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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2005, Az.: 2 StR 186/05

Verwerfung einer Revision wegen mangelnder Beschwer des Antragstellers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.2005
Aktenzeichen
2 StR 186/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 15340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 31.01.2005

Fundstelle

  • NStZ-RR 2007, 5 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Juni 2005
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. Dezember 2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und daneben Verfalls- und Einziehungsanordnungen getroffen. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten führte durch Beschluß des Senats vom 7. April 2004 zur Zurückverweisung der Sache allein zu der Frage, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden muß. Das Landgericht hat durch Urteil vom 31. Januar 2005 entschieden, daß eine Unterbringung nicht angeordnet wird. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist (BGHSt 38, 4, 7).