Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.2008, Az.: III ZR 207/07
Nichtzulassung einer Revision aufgrund des Fehlens einer schlüssigen Darlegung des dem Kläger entstandenen Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.2008
- Aktenzeichen
- III ZR 207/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 22857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 13.10.2006 - AZ: 20 O 17062/05
- OLG München - 13.06.2007 - AZ: 7 U 5478/06
- nachfolgend
- BGH - 08.10.2009 - AZ: III ZR 207/07
Rechtsgrundlage
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. September 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
die Richter Dörr und Dr. Herrmann,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Hucke
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2007 - 7 U 5478/06 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil (S. 15) wiedergegebenen Klageanträge zu A I gegen die Beklagte zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - WM 2008, 1205).
Im Übrigen (Klageanträge zu A II und B I bis IV) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Für die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 verfolgten Zahlungsanträge fehlt es bereits, wie auch in den Vorinstanzen gerügt worden ist, an einer schlüssigen Darlegung des dem Kläger entstandenen Schadens. Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsansprüche genügt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2007 - 23 U 2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes ( § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 20.000 EUR und 1/5 der nach einem Wert von 25.110,34 EUR berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Er hat ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 nach einem Wert von 10.000 EUR und der Beklagten zu 3 nach einem Wert von 15.000 EUR zu tragen. Dabei legt der Senat für die Zahlungsanträge zu A II im Hinblick auf den formulierten Vorbehalt der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 10.000 EUR und für die Auskunftsanträge einen Wert von je 5.000 EUR in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 zugrunde.
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke