungsträger, dem Lernpfleger bzw. der Lernschwester kostenlos die Bücher zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung notwendig sind.
3. Entspricht der Ausbildungsträger dieser Pflicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG nicht, so kann der Auszubildende die Bücher selbst kaufen und Ersatz der dafür gemachten Ausgaben vom Ausbildungsträger verlangen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung der angeschafften Bücher an den Ausbildungsträger.