Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1986, Az.: 2 StR 62/86
Verwerfung einer Revision bei Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes; Abgrenzung vollautomatischer Schusswafen von halbautomatischen Schusswaffen; Berichtigungsmöglichkeit bei sich nicht mit dem Urteilstenor deckenden Rechtsausführungen in den Urteilsgründen; Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes; Nichteingehen auf die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung in den Urteilsgründen ist ; Mangelhafte Urteilsgründe; Stellungnahme zur Bewährungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 62/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 22.10.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1986, 374
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Waffengesetz
Amtlicher Leitsatz
Das Fehlen einer Stellungnahme zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung in den Urteilsgründen ist nur dann ein Sachmangel, wenn die Umstände des Falles eine Aussetzung nahelegten.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 16. April 1986
in der Sitzung vom 21. April 1986,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten, - in der Verhandlung vom 16. April 1986 -
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1985 wird verworfen.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird jedoch dahin berichtigt, daß an die Stelle des § 52 a Abs. 1 Nr. 2 der § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG tritt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition und Führen einer Schußwaffe (Fall 1) sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit (Beihilfe zu) unerlaubtem Erwerb von Munition (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; eine im Urteilstenor näher bezeichnete Maschinenpistole mit Magazin und Patronen ist eingezogen worden.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Schuldspruch, Strafausspruch und Einziehungsanordnung halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Anlaß zur Erörterung besteht nur in folgender Hinsicht:
1.
Obgleich der Angeklagte im Fall 2 laut Urteilstenor wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe verurteilt worden ist, heißt es in den Urteilsgründen (UA S. 9) hierzu:
"Aus dem verlesenen Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 10.10.1985 ergibt sich, daß es sich bei der US-Maschinenpistole "Guide", Mod. M 3, Kal. 45 auto, nicht, wie irrtümlich angenommen, um eine vollautomatische, sondern um eine halbautomatische Selbstladewaffe handelt. Diese Waffe weist" (richtig: ruft) "jedoch ihrer äußeren Form nach ... den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervor, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist (§ 37 I Ziff. 1 e); 6 III WaffG)".
Diese rechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Waffe wird von den Feststellungen nicht getragen. Hiernach handelte es sich um eine Maschinenpistole, aus der mehrmals Feuerstöße abgegeben werden konnten, wobei bis zu drei Patronen "gezündet bzw. verfeuert" wurden (UA S. 4). Schußwaffen, die zur Abgabe von Feuerstößen (oder Dauerfeuer) bei einmaliger Betätigung des Abzugs geeignet sind, stellen jedoch vollautomatische Selbstladewaffen dar; halbautomatische Selbstladewaffen sind dagegen solche, bei denen vor jedem einzelnen Schuß der Abzug betätigt werden muß und hierdurch die Waffe zugleich wieder geladen wird, ohne daß es erforderlich ist, sie von Hand nachzuladen und den Verschluß wieder zu spannen (Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. § 1 WaffG Bem. 8; § 37 WaffG Bem. 2 zu Buchst. e). Da die in Rede stehende Maschinenpistole nach diesen Kriterien eine vollautomatische Selbstladewaffe war, sind die Rechtsausführungen in den Urteilsgründen unrichtig, während der Urteilstenor von den Feststellungen gedeckt wird.
Der Senat hat die Liste der angewendeten Vorschriften (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, nicht Nr. 2 WaffG) entsprechend berichtigt.
2.
Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Das gilt auch insoweit, als der Tatrichter dem Angeklagten im Falle 2 straferschwerend angelastet hat, daß es sich bei der Maschinenpistole "um eine hochgefährliche Kriegswaffe handelte, die durch ihre Veränderung, insbesondere die Verkürzung des Laufes, die Entfernung der Schulterstütze und Anbringung eines Tragriemens zur Begehung von schweren Straftaten geeignet" war (UA S. 10). Vor allem trifft es zu, daß die Maschinenpistole eine Kriegswaffe darstellte (§ 1 Abs. 1 KWKG in Verbindung mit Teil B I Nr. 29 c der dem Gesetz als Anlage beigefügten Kriegswaffenliste).
3.
Ein Rechtsfehler liegt hier auch nicht darin, daß die Strafkammer - ohne sich dazu in den Urteilsgründen zu äußern - die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
Daß die Möglichkeit einer Strafaussetzung übersehen und mithin nicht geprüft worden wäre (vgl. BGHSt 6, 68 f), schließt der Senat aus. Das Fehlen einer Stellungnahme zur Aussetzungsfrage in den Urteilsgründen wäre ein Sachmangel nur dann, wenn die Umstände des Falles eine Strafaussetzung nahegelegt hätten (BGHSt 6, 167, 172 [BGH 29.04.1954 - 3 StR 898/53]; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1984 - 4 StR 17/84, 19. April 1985 - 2 StR 59/85 - und18. Oktober 1985 - 4 StR 559/85). Daran fehlt es. Nach den Urteilsfeststellungen drängte sich die Bejahung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht auf. Zwar lagen einige Strafmilderungsgründe vor. Der Angeklagte war im Falle 1 im wesentlichen geständig. Er lebte in beengten finanziellen Verhältnissen. Er entschloß sich um der geringen Belohnung willen zur Tat. Außerdem ging in beiden Fällen die Tatinitiative nicht von ihm aus. Indessen war das Gewicht dieser Strafmilderungsgründe weder einzeln noch insgesamt derart, daß die Strafkammer Anlaß gehabt hätte, die Annahme besonderer Umstände in Erwägung zu ziehen und die Frage der Strafaussetzung in den Urteilsgründen zu erörtern.
Die Revision des Angeklagten ist demgemäß zu verwerfen.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer