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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1971, Az.: I ZR 32/70
„Urheberfolgerecht“

Folgerecht bei freiwilliger Versteigerung; Beteiligungsanspruch des Urhebers bei einer Weiterveräußerung ; Mitwirkung des Kunsthändlers; Auskunftsanspruch gegen den Vermittler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1971
Aktenzeichen
I ZR 32/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11371
Entscheidungsname
Urheberfolgerecht
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 25.11.1969
LG Berlin - 15.01.1969

Fundstellen

  • BGHZ 56, 256 - 264
  • DB 1971, 1907-1909 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1971, 780-783 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 825-826 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Urheberfolgerecht

Prozessführer

1. Frau Elisabeth H. geb. S., B. (Z.), F. straße 58,
2. Frau Marta P. geb. M., B. (S.) W. straße 20

Prozessgegner

1. Leo S. Kommanditgesellschaft, Kunstversteigerungen,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Kauffrau Ruth B., B., K. 66
2. Auktionator und Kunsthändler Axel K., B., L. platz 7

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Begriff des Veräußerers im Sinne des § 26 UrhG.

  2. b)

    Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer, der ein dem Folgerecht unterliegendes Veräußerungsgeschäft vermittelt hat, Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers sowie über den Veräußerungserlös verlangen. Dieser Auskunftsanspruch erstreckt sich jedoch nicht auf Veräußerungsgeschäfte, für deren Abschluß keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. November 1969 unter Abänderung des Urteils der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 1969 teilweise aufgehoben.

  2. 2.

    Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin zu 2 über die Person und Anschrift des Veräußerers sowie über den Erlös des durch den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 veräußerten Gemäldes "Gardasee mit Berg Revekol" von Max Pechstein Auskunft zu erteilen;

    der Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin zu 2 über die Person und die Anschrift des Veräußerers und über den Erlös des durch ihn veräußerten Gemäldes "Herbst am See" von Max Pechstein Auskunft zu erteilen;

    den Beklagten wird nachgelassen, ihre vorbezeichnete Auskunftsverpflichtung über Namen und Anschrift der Veräußerer jeweils durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 1 % des Veräußerungserlöses abzuwenden.

  3. 3.

    Soweit Auskunft über Person und Anschrift der Veräußerer sowie über die Veräußerungserlöse der Gemälde "Landschaft mit Seeufer" von Karl Hofer und "Nach dem Bade" von Max Pechstein begehrt wird, sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrensübertragen wird.

  4. 4.

    Im übrigen wird die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 ist die Witwe und Alleinerbin des deutschen Malers Karl Hofer, dessen Gemälde "Landschaft mit Seeufer" von dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 in dessen 458. Auktion vom 22./23. September 1966 angeboten worden ist.

2

Die Klägerin zu 2 ist die Witwe und Alleinerbin des deutschen Malers Max Pechstein, dessen Gemälde "Gardasee mit Berg Revekol" und "Nach dem Bade" der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 in seiner 458. bzw. 459. Auktion vom 22./23. September 1966 bzw. 26./27. Januar 1967 angeboten hatte und dessen Gemälde "Herbst am See" in dem zur 274. Auktion vom 3. April 1967 ausgegebenen Katalog des Beklagten zu 2 enthalten war.

3

Nach dem Vorbringen der Klägerinnen sind alle Gemälde bei den angeführten Auktionen durch die Beklagten versteigert bzw. verkauft worden. Die Beklagten haben bestritten, daß Hofers "Landschaft mit Seeufer" und Pechsteins "Nach dem Bade" versteigert worden seien. In den Versteigerungsbedingungen der Beklagten heißt es u.a.: "Die Auktion (beim Beklagten zu 2: Die Versteigerung) erfolgt im Namen und für Rechnung der Auftraggeber".

4

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Grund des urheberrechtlichen Folgerechtsin Anspruch. Sie sind der Meinung, die Beklagten seien ihnen auf Grund der einzelnen Versteigerungsfälle, aber auch ohne Rücksicht auf diese Einzelfälle allgemein zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit sie an Veräußerungen der Werke Pechsteins oder Hofers mitgewirkt hätten; denn ohne einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Versteigerer oder Kunsthändler könne das dem Urheber oder dessen Erben zustehende Folgerecht aus § 26 UrhG nicht verwirklicht werden.

5

Die Klägerinnen haben beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen darüber Auskunft zu geben, welche Kunstwerke der Kunstmaler Prof. Karl Hofer (Klägerin zu 1) und Prof. Max Pechstein (Klägerin zu 2) zu welchen Preisen in der Zeit ab 1. Januar 1966 verkauft oder versteigert wurden,

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen wahlweise entweder 1 % des Verkaufs- oder Versteigerungserlöses zu zahlen oder ihnen Namen und Anschrift der Veräußerer mitzuteilen.

6

Die Beklagten haben Widerklage erhoben mit dem Antrag,

festzustellen, daß die Beklagten auch künftig nicht verpflichtet sind, Auskunft darüber zu erteilen, daß sie bei dem Verkauf von Originalwerken der Maler Hofer und Pechstein mitgewirkt haben und welcher Erlös dabei erzielt wurde.

7

Sie stellen eine Auskunftspflicht in Abrede. Soweit die Gemälde überhaupt veräußert worden seien, seien die Beklagten als bloße Vermittler tätig geworden. Bloße Vermittler seien aber keinesfalls auskunftspflichtig; durch ihre Mitwirkung "bei einer Weiterveräußerung der Originalgemälde würden sie in keine Rechtsbeziehungen zu den Werkurhebern (bzw. deren Rechtsnachfolgern) treten. Einer Auskunftspflicht stehe überdies die Verschwiegenheitspflicht des Kunsthandels entgegen.

8

Das Landgericht hat den Klageanträgen der Klägerin zu 2 gegen beide Beklagte und denen der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte zu 1 entsprochen; die weitergehende Klage der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten zu 2 hat es abgewiesen. Ferner hat das Landgericht die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Widerklage als unzulässig zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen weiterhin ihre Klageansprüche, ausgenommen die rechtskräftig abgewiesenen Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten zu 2.

9

Die Beklagten beantragen

die Zurückweisung der Revision,

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht ist zugunsten der Klägerinnen davon ausgegangen, daß die Gemälde "Landschaft mit Seeufer" von Hofer und "Nach dem Bade" von Pechstein - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - tatsächlich unter Mitwirkung der Beklagten veräußert worden seien. Es hat jedoch offengelassen, ob diese und die anderen Gemälde freihändig oder im Wege der freiwilligen Versteigerung veräußert worden seien. Die Beklagten seien jedenfalls nicht die Veräußerer der Gemälde; Veräußerer seien die bisherigen Eigentümer der Gemälde. Daß die Beklagten diese bisherigen Eigentümer der Gemälde gewesen seien, hätten die Klägerinnen aber selbst nicht behauptet. Ebensowenig hätten die Klägerinnen behauptet, daß die Beklagten bei der Veräußerung der Gemälde als Kommissionäre tätig geworden seien. Es könne daher offen bleiben, ob Kommissionäre als Veräußerer im Sinn des § 26 UrhG angesehen werden könnten. Da die Beklagten danach bei einer Veräußerung - auch wenn sie im Wege der Versteigerung erfolgt sei - bloße Vermittler gewesen seien, treffe sie keine persönliche Haftung für Ansprüche aus § 26 UrhGr. Der Umstand, daß bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch den Zuschlag der Vertrag zwischen dem Ersteher und dem Gerichtsvollzieher, d.h. dem Staat, zustande komme, der Gerichtsvollzieher also als Veräußerer angesehen werden könne, rechtfertige noch nicht, den außerhalb der Zwangsvollstreckung bei einer freiwilligen Versteigerung tätig werdenden Auktionator dem Veräußerer der versteigerten Sache gleichzustellen.

11

II.

1.

Diese Auffassung greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an. Die Beklagten, die als bloße Vermittler an den Veräußerungsgeschäften beteiligt waren, können nicht als Veräußerer im Sinne des § 26 UrhG angesehen werden. Der Beteiligungsanspruch der Urheber bzw. ihrer Rechtsnachfolger aus § 26 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) richtet sich daher auch nicht gegen die Beklagten, so daß auch der vorbereitende Auskunftsanspruch nicht aus ihrer eigenen Zahlungspflicht hergeleitet werden kann.

12

2.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß sich der Beteiligungsanspruch des Urhebers eines Werks der bildenden Künste bei einer Weiterveräußerung des Originals grundsätzlich nur gegen den Veräußerer richtet. Die in § 26 UrhG erwähnte Mitwirkung von Kunsthändler und Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler dient insoweit lediglich der Abgrenzung des für die Anspruchsentstehung maßgebenden Veräußerungsgeschäfts; die bloße Mitwirkung bei der Weiterveräußerung begründet aber für sich allein noch keine persönliche Haftung des Kunsthändlers bzw. Versteigerers für den Beteiligungsanspruch des Urhebers, Nur soweit Kunsthändler oder Versteigerer selbst als Veräußerer anzusehen sind, trifft sie insoweit eine eigene Zahlungsverpflichtung.

13

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Veräußerer im Sinne des § 26 UrhG stets nur die bisherigen Eigentümer seien. Diese Auffassung ist zu eng. Der Begriff des Veräußerers ist zwar weder im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte noch im allgemeinen bürgerlichen Recht näher bestimmt. Doch stellt es das bürgerliche Recht sowohl beim schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäft (vgl. §§ 445, 493 BGB) als auch bei der unmittelbar dinglich wirkenden Veräußerung (vgl. §§ 135, 136 BGB) stets auf denjenigen ab, der die schuldrechtliche Verpflichtung übernimmt bzw. die dingliche Verfügung trifft, also das Rechtsgeschäft im eigenen Namen abschließt. Für das Urheberrecht gilt, mangels einer abweichenden Bestimmung, nichts anderes. Entscheidend für die Stellung als Veräußerer im Sinn des § 26 UrhG ist daher nicht das Eigentum an dem Werkoriginal, sondern ob der Abschluß des Veräußerungsgeschäfts im eigenen oder fremden Namen stattfindet. Grundsätzlich scheidet daher als Veräußerer - ungeachtet seiner Mitwirkung an dem Rechtsgeschäft - nur aus, wer das Veräußerungsgeschäft im fremden Namen abschließt.

14

Das Berufungsgericht hat hierzu ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Klägerinnen weder eine Veräußerung der fraglichen Gemälde durch die Beklagten als bisherige Eigentümer noch deren Handeln im eigenen Namen behauptet hätten. Davon ist für die Revisionsinstanz auszugehen; eine gegen diese Feststellungen gerichtete Verfahrensrüge ist nicht erhoben worden. Haben aber die Beklagten die Veräußerungsgeschäfte nicht im eigenen Namen abgeschlossen, so können sie grundsätzlich auch nicht als Veräußerer im Sinn des § 26 UrhG angesehen werden.

15

3.

Das Berufungsgericht hat keine abschließenden Feststellungen darüber getroffen, ob die Weiterveräußerung der fraglichen Gemälde durch freihändigen Verkauf oder durch freiwillige Versteigerung erfolgt ist. Nach seiner Auffassung kann der im fremden Namen handelnde Versteigerer ebenfalls nicht als Veräußerer im Sinn des § 26 UrhG angesehen werden; der Versteigerer sei bei einer Versteigerung im fremden Namen nur Vermittler, Veräußerer bleibe der Auftraggeber. Diese Ansicht greift die Revision ohne Erfolg an.

16

Die freiwillige Versteigerung beruht auf einem privatrechtlichen Versteigerungsauftrag (vgl. § 1 der - auf Grund von § 34 b Abs. 8 GewerbeO erlassenen - Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen vom 12. Januar 1961, BGBl I S. 43, i.d.P. der ÄnderungsVO vom 22. März 1968, BGBl I S. 235). Der nach § 34 b GewerbeO zugelassene Versteigerer wird - anders als der Gerichtsvollzieher, der auch bei einer freiwilligen Versteigerung eine amtliche Tätigkeit ausübt (RG JW 34, 1646) - rein privatrechtlich tätig; die von ihm durchgeführte öffentliche Versteigerung ist dem bürgerlichen Recht unterstellt (§ 156 BGB). Der Versteigerer kann daher die - freiwillige auf fremde Rechnung erfolgende - Versteigerung entweder im eigenen oder im fremden Namen durchführen; das Wesen dieser privatrechtlich gestalteten Rechtsform zwingt ihn nicht zu einer Versteigerung im eigenen Namen. Der Versteigerer kann folglich nicht ganz allgemein und stets als Veräußerer im Sinn des § 26 UrhG angesehen werden. Nur wenn er - wie das häufig der Fall ist - die Versteigerung zwar auf fremde Rechnung, aber im eigenen Namen durchführt, wird er zum Veräußerer im Sinn des § 26 UrhG; bei einer Versteigerung im fremden Namen bleibt er bloßer Vermittler (oben Ziff. II, 2). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren hier die Beklagten - falls überhaupt eine Veräußerung im Wege der Versteigerung vorliegen sollte - nicht im eigenen, sondern im fremden Namen tätig geworden. Sie blieben daher auch bei den fraglichen Versteigerungen bloße Vermittler; gegen bloße Vermittler scheidet aber ein Beteiligungsanspruch aus § 26 UrhG aus (oben Ziff. II, 2).

17

III.

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann gegen den an einem Veräußerungsgeschäft im Sinn des § 26 UrhG mitwirkenden bloßen Vermittler, gegen den kein Beteiligungsanspruch aus § 26 UrhG gegeben ist (oben Ziff. II), weder aus § 26 UrhG noch aus anderen Rechtsgründen ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Eine Auskunftspflicht der Kunsthändler und Versteigerer könne insbesondere nicht aus der Absicht des Gesetzgebers oder dem Sinn des Gesetzes hergeleitet werden. Vielmehr sei gerade mit Rücksicht auf die von diesen Kreisen bei den Geeetzesberatungen vorgebrachten Bedenken keine entsprechende Auskunftspflicht vorgesehen worden. Auch im Hinblick auf das in der Begründung zum Regierungsentwurf erwähnte italienische Recht, das eine Mitwirkung des Kunsthandels bei der Durchsetzung des Folgerechts enthalte, könne aus dem Schweigen des deutschen Gesetzes zu dieser Frage nur entnommen werden, daß eine solche Mitwirkungspflicht des Kunsthandels und der Versteigerer nicht gewollt sei. Auch eine sonstige allgemeinbürgerlichrechtliche Rechtsgrundlage scheidet aus. Es bestehe keine allgemeine Auskunftspflicht für denjenigen, der Kenntnis von Tatsachen habe, die für einen anderen von Bedeutung sein könnten. Auch soweit die Rechtsprechung einen Auskunftsanspruch gewähre, wenn der Berechtigte entschuldbarerweise über Umfang und Bestehen seines Rechts in Unkenntnis sei, werde vorausgesetzt, daß ein materieller Anspruch gegen den Auskunftsverpflichteten bestehe, zu dessen erleichterter Durchsetzung die Auskunft dienen könnte. Solche materiellen Ansprüche gewähre aber § 26 UrhG nicht gegen den als bloßen Vermittler tätig gewordenen Kunsthändler bzw. Versteigerer; zu diesem stehe der Urheber in keinerlei vertraglichen Beziehungen oder auch nur Beziehungen aus einer Art "Sozialkontrakt" wie ein Werkverwerter, da Kunsthändler und Versteigerer ihren Verdienst nicht aus der Werknutzung, sondern auf Grund ihres Vertragsverhältnisses zu ihrem Auftraggeber erhalten würden.

18

2.

Dieser Auffassung kann nur insoweit gefolgt werden, als das Berufungsgericht einen allgemeinen, von einem konkreten Veräußerungsgeschäft des § 26 UrhG unabhängigen Auskunftsanspruch versagt hat. Das Berufungsgericht versteht darunter einen gegen jeden Kunsthändler oder Versteigerer gerichteten Auskunftsanspruch ohne Rücksicht darauf, ob unter deren Mitwirkung überhaupt bereits Veräußerungsgeschäfte über Werke der fraglichen Urheber zustande gekommen sind. Einen solchen allgemeinen Auskunftsanspruch wie auch einen durch eine einmalige Veräußerung eines Werks des fraglichen Urhebers für alle künftigen Veräußerungsfälle ausgelösten Auskunftsanspruch - wie das Landgericht angenommen hat - sieht weder § 26 UrhG vor noch kann er aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift entnommen werden. Dieser Bestimmung lag ursprünglich der Gedanke zugrunde, die Urheber von Werken der bildenden Kunst an einer Wertsteigerung ihrer Werke teilnehmen zu lassen, die den Schriftstellern und Komponisten durch ihre meist prozentuale Beteiligung an den Verwertungserlösen (abgesehen von der Ausnahmeregelung der Beteiligung nach § 36 UrhG) im allgemeinen ohne weiteres zugute kommt. Auf Grund der Bedenken des Kunsthandels gegen die zunächst vorgeschlagene Gewinnbeteiligung hat das Gesetz diesen Gedanken durch eine feste Beteiligung des Urhebers an dem Veräußerungserlös aus bestimmten Veräußerungsgeschäften (oben Ziff. II, 2) verwirklicht. Es hat dazu in § 26 UrhG die Anspruchsvoraussetzungen, den Berechtigten und Verpflichteten festgelegt, jedoch die Anspruchsdurchsetzung dem einzelnen Berechtigten überlassen, ohne hierzu (abgesehen von dem im vorliegenden Zusammenhang nicht näher interessierenden Absatz II) besondere Vorschriften aufzustellen. Die Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucksache IV/270 zu § 26) erwähnt zwar die Bereitschaft des Kunsthandels, die Urheber bei der Durchsetzung des Folgerechts zu unterstützen; die Vertreter des Kunsthandels hätten selbst vorgeschlagen, das neue Recht auf alle Veräußerungen im geschäftlichen Verkehr zu erstrecken, um eine für das Gefüge des Kunsthandels möglicherweise nachteilige einseitige Belastung der öffentlichen Versteigerungen (die nach § 41 des Ministerialentwurfs von 1959 allein dem Folgerecht unterliegen sollten) zu vermeiden; sei aber die Mitwirkung des Kunsthandels bei der Einziehung der Urheberbeteiligung gewährleistet, so bestünden gegen eine solche Erweiterung des Folgerechts keine Bedenken. Diese in der Begründung des Regierungsentwurfs angeführte Bereitschaft des Kunsthandels (die dieser später in Abrede gestellt hat; Protokoll Nr. 7 über die gemeinsame Sitzung der Unterausschüsse Urheberrecht des Rechtsausschusses und Urheberrechtsfragen des Ausschusses für Kulturpolitik und Publizistik vom 25. Mai 1964) hat jedoch nur dazu geführt, den Kreis der betroffenen Veräußerungsgeschäfte (oben Ziff. II, 2) zu erweitern. Dagegen ist keine irgendwie geartete Mitwirkung des Kunsthandels bei der Einziehung der Urheberbeteiligung festgelegt worden; die etwaigen diesbezüglichen Verpflichtungen der am Veräußerungsgeschäft beteiligten Kunsthändler und Versteigerer sind insoweit dem allgemeinen bürgerlichen Recht überlassen geblieben. Eine etwaige Absicht des Gesetzgebers, den Kunsthandel und die Versteigerer in die Anspruchsabwicklung unmittelbar miteinzubeziehen, kann noch nicht aus der bloßen Erwähnung der Mitwirkungsbereitschaft des Kunsthandels in der Begründung des Regierungsentwurfs herausgelesen werden. Eine solche etwaige Absicht hat jedenfalls im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Aus § 26 UrhG kann daher gegen die Kunsthändler und Versteigerer ein auf sämtliche möglichen Veräußerungsfälle gerichteter Auskunftsanspruch nicht hergeleitet werden und zwar auch dann nicht, wenn die Kunsthändler oder Versteigerer bereits einmal an einem einschlägigen Veräußerungsgeschäft mitgewirkt hatten. Solche Auskunftsansprüche ergeben sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus den dem § 36 UrhG zugrunde liegenden Rechtsgedanken. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft die Bestimmung des § 36 UrhG einen völlig andersartigen Sachverhalt und einen völlig andersartigen Beteiligungsanspruch für den dort gesetzlich geregelten Sonderfall einer Änderung der Vertragsgrundlage.

19

3.

Ein nicht ausschließlich auf ein bestimmtes Veräußerungsgeschäft bezogener Auskunftsanspruch des Urhebers eines Werkes der bildenden Kunst gegen die - nur als Vermittler am Veräußerungsgeschäft beteiligten - Kunsthändler und Versteigerer läßt sich auch nicht aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht begründen. Das deutsche Recht kennt keine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht (BGH NJW 57, 669 = LM Nr. 2 zu § 259 BGB). Insbesondere besteht keine allgemeine Auskunftspflicht nur zu dem Zweck, Beweismittel für die Durchsetzung eines anderen Anspruchs zu erlangen (BGH a.a.O. sowie BGH NJW 70, 751). Auf eine solche Ausforschung dertatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche aus § 26 UrhG würde aber eine solche nicht ausschließlich auf ein bestimmtes Veräußerungsgeschäft bezogene Auskunft, wie sie die Klägerinnen begehren, hinauslaufen. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage. Allein der Umstand, daß dadurch dem Urheber die Durchsetzung seines Folgerechts nach § 26 UrhG erschwert wird, bietet noch keine Rechtfertigung für einen allgemeinen Auskunftsanspruch. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders als bei einer Urheberrechtsverletzung (insbesondere auf dem Gebiet der Musik), deren Aufdeckung und Nachweis ebenfalls dem Berechtigten überlassen bleibt, ohne daß ihm ein genereller Auskunftsanspruch (etwa gegen alle Musikveranstalter) die Rechtsverfolgung erleichtern würde.

20

4.

Dagegen ist ein Auskunftsanspruch des Urhebers aus einem Veräußerungsgeschäft anzuerkennen, aus dem nachweislich ein materieller Anspruch aus § 26 UrhG erwachsen ist.

21

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht, wenn auf Grund der erteilten Auskunft materielle Ansprüche gegen denjenigen hergeleitet werden können, der zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen wird. Dabei wird die Auskunftspflicht bereits bejaht, wenn der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387 [BGH 28.10.1953 - II ZR 149/52]; BGH NJW 57, 669 = LM Nr. 2 zu § 259 BGB; st. Rspr.). Vorausgesetzt ist dabei, daß der materielle Hauptanspruch, zu dessen Vorbereitung die Auskunft dienen soll, gegenüber demjenigen besteht, der zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen wird. An dieser Voraussetzung fehlt es hier; der materielle Beteiligungsanspruch aus § 26 UrhG besteht nur gegenüber den Veräußerern der Originalgemälde, dagegen nicht gegen die Beklagten, die bei den fraglichen Weiterveräußerungen ausschließlich als Vermittler aufgetreten sind (oben Ziff. II). Dies aber rechtfertigt es nicht, dem Urheber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des konkreten Veräußerungsgeschäfts gegenüber einem Kunsthändler oder Versteigerer zu versagen, der das Geschäft zwar im fremden Namen abgeschlossen hat, sich aber weigert, diesen Namen preiszugeben. Auf diese Weise könnte die Durchsetzung des dem Urheber vom Gesetzgeber zugebilligten Beteiligungsanspruchs praktisch unmöglich gemacht werden. Das aber würde dem Sinn und Ziel der gesetzlichen Anerkennung des sog. Folgerechtes widersprechen. Ist dem Veräußerer daran gelegen, daß sein Name dem Erwerber des Kunstwerkes nicht bekannt wird, so ist dies ohne weiteres dadurch zu erreichen, daß die Kunsthändler oder Versteigerer das Veräußerungsgeschäft im eigenen Namen abschließen, damit persönlich für den Anspruch aus § 26 UrhG haften (oben Ziff. II, 2) und demnach zur Vorbereitung des Anspruchs aus § 26 UrhG nur einer Auskunftspflicht hinsichtlich der Höhe des Veräußerungseriöses unterliegen. Auch bei einem Abschluß in fremdem Namen steht es den Kunsthändlern oder Versteigerern frei, schutzwürdige Interessen ihrer Auftraggeber an der Geheimhaltung ihrer Namen dadurch zu wahren, daß sie - in eigenem oder fremdem Namen - die Urheberfolgegebühr ablösen. Machen dagegen die Kunsthändler und Versteigerer von diesen rechtlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch, sondern verweisen den Anspruchsberechtigten auf einen von ihnen nur vermittelten Vertragsabschluß mit einem diesen unbekannten Veräußerer, so können sie sich ihrer Offenbarungspflicht nicht unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht entziehen. Ein solches Verhalten wäre rechtsmißbräuchlich. Der vom Kammergericht zu Unrecht vermißte "Sozialkontrakt", der bei solcher Fallgestaltung eine Auskunftspflicht des "Vermittlers" auslöst, beruht darauf, daß die Kunsthändler und Versteigerer durch ihre - für sie gewinnbringende - Mitwirkung bei der Veräußerung den Folgerechtsanspruch zur Entstehung bringen und dadurch, daß sie auf Grund freier Willensentschließung die Veräußerung im fremden, statt im eigenen Namen durchführen, überhaupt erst für den Anspruchsberechtigten die Notwendigkeit heraufbeschwören, den Namen des Veräußerers zu erfahren, um seinen gesetzlichen Beteiligungsanspruch durchzusetzen. Die Auskunftspflicht hinsichtlich des konkreten Veräußerungsgeschäftes ist bei solcher Sachlage nur eine Folge des eigenen vorausgegangenen Verhaltens des Kunsthändlers und Versteigerers. Sie können sich nicht hinter die gewählte Rechtsform eines Handelns im fremden Namen unter Geheimhaltung des Anspruchsverpflichteten zurückziehen, wenn sie durch ihr eigenes Verhalten bewirkt haben, daß der durch ihre Mitwirkung bei der Veräußerung entstandene Folgerechtsanspruch sich nicht gegen sie, sondern einen dem Anspruchsberechtigten unbekannten Dritten richtet.

22

IV.

In den sachlich weitergehenden Klageanträgen, die das Berufungsgericht in vollem Umfang abgewiesen hat, ist als ein Minus auch die auf die konkreten Veräußerungsgeschäfte vom 22./23. September 1966 und 26./27. Januar 1967 bezogene Auskunft über die Person und Anschrift der Veräußerer sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses mitenthalten. In diesem Umfang ist die Revision begründet, im übrigen unbegründet.

23

Auf den Antrag der Klägerinnen war den Beklagten nachzulassen, sich von ihrer Auskunftsverpflichtung durch Erfüllung des Zahlungsanspruchs aus § 26 UrhG zu befreien. Durch diese zulässige und auf Grund der Interessenlage auch gebotene Antragsbeschränkung wird keine echte (in § 26 UrhG nicht vorgesehene) Wahlschuld begründet, sondern den Beklagten lediglich die Möglichkeit eröffnet, trotz an sich bestehender Auskunftsverpflichtung die Anonymität ihrer Auftraggeber zu wahren. Von ihrer Auskunftsverpflichtung über die Höhe des Veräußerungserlöses werden die Beklagten dadurch nicht frei, da sie diese zumindest incidenter durch ihre Zahlung in Höhe von 1 % des Veräußerungserlöses bekanntgeben müssen.

24

Anders als bei den Gemälden Pechsteins "Gardasee mit Berg Revekol" und "Herbst am See" ist dem Revisionsgericht bezüglich des Gemäldes Hofers "Landschaft mit Seeufer" und Pechsteins "Nach dem Bade" eine eigene Sachentscheidung verwehrt, da - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts zu Recht - unaufgeklärt geblieben ist, ob diese Gemälde - wie die Beklagten behauptet haben - tatsächlich nicht veräußert worden sind, Angesichts ihrer vorausgegangenen Versteigerungsankündigungen wird dabei von der Darlegungs- und Beweispflicht der Beklagten auszugehen sein. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher insoweit aufzuheben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 ZPO). Dem Berufungsgericht war ferner die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, da sich der endgültige Umfang des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens derzeit noch nicht übersehen läßt.

Krüger-Nieland,
Sprenkmann,
Merkel,
Schönberg,
v. Gamm