Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1959, Az.: VI ZR 36/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 36/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm i.W. - 29.11.1957
Prozessführer
des Werkschutzmannes Hans S. in M., B.straße ...,
Prozessgegner
den Arbeiter August R. in W., H. Weg ..., vertreten durch den Vormund, Frau Anni R. geb. K. in W., S.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 29. November 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 19. September 1955 gegen 19.05 Uhr fuhr der Beklagte mit seinem Lloyd Personenwagen bei Dämmerung in nördlicher Richtung über die Rappaportstraße in Marl-Hüls. Er fuhr an einem in seiner Fahrtrichtung parkenden Lastwagen vorbei und bog dann nach links ein, um in das Grundstück einer Tankstelle einzufahren. Als er mit dem linken Vorderrad die Höhe der linken Bordsteinkante der 8,30 m breiten Fahrbahn erreicht hatte, stieß der Kläger, der die Rappaportstraße in entgegengesetzter Richtung mit seinem Miele Motorrad (98 ccm) befuhr, gegen das vordere Drittel der rechten Seite des Lloyd-Wagens. Der Kläger erlitt einen Schädelbasisbruch mit Gehirnkontusion.
Durch Teilvergleich ist der materielle Schaden des Klägers bis zum 28. Mai 1956 abgegolten worden. Er hat mit der Klage weiteren Schadensersatz begehrt und beantragt,
- I.
den Beklagten zu verurteilen:
- 1.
an den Kläger 1.944,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1957,
- 2.
ein nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzendes Schmerzensgeld, mindestens 8.000 DM, zu zahlen und
- 3.
den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Fürsorgeamt der Stadt W. bezüglich seiner Pflege- und Aufenthaltskosten in der Heilanstalt L. freizustellen;
- II.
festzustellen, daß der Beklagte - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentliche Versicherungsträger - verpflichtet ist, für allen weiteren Schaden des Klägers aus dem Unfall vom 19. September 1955 über den 28. Februar 1957 hinaus aufzukommen.
Durch das am 14. Mai 1957 verkündete Grund- und Teilurteil hat das Landgericht unter Vorbehalt der Kostenentscheidung für das Schlußurteil die Klageansprüche au I 1) und 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen der Klage stattgegeben, bezüglich des Klageantrages zu I 3) jedoch mit der Maßgabe, daß der Beklagte den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Fürsorgeamt nur insoweit freizustellen habe, als die von dem Fürsorgeamt für den Aufenthalt des Klägers in der Heilanstalt L. aufgewandten Kosten nicht von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie oder einer öffentlichen Versicherung getragen werden.
Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt,
- 1.
die Klageansprüche zu 1) und 2) insoweit abzuweisen, als sie das Landgericht dem Grunde nach zu mehr als der Hälfte für gerechtfertigt erklärt hat,
- 2.
den Klageantrag zu 3) abzuweisen,
- 3.
den Feststellungsantrag insoweit abzuweisen, als der Beklagte für verpflichtet erklärt ist, für mehr als die Hälfte des weiteren Schadens des Klägers aus dem Unfall vom 19. September 1955 über den 28. Februar 1957 hinaus aufzukommen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision, um seiner Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte wendet sich, wie bereits im Berufungsverfahren, vor allem gegen die Schadensverteilung, nach der er den gesamten Schaden zu tragen hat. Er meint, das Berufungsgericht habe ein für die Schadensverteilung bedeutsames Verschulden des Klägers unter Verstoß gegen §286 ZPO als nicht nachgewiesen angesehen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, den Kläger könne ein eigenes Verschulden treffen, falls er trotz der Dämmerung und des dunstigen Wetters ohne Licht gefahren sei. Dieser Ausgangspunkt ist richtig. Denn wenn die Witterung es erfordert, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen in Betrieb zu setzen. Das Berufungsgericht verneint aber rechtsirrtumsfrei den Nachweis eines Fahrens ohne Licht. Es setzt sich hierzu mit der Aussage des Fleischermeisters B. auseinander, der auf dem westlichen Gehweg in einer Entfernung von etwa 40 m von der Einfahrt zur Tankstelle ging, als der Beklagte von hinten kommend an ihm vorbeifuhr. B. hat erklärt, er habe den Kläger nicht kommen sehen, sondern sei erst durch den Knall auf den Zusammenstoß aufmerksam geworden. Aus dieser Aussage mußte das Berufungsgericht nicht schließen, der Kläger sei ohne Licht gefahren. Der Beklagte meint, mangels weiterer Zeugen habe seinem Antrag, den Kläger eidlich zu dieser Frage zu vernehmen, entsprochen werden müssen. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil der Kläger neben mehreren Schädelbrüchen nicht nur eine schwere Gehirnerschütterung, sondern auch eine Gehirnquetschung (contusio cerebri) erlitten habe. Er sei nach dem Unfall 15 Stunden bewußtlos gewesen und habe am 8. Oktober 1955 und 11. Oktober 1955 noch keine zusammenhängende Darstellung des Unfalls geben können. Seine Angaben in den polizeilichen Protokollen vom 11. Oktober 1955 und 19. Oktober 1955 enthielten wesentliche Widersprüche. Alle diese Umstände müßten zu der Annahme führen, daß beim Kläger eine Gedächtnislücke bestehe, die er zwar auszufüllen bestrebt sei, ohne daß er aber wirkliche Erinnerungen und bloß Gedachtes auseinanderhalten könne. Inzwischen sei die von allen Gutachtern bestätigte psychogene Überlagerung hinzugetreten, die dem Kläger nicht mehr ermögliche, zwischen Tatsachen und Vorstellungen zu unterscheiden. Daher müsse angenommen werden, daß der Kläger keine den tatsächlichen Ereignissen entsprechende Darstellung geben könne.
Soweit sich der Beklagte gegen die Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung des Klägers über die Tatsache der Beleuchtung wendet, kann seiner Rüge nicht gefolgt werden. Es ist dem Beklagten zwar zuzugeben, daß ein Beweisantrag nur unter besonderen Umständen abgelehnt werden darf (BGH VersR 1956, 504, 505). Nicht ausreichend wäre eine Ablehnung, weil der Beweisantrag aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein würde. Wohl aber rechtfertigt eine Zwecklosigkeit der beantragten Beweisaufnahme, wie z.B. bei Ungeeignetheit des bezeichneten Beweismittels, die Ablehnung. Dies ist vom Berufungsgericht erkannt worden, denn es hat dargelegt, der Kläger sei wegen der Unfallfolgen zu einer den Tatsachen entsprechenden Darstellung nicht fähig. Zwar ist bei der Beurteilung eines Beweismittels als ungeeignet größte Zurückhaltung geboten, damit nicht der Vorwurf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung begründet ist. Ist aber eine Partei, vor allem auch wegen einer psychogenen Überlagerung, zur Unterscheidung zwischen Tatsachen und Vorstellungen nicht mehr in der Lage, so bestehen gegen die Ablehnung ihrer Vernehmung keine Bedenken. Diese Ablehnung setzte auch nicht voraus, daß das Gericht sich selbst einen Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers machte. Es handelte sich nämlich nicht darum festzustellen, ob und inwieweit bei dem Kläger eine Gedächtnislücke vorhanden ist; vielmehr ist der Kläger nach der auf fachärztlicher Begutachtung gestützten Überzeugung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Unfallablaufs überhaupt nicht fähig, Tatsachen und Vorstellungen zu trennen. Dann aber ist seine Vernehmung über die tatsächlichen Vorgänge ohne jeden Beweiswert und daher die Ablehnung dieser Vernehmung nicht zu beanstanden.
Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte auch im übrigen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensverteilung. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es für die Schadensverteilung in erster Linie auf die Verursachung ankommt, wobei jedoch das Verschulden als weiterer Faktor zu berücksichtigen ist. Es bestätigt nämlich die Ausführungen des Landgerichts: "Eine Minderung der Ansprüche des Klägers aus §17 StVG hat die Kammer abgelehnt, da der Unfall nach dem Beweisergebnis von dem Beklagten so grob schuldhaft und damit so überwiegend verursacht worden ist, daß die mitursächliche Betriebsgefahr des kleinen Mielerades des Klägers gegenüber dem Personenkraftwagen des Beklagten ausgeräumt ist". Das Gericht hat also der Verursachung, daneben aber zu Recht dem groben Verschulden für die Schadensverteilung wesentliche Bedeutung beigemessen. Der Beklagte meint noch, die Betriebsgefahr des Motorrades sei mangels näherer Feststellung seiner Fahrgeschwindigkeit nicht richtig beurteilt worden. Es trifft zu, daß die Geschwindigkeit, mit der ein Fahrzeug gegen ein anderes stößt, ein wesentlicher Faktor für die Schadensverteilung nach §17 StVG sein kann. Hier stand fest, daß der Kläger nach dem Zusammenstoß mit seinem Kraftrad etwa 14 m nach links unter den dort stehenden Lastwagen flog. Die sich daraus ergebende Geschwindigkeit des Kraftrades als Faktor seiner Betriebsgefahr ist ersichtlich berücksichtigt. Für eine übermässige Geschwindigkeit, die zu einer anderen Abwägung hätte führen können, ist nichts ersichtlich, zumal der Beklagte selbst in seiner Berufungsbegründung gerade vorgetragen hat, der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/st gefahren. Es bestand daher auch keine Veranlassung für den Tatrichter, insoweit von Amts wegen Anregungen zu geben. Das Berufungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, die Betriebsgefahr eines Personenwagens sei stets grösser als die eines Kraftrades, vielmehr sind zu Recht die konkreten Umstände des Falles der Beurteilung zugrunde gelegt worden. Im übrigen können entgegen der Meinung der Revision bei der Abwägung nur bewiesene Tatsachen herangezogen werden. Die Umstände, aus denen der Beklagte eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Motorrades herleiten will, sind vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als unbewiesen angesehen worden. Sie konnten daher auch bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden.
Die gegen die Schadensverteilung gerichteten Rügen können daher keinen Erfolg haben.
Der Beklagte wendet sich weiter gegen die Verurteilung zur Freistellung des Klägers von dessen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Fürsorgeamt der Stadt W.. Das Berufungsgericht hat angenommen, die diese Verpflichtung auslösende Einweisung in die Heilanstalt L. sei adäquat durch den Unfall bedingt. Die Revision meint dagegen, die Einweisung beruhe möglicherweise nur auf einem zweiten Unfall vom 29. Juni 1956, wo der Kläger bei der Arbeit zusammenbrach und mit dem Kopf aufschlug. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Zwar ist die Bedeutung des zweiten Unfalls für die seelischen Störungen in dem von der Paracelsus-Klinik der Stadt M. vom 15. Oktober 1956 erstatteten Gutachten nicht eindeutig beantwortet worden. Dort wird nur empfohlen, die am 29. Juni 1956 eingetretene leichte Commotio als Folge des Verkehrsunfalls anzuerkennen. Dann käme es möglicherweise auf die Frage nicht an, ob die seelischen Störungen auf dem ersten oder dem zweiten Unfall beruhten. Das Berufungsgericht hat diese Frage jedoch nicht erörtert, sondern es nur auf die Hirnschädigung am 19. September 1955 abgestellt. Hierin liegt kein Rechtsverstoß; das Gutachten der Paracelsus-Klinik besagt nämlich nicht, der zweite, leichte Unfall sei die Ursache der seelischen Störung. Auch konnte das Berufungsgericht die für die Versicherung des Beklagten erstatteten ärztlichen Gutachten als Erkenntnisquelle benutzen und das letzte Gutachten Dr. W. vom 15. Februar 1957 seiner Beurteilung zugrunde legen. Es bestand für das Gericht vor allem keine Veranlassung, nach diesen vom Beklagten selbst vorgelegten Gutachten einen weiteren ärztlichen Sachverständigen zu hören. Dies umsoweniger, als der Beklagte nur allgemein unter Hinweis auf BGHZ 20, 137 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54] ein Obergutachten erbeten hatte.
Aus dem der Beurteilung zugrunde gelegten Gutachten Dr. W. konnte das Berufungsgericht aber entnehmen, daß die psychische Störung und damit die Einweisung nicht auf die leichte Gehirnerschütterung vom 26. Juni 1956, sondern auf die beim Unfall vom 19. September 1955 erlittene Hirnschädigung zurückzuführen ist. Das Gutachten Dr. W. hat sich nämlich auch mit dem zweiten Unfall befaßt, bei dem der Kläger infolge seines Ohnmachtsanfalls eine leichte commotio cerebri erlitt. Der Sachverständige hält es zwar für nicht mehr klärbar, inwieweit der zweite Unfall an der Hirnschädigung beteiligt ist, erklärt aber die Frage als für die Gesamtbeurteilung unerheblich. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die beim Kläger vorliegende Wesensänderung auf den ersten Unfall zurückzuführen ist, wenn auch die tiefgreifenden Veränderungen des Gemütslebens durch konstitutionelle oder exogene Faktoren - allerdings nicht nennenswert - gefärbt würden. Demgegenüber fehlt es an jedem Anlaß anzunehmen, nur der zweite Unfall - unterstellt, er sei nicht durch den ersten ausgelöst - habe allein die eine Einweisung erfordernde Wesensänderung verursacht.
Die beim Kläger bestehenden Störungen liegen auch nicht ausserhalb der Haftungsgrenze, wie sie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 29. Februar 1956 - BGHZ 20, 137 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54] - aufgezeigt hat. Denn allein deswegen, weil eine bestimmte Verhaltensweise als psychogene Reaktion zu deuten ist, ist der haftungsbegründende Zusammenhang zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und einem die Arbeits- und Widerstandskraft hemmenden Zustand nicht zu verneinen. Dafür aber, daß beim Kläger gerade die Möglichkeit eines Ersatzanspruchs die Aufnahme einer Tätigkeit erschwert oder gar unmöglich macht, daß also seine Einweisung in die Heilanstalt die Folge einer Flucht in die Krankheit ist, um den Schwierigkeiten des Lebenskampfes auszuweichen, ist kein Anhalt gegeben. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß eine Haftung für die durch die psychische Erkrankung verursachten Unkosten entfiele, weil diese Erkrankung dem Beklagten billigerweise nicht zugerechnet werden dürfte. Dies ist auch vom Beklagten bereits im Schriftsatz vom 26. September 1957 (S. 6, GA S. 80) anerkannt worden.
Da das Urteil auch im übrigen keinen zum Nachteil des Beklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.