Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.03.2026, Az.: B 7 AS 35/26 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.03.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 35/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:110326BB7AS3526BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Schleswig-Holstein - 21.08.2025 - AZ: L 6 AS 41/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Der Gesetzgeber geht im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, von dem Regelbedarf umfasst werden. In diesem ist ein pauschaler, den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnder Einzelbetrag für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände enthalten, der auch Ausgaben für Waschmaschinen im Sinne eines Ansparbetrags umfasst.
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. März 2026 durch die Richterin Siefert als Vorsitzende sowie die Richter Söhngen und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. August 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der benannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Anhaltspunkte dafür, dass ein Rechtsanwalt eine Divergenz oder Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung des LSG beruhen kann, mit Erfolg rügen könnte, bestehen nicht. Insbesondere verletzt es den Kläger entgegen seiner Ansicht nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), dass das LSG nicht der von ihm ausführlich dargestellten Rechtsansicht des SG gefolgt ist.
Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird ein Rechtsanwalt nicht erfolgreich darlegen können. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die allein im Streit stehende Frage, ob Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine zum Preis von rund 420 Euro (diesen Betrag hat der Kläger von seinem Vermieter als Darlehen erhalten) einen durch einen Zuschuss zu deckenden Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II begründen können - ein Darlehen will der Kläger nicht -, ist nicht klärungsbedürftig. Nach § 21 Abs 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
Der Gesetzgeber geht im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, von dem Regelbedarf umfasst werden (vgl BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18 RdNr 18; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 11 RdNr 18). In diesem ist ein pauschaler, den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnder Einzelbetrag für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände enthalten (Abteilung 05 für Erwachsene), der auch Ausgaben für Waschmaschinen im Sinne eines Ansparbetrags umfasst (vgl ausführlich BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - BSGE 134, 156 = SozR 4-3500 § 37 Nr 1, RdNr 19 ff mwN). Unabhängig von den Voraussetzungen des § 21 Abs 6 SGB II im Weiteren ist bei einmaligen Bedarfen, wie hier, Voraussetzung für die Bejahung eines - zuschussweisen - Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II, dass ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist (§ 21 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II in der seit 1.1.2021 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 9.12.2020, BGBl I 2020, 2855). Es ist vor diesem Hintergrund weder unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers noch nach Aktenlage erkennbar, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen zur Unzumutbarkeit einer Darlehensgewährung formulieren könnte, die im vorliegenden Verfahren klärungsfähig sind. Auch stellen sich grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs für 2021 nicht (BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - für BSGE und SozR vorgesehen - RdNr 38 ff).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.