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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.10.1959, Az.: 1 AZR 496/57

Urlaubsentgelt; Fixum; Provision; Handlungsgehilfe; Urlaubszeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.10.1959
Aktenzeichen
1 AZR 496/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 25.06.1957 - 3 Sa 105/57

Fundstellen

  • BAGE 8, 164 - 168
  • DB 1959, 1403-1404 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 81 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Urlaubsentgelt des auf Fixum und Provision angestellten Handlungsgehilfen bestimmt sich nach dem Fixum und den Provisionen, die er mutmaßlich während der Urlaubszeit verdient hätte.

2. Provisionen aus vor dem Urlaub abgeschlossenen Geschäften, die erst während des Urlaubs fällig werden, bleiben bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Ansatz.