Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2008, Az.: IX ZR 174/06
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision im Zusammenhang mit einem Verstoß des vorinstanzlichen Auslegungsergebnisses gegen das Verbot einer ausschließlich wörtlichen Interpretation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.2008
- Aktenzeichen
- IX ZR 174/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 27276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 18.11.2005 - AZ: 19 O 21/05
- OLG Düsseldorf - 29.08.2006 - AZ: I-24 U 183/05
- nachfolgend
- BGH - 19.05.2009 - AZ: IX ZR 174/06
- OLG Düsseldorf - 18.02.2010 - AZ: 24 U 183/05
- BGH - 21.10.2010 - AZ: IX ZR 37/10
- OLG Düsseldorf - 07.06.2011 - AZ: I-24 U 183/05
Rechtsgrundlagen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. August 2006 wird insoweit zugelassen, als der Kläger 23.094,79 EUR nebst Zinsen (Strafverteidigerhonorar) begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.257,83 Euro, derjenige des Revisionsverfahrens auf 23.094,79 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur zum Teil Erfolg. Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schuldbeitritt des Beklagten beziehe sich nur auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom
26. November/17. Dezember 2002 begründet waren und die mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu verjähren drohten, ist nicht willkürlich. Auch liegt ihr kein Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs zugrunde. Das landgerichtliche Auslegungsergebnis hat gegen das sich aus §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschließlich am Wort orientierenden Interpretation verstoßen (vgl. BGHZ 86, 41, 45 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81]; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260, 1261), so dass das Berufungsgericht auch ohne ausdrückliche Berufungsrüge zu einer unbeschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung berechtigt war (BGHZ 160, 83, 90) [BGH 14.07.2004 - VIII ZR 164/03]. Das Berufungsgericht hat die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin nicht anders als das Landgericht gewertet. Für seine Auslegung hat sich das Landgericht nicht auf die Angaben der Zeugin gestützt, die zum eigentlichen Inhalt der Abrede ohnehin nichts Konkretes ausgesagt hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer