§ 41 HOAI - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
- Amtliche Abkürzung
- HOAI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-3
Ingenieurbauwerke umfassen:
- 1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
- 2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
- 3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1 ,
- 4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2 ,
- 5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
- 6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
- 7.
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.