Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.09.1977, Az.: 3 AZR 654/76
Ruhegehalt; Geldentwertung; Gleichbehandlung; Geschäftsgrundlage; Billigkeitskontrolle; Dynamisierung der Renten aus der Sozialversicherung; Anpassung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.09.1977
- Aktenzeichen
- 3 AZR 654/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 03.06.1976 - 4 Sa 507/75
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 5 BetrAVG
- § 5 BetrAVG
- § 7 BetrAVG
- § 16 BetrAVG
- § 242 BGB
- § 305 BGB
- § 315 BGB
- § 429 BGB
- § 426 BGB
- § 920 BGB
- § 736 HGB
- § 148 Abs. 2 Preuß. Allg. BergG
Fundstellen
- BAGE 29, 294 - 320
- DB 1977, 1804 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1977, 1903-1908 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 2370-2376 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Anpassung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 BetrAVG bleibt die Dynamisierung der Renten aus der Sozialversicherung außer Betracht.
2. Es kann billigem Ermessen entsprechen, die betriebliche Altersversorgung nicht im Umfang der Verteuerung anzupassen, wenn der Betriebspensionär damit eine Gesamtversorgung erhielte, die, gemessen an dem Einkommen vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer, überhöht ist.
3. Das in § 16 BetrAVG beschriebene billige Ermessen ist wegen der derzeit schwierig zu beurteilenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse regelmäßig dann gewahrt, wenn der Kaufkraftverlust der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zur Hälfte ausgeglichen wird.
4. § 16 BetrAVG schreibt nur die Anpassung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor, nicht dagegen von Anwartschaften.
5. Auch bei der Anpassung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird nicht die Entwertung berücksichtigt, die bereits in der Anwartschaftszeit eingetreten ist.