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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1964, Az.: IV ZR 320/63

Verspäteter Sachvortrag; Berücksichtigung der Erwiderung; Neuer Sachvortrag; Replik

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1964
Aktenzeichen
IV ZR 320/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1965, 195 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 297-298 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Nur die Erwiderung auf den verspäteten Sachvortrag des Gegners darf Berücksichtigung finden. Ein neuer Sachvortrag, der über eine Replik hinausgeht, darf nicht berücksichtigt werden.