Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1977, Az.: BVerwG 5 B 60.77

Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für den Beruf des Postschaffners als berufsqualifizierender Abschluss einer Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.12.1977
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 60.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.05.1977 - AZ: 2 XII 77

Fundstelle

  • FamRZ 1978, 540

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 1977 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.760 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Der mit der Beschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist nicht zu erwarten, daß in einem Revisionsverfahren generell geklärt werden könnte, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung im Sinne der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - als "berufsqualifizierend abgeschlossen" anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat - das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, daß der Kläger die zweieinhalbjährige Ausbildung als Postjungbote mit einer Prüfung abgeschlossen hatte und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postschaffner zur Anstellung ernannt wurde. Den Zugang zum Beruf des Postschaffners hat der Kläger mithin durch die Ablegung der in den Verwaltungsvorschriften der Deutschen Bundespost bestimmten Prüfung für den einfachen Postdienst erlangt. Die Erfüllung derartiger Zugangsvoraussetzungen für einen Beruf stellt den berufsqualifizierenden Abschluß einer Ausbildung dar (vgl. Nr. 7.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföGVwV] - GMBl. 1976 S. 385 -). Mag eine Ausbildung nach dem Hauptschulabschluß regelmäßig nur dann den Zugang zu einem Berufe eröffnen, wenn sie drei Jahre andauert, so steht jedenfalls die Dauer der Ausbildung für den einfachen Postdienst von nur zweieinhalb Jahren der Anerkennung als berufsqualifizierende Ausbildung nicht entgegen, weil Inhalt und Umfang dieser Ausbildung durch Verwaltungsvorschriften des Staates gerade mit dem Ziel der Berufsqualifizierung geregelt sind.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.760 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13, 14, 17 GKG.

Kellner
Rochlitz
Bermel