Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 21.01.1969, Az.: VII 70/65

Tarifierung von Verbindungen von Calcit und Titandioxyd

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.01.1969
Aktenzeichen
VII 70/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFHE 95, 23 - 24

Amtlicher Leitsatz

Zur Tarifierung von Verbindungen von Calcit und Titandioxyd.

Zusammenfassung

Zur Tarifierung von Verbindungen von Calcit und Titandioxyd.

Entscheidungsgründe

1

Das HZA will die Erzeugnisse A, B und C sowie E und D als Füllstoffe der Tarifnr. 38.19 zugewiesen haben, die Klägerin in erster Linie als Farbkörper der Tarifnr. 32.07, evtl. den Tarifnrn. 25.08 (Calziumcarbonat), 28.25 (Titandioxyd) oder 68.02 B (künstlich gefärbtes Steinmehl).

2

Zur Tarifnr. 32.07 gehören "andere Farbkörper" als in sonstigen Tarifnrn. genannte. In der Tarifstelle 32.07 A-IV sind als "andere Farbkörper" Titanoxydpigmente aufgeführt. Zur Tarifposition 32.07 B gehören Zubereitungen im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 32. Nach dieser Vorschrift gehören zur Tarifnr. 32.07 auch Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen organischen Farbstoffen, Farblacken und anderen Farbkörpern, die zum Färben von Kunststoffen, Kautschuk und ähnlichen Stoffen in der Masse oder zum Herstellen von Zubereitungen für Textildrucke verwendet werden. Nach der Vorschrift 5 zu Kapitel 32 gehören zu den "Farbstoffen" und "Farbkörpern" im Sinne des Kapitels 32 nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen.

3

Zur Tarifnr. 38.19 gehören chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

4

Nach der Erläuterung I (30) Nr. 10 zu 38.19 (damalige Fassung) gehören zu dieser Tarifnummer zusammengesetzte Füllstoffe für Farben, d.h. pulverförmige Zubereitungen, die Farben zur Verbilligung oder zur Verbesserung bestimmter Eigenschaften zugesetzt werden, die bei Wasserfarben aber auch als Pigmente dienen können (z.B. Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen Produkten wie Kreide, Schwerspat, Schiefer, Dolomit, Magnesit, Gips, Asbest, Glimmer, Kalk, Calcit oder Mischungen der genannten Naturprodukte mit chemischen Erzeugnissen oder Mischungen von chemischen Erzeugnissen untereinander, z.B. Aluminiumhydroxyd mit Bariumsulfat).

5

Nach der Feststellung der Vorinstanz bestehen, wie eingangs ausgeführt, B aus Calcit und Titandioxyd, die übrigen Erzeugnisse außerdem aus Benzoesäure bzw. Stearat. Nach der Erläuterung I (5) zu 32.07 gehören zur Tarifstelle 32.07 A-IV (Titanoxydpigmente) Gemische von Titandioxyd (Titanweiß) mit anderen anorganischen Körperfarben oder Füllstoffen (z.B. Zinkoxyd, Blancfix, Schwerspat, Kalkspat). Darüber hinaus müssen aber erst recht Verbindungen von Titandioxyd und derartigen Füllstoffen als Titanoxydpigmente angesehen werden, die über ein Mischen hinausgehen, d.h. auf mechanischem Wege nicht ohne weiteres wieder beseitigt werden können und so eine noch engere Beziehung zweier Stoffe darstellen, sofern der Charakter als Titanoxydpigmente erhalten bleibt, d.h. nicht ein neues, andersartiges Erzeugnis entsteht. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf das Gutachten der ZPLA ausgeführt, daß durch die Oberflächenbehandlung des Kalksteinmehls (Trägersubstanz) mit Titandioxyd dieser ursprünglich nicht als Pigment wirkende Stoff (Füllstoff) in seinem Weißgrad beachtlich erhöht wird, so daß die Endprodukte technologisch den Titanoxydpigmenten zuzurechnen sind. Das Erzeugnis B, auf das allein sich das Gutachten bezieht, ist demgemäß der Tarifstelle 32.07 A-IV zuzuweisen.

6

Dieses Erzeugnis kann daher nicht als "zusammengesetzte Füllstoffe" im Sinne der Erläuterung I (30) Nr. 10 zu 38.19 angesehen werden und nicht zur Tarifnr. 38.19 gehören. Das Erzeugnis kann aber im Hinblick auf die ATV 3 a auch nicht der Tarifstelle 32.07 B zugewiesen werden, weil die namentliche Bezeichnung "Titanoxydpigmente" in der Tarifstelle 32.07 A-IV die genauere ist gegenüber der allgemeineren Warenbezeichnung in der Tarifstelle 32.07 B. Der Auffassung des BdF in dem Erlaß vom 21. August 1963 III B/6 - Z 1235/VI - 275/63 kann daher nicht gefolgt werden. Anders läge der Fall, wenn im Sinne der ATV 3 b der Charakter der Füllstoffe, nicht der des Titandioxyds vorherrschen würde.

7

Das Erzeugnis B dient nach der Feststellung der Vorinstanz zum Färben und als Zusatz in der Lack- und Farbenindustrie, kann aber auch als Füllstoff verwendet werden. Da es aber, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, nur auf die tatsächliche Verwendung ankommt, steht die Vorschrift 5 zu Kapitel 32 nicht im Wege, das Erzeugnis dem Kapitel 32 zuzuweisen.