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§ 39 SchoG - Schulverband als Schulträger

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Amtliche Abkürzung
SchoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
223-2

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

(2) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Anwendung.