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Bundesfinanzhof
Urt. v. 12.10.1978, Az.: IV R 1/77

Begründung der unterschiedlichen Einstufung von Filmschauspielern und Synchronsprechern

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.10.1978
Aktenzeichen
IV R 1/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 133, 357 - 359
  • BFH/NV 1981, 706

Entscheidungsgründe

1

unbegründet zurückzuweisen.

2

Die Revision des FA kann keinen Erfolg haben.

3

Das FG hat zu Recht die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Synchronsprecherin als solche aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit angesehen. Das entspricht der Rechtsprechung des BFH.

4

Bereits in dem Urteil des BFH I 116/61 U wurde die unterschiedliche Einstufung der Filmschauspieler und der Synchronsprecher begründet.

5

Während die Arbeitnehmereigenschaft von Filmschauspielern, jedenfalls soweit sie bei der Aufnahme von Filmen mitwirken, grundsätzlich zu bejahen ist, weil sie bei der Aufnahme ganzer Filme zeitlich in viel stärkerem Maße von dem Unternehmen abhängig sind und der einzelne Schauspieler im Zusammenspiel mit den anderen beteiligten Schauspielern weitgehend in den Organismus der Filmproduktion eingegliedert ist, besteht bei den Synchronsprechern keine so feste Eingliederung in den Organismus des Synchronisationsunternehmens und keine so starke zeitliche Abhängigkeit.

6

In dem Urteil IV R 231/69 bestätigte der erkennende Senat die Rechtsprechung des BFH, daß die Tätigkeit des Synchronsprechers in der Regel eine selbständige Tätigkeit ist. Er betonte dabei, daß sich bei gehobenen Arbeiten die Weisungsbefugnis des Unternehmers mehr auf äußere und organisatorische Dinge beschränken werde und daß Weisungen künstlerischer oder technischer Art den selbständigen Charakter einer Tätigkeit nicht berührten. Die Klägerin weist mit Recht darauf hin, daß es in der Natur der Sache liegt, wenn ein Synchronsprecher hinsichtlich Ort und Zeit seiner Sprechertägigkeit gegenüber dem Synchronisationsunternehmen weisungsgebunden ist. Da seine Leistung, nämlich das den bereits vorhandenen bildlichen Darstellungen beizugebende lippensynchrone Sprechen, nur im Rahmen des technischen Apparates des Filmsynchronisationsunternehmens erbracht werden kann, läßt sich aus dieser notwendigen technischen Eingliederung

7

noch nicht auf eine Eingliederung in den Organismus des Unternehmens i. S. einer allgemein weisungsgebundenen Arbeitnehmerstellung schließen.

8

Bei einer zeitlich nur kurzen Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers ist die Eingliederung des Beauftragten besonders sorgfältig zu prüfen (BFH-Urteil vom 10. September 1976 VI R 80/74, BFHE 120, 465, BStBl II 1977, 178). Das führt dazu, daß bei einer Mehrzahl von Synchronisationsunternehmen, für die der Synchronsprecher tätig wird also im Gegensatz etwa zu den Fällen, bei denen der Synchronsprecher einem Synchronisationsunternehmen auf längere Zeit zur Verfügung steht, Art und Dauer seines Arbeitseinsatzes im wesentlichen allein von dem Unternehmen bestimmt werden und im Vertrauen auf fortdauernde Arbeitsgelegenheit eigene Initiative zu einer selbst bestimmten beruflichen Tätigkeit unterlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1976 V R 137/73, BFHE 120, 301, BStBl II 1977, 50), schon wegen der kurzen zeitlichen Berührung von ein bis drei Tagen eine Eingliederung in das Unternehmen abzulehnen und an der Selbständigkeit der Tätigkeit dieser Synchronsprecher festzuhalten ist.

9

Nach Verlautbarungen der Finanzverwaltung sind Synchronsprecher "in aller Regel eingegliedert und infolgedessen nichtselbständig" (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 27. Juni 1975 IV B 6 S 2365 8/75 an die Finanzminister (Finanzsenatoren) der Länder (BStBl I 1975, 923) und für Berlin (West) Erlaß des Senators für Finanzen vom 23. Juli 1975 III C S 2331 2/75 (Steuer- und Zollblatt für Berlin 1975 S. 1674). Eine weitere Begründung dieser Ansicht wird nicht gegeben. Die Rechtsprechung des BFH, insbesondere das Urteil IV R 231/69, wird nicht erwähnt. Der Auffassung der Finanzverwaltung kann aus den oben dargelegten Gründen nicht zugestimmt werden.