Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1982, Az.: BVerwG 6 P 22.79

Anspruch auf Freizeitausgleich für Reisezeit anlässlich einer Bezirkspersonalratssitzung; Zuständigkeit der besonderen Spruchkörper der Verwaltungsgerichte für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 22.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 30.03.1979 - AZ: P OVG B 16/78

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 30. März 1979 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Bundespersonal Vertretungssachen - vom 27. Oktober 1978 werden aufgehoben.

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Lüneburg verwiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Beschlußverfahren die Feststellung, daß er Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) habe für die aus Anlaß der Sitzung des Bezirkspersonalrats am 6. und 7. Dezember 1977 verbrachte Reisezeit von ... nach ... und zurück.

2

Für dieses Begehren ist der Verwaltungsrechtsweg, insbesondere die Zuständigkeit der besonderen Spruchkörper der Verwaltungsgerichte für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten (§§ 83, 84 BPersVG), nicht gegeben. Wie der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 43.78 - (PersV 1982, 63 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 18) ausgeführt hat, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine Streitigkeit über die Rechtsstellung der Personalvertretung, sondern um eine dienstrechtliche Streitigkeit, weil es darum geht, welche Folgen aus einem personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die dienstrechtliche Stellung des einzelnen Personalratsmitgliedes, insbesondere in bezug auf seine Pflicht zur Dienstleistung zu ziehen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat ebenfalls entschieden, daß Streitigkeiten über Freizeitausgleich wegen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ausgeübter Betriebsratstätigkeit nicht im Beschlußverfahren, sondern im Urteilsverfahren auszutragen sind (BAG 26, 156 [160]).

3

Da der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis steht, das den Bezugsrahmen für den von ihm geltend gemachten Anspruch bildet, ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG gegeben. Deshalb ist unter Aufhebung der in diesem Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen entsprechend dem Hilfsantrag des Antragstellers nach § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig zu erklären und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges im Rechtsweg vor den Gerichten für Arbeitssachen - hier: das Arbeitsgericht Lüneburg - zu verweisen.

4

Diese Verweisung hat entgegen dem Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß zu erfolgen. Zwar gilt § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch für personalvertretungsrechtliche Verfahren, weil sie zum Verwaltungsrechtsweg gehören (§ 40 Abs. 1 VwGO, §§ 83 Abs. 2, 106 BPersVG; s. auch Urteile vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 P 27. u. 28.77 - [Buchholz 238.3 A § 106 BPersVG Nr. 1]). Andererseits gelten für das Verfahren in Personalvertretungsstreitigkeiten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren entsprechend; nach ihnen kann auch bei einer Verweisung in einen anderen Rechtsweg nur in der Form eines Beschlusses entschieden werden.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert