Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1978, Az.: NotZ 5/78
Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen Notarstelle; Erfüllung von Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege durch Notare; Ausübung des Ermessens bei Errichtung einer neuen Notarstelle; "Leernummern" als Qualitätsaussage über Notare
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1978
- Aktenzeichen
- NotZ 5/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 13.06.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 73, 54 - 65
- MDR 1979, 577-578 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1048 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung eines Verwaltungsakts
Prozessführer
Notare Dr. Karl-Heinz F. und Joachim K. in L.
Prozessgegner
Landesjustizverwaltung von Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Minister der Justiz, E.straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Es ist nicht zu beanstanden, daß die Landesjustizverwaltung - abgesehen von den Bezirken mit nur einem Notar - eine neue Notarstelle errichtet, wenn nach den Geschäftszahlen des Jahres vor Errichtung der Stelle unter deren Berücksichtigung jeder Notar im Durchschnitt 1.800 "bereinigte" Nummern zu erledigen hätte und jedem Notar abgabepflichtige Gebühren von durchschnittlich mindestens 200.000 DM verbleiben würden (im Anschluß an BGHZ 67, 348).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 11. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch und Dr. Hoegen sowie
die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Notarsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind seit 1973 die Inhaber der beiden Notarstellen in Landau/Pfalz. Nach Anhörung des Präsidenten der Notarkammer Pfalz hat die Antragsgegnerin die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Landau angeordnet. Im Justizblatt vom 24. November 1977 hat sie die Stelle ausgeschrieben.
Seit 1976 wendet die Antragsgegnerin erstmals Richtzahlen an, wenn sie eine neue Notarstelle schaffen will, worüber sie mit den beiden Notarkammern des Landes Rheinland-Pfalz Übereinstimmung erzielt hat. Danach lehnt sie sich an die bayerische Regelung an, d.h. sie zieht "die Neueinrichtung eines Notariats in Betracht, wenn unter Hinzuzählung des neuen Notariats jedes Notariat zahlenmäßig mindestens 1.800 "bereinigte" Beurkundungen vorzunehmen hat und mindestens 200.000 DM abgabepflichtige Gebühreneinnahmen zu erwarten sind. Bei nur einem bestehenden Notariat vermindert sich die Zahl der Beurkundungen auf 1.500." Die "bereinigte" Zahl der Beurkundungen wird ermittelt, indem eine Urkunde als volle, eine Beglaubigung mit Entwurf eines Textes sowie ein Wechselprotest als halbe und eine schlichte Beglaubigung als 1/10-Nummer gewertet werden.
Nach dieser Zählweise sind in den Jahren seit 1973 für die beiden Notariate folgende Werte errechnet worden, wobei geringfügige Schwankungen zwischen den Angaben der Parteien bestehen (Angaben der Antragsgegnerin in Klammern):
| Bereinigte Nummern | Abgabepflichtige Gebühren | |
|---|---|---|
| 1973 | (5.906) 5.996 | 787.999,- DM |
| 1974 | (5.322) 5.310 | 785.088,- DM |
| 1975 | (5.359) 5.353 | 688.873,- DM |
| 1976 | (5.507) 5.500 | 962.615,- DM |
| 1977 | (5.023) 5.020 | 1.067.676,- DM. |
Die Antragsgegnerin hält die Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen Notarstelle im Jahre 1977 nach dem Schlüssel, für den sie sich entschieden hat, für gegeben.
Denn im Jahre 1976 seien die dafür maßgebenden Werte erreicht worden. Ein späterer Rückgang der Geschäftszahlen hindere die Errichtung der Notarstelle nicht. Gewisse Konjunkturschwankungen könne und müsse jeder Notar selbst tragen. Daß der Geschäftsanfall nicht zurückgegangen sei, folge aus den deutlich gestiegenen Gebühreneinnahmen.
Die Antragsteller meinen demgegenüber, die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Landau sei ermessensfehlerhaft, weil sie im Interesse einer geordneten Rechtspflege nicht erforderlich sei. Die in den letzten Jahren in etwa gleich bleibender Zahl angefallenen Geschäfte hätten sie in angemessener Zeit bewältigt, ohne daß sie überlastet gewesen seien. Die Antragsgegnerin hätte auch nicht das Jahr 1976 herausgreifen dürfen, sondern hätte die beiden davorliegenden Jahre einbeziehen und daraus einen Jahresdurchschnitt bilden müssen. Dann wären weniger als 5.400 bereinigte Nummern herausgekommen. Auch das Jahr 1977 hätte nicht außer Betracht bleiben dürfen, da es eine deutlich nachlassende Tendenz im Geschäftsanfall zeige und die Errichtung einer neuen Notarstelle eine in die Zukunft wirkende Maßnahme darstelle. Vor allem aber habe die Antragsgegnerin verkannt, daß sich unter den "bereinigten" Nummern des Jahres 1976 sog. "Leernummern" befunden hätten, die überhaupt nicht hätten mitgezählt werden dürfen.
Den gegen die Anordnung der Antragsgegnerin auf Errichtung einer neuen Notarstelle in Landau rechtzeitig eingereichten Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung hat der Notarsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluß vom 13. Juni 1978 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat keinen Erfolg. Der angefochtenen Entscheidung ist beizutreten.
1.
Nach § 4 Abs. 1 BNotO dürfen nur so viele Notare bestellt werden, wie es "den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege" entspricht. Die der Landesjustizverwaltung damit eingeräumte Bedürfnisprüfung ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten lediglich darauf nachgeprüft werden kann, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Das Abstellen auf "die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" ist eine sachliche Begrenzung dieses Ermessens. Diese Regelung steht mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. zu alledem BGHZ 67, 348, 350/351 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).
2.
Mit Recht hebt das Oberlandesgericht hervor, daß jedes Ermessen nur in sachlicher, d.h. in einer dem Zweck des jeweiligen Gesetzes entsprechenden Weise ausgeübt werden darf. Das bedeutet hier, daß die Antragsgegnerin ihre Entscheidung nach dem Grundsatz des § 4 Abs. 1 BNotO ausschließlich auf "die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" abzustellen hatte. Danach hat die Verwaltungsbehörde dafür zu sorgen, daß die den Notaren gestellten Aufgaben (vgl. §§ 1, 20 ff BNotO) möglichst gut erfüllt werden können. Sie hat dabei einerseits zu beachten, daß eine möglichst schnelle und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung gesichert ist. Andererseits soll sie nach Möglichkeit auch nicht mehr Notarstellen schaffen, als der zu erwartende Geschäftsanfall erfordert. Ein Notar kann seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Beteiligten auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, nur erfüllen, wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, daß er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Er muß zudem genügend Gelegenheit haben, die zur Ausübung seines Amtes erforderliche vielseitige Erfahrung zu sammeln. Notariate, deren Inhaber nur gelegentlich mit notariellen Aufgaben befaßt sind, bieten keine Gewähr für eine ordnungsmäßige Betreuung der rechtsuchenden Bevölkerung (BGH a.a.O. S. 352/353 mit weiteren Nachweisen).
Hiernach ist in einem Amtsgerichtsbezirk eine neue Notarstelle zu errichten, wenn die Zahl der Geschäfte so angewachsen ist, daß ihre ordnungsmäßige Abwicklung in angemessener Zeit durch die vorhandenen Notare bei durchschnittlichen Anforderungen an deren Gesundheit und Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Es dürfen aber nicht so viele Notarstellen geschaffen werden, wie gerade noch lebensfähig sind (BGH a.a.O. S. 353).
3.
Diesen an eine gesetzmäßige Ausübung des Ermessens zu stellenden Anforderungen wird die Antragsgegnerin mit der Anlehnung an den "bayerischen" Schlüssel für die Errichtung neuer Notarstellen gerecht. Sich an die bayerische Regelung anzulehnen, bot sich für die Antragsgegnerin ohnehin an, da das Notariat in der Pfalz früher zum bayerischen Notariat gehörte, ihm deshalb in seiner Struktur weitgehend entspricht und auch jetzt noch an die Notarkasse in München angeschlossen ist (§ 113 BNotO).
a)
Zutreffend entnimmt das Oberlandesgericht der Senatsentscheidung BGHZ 67, 348 nicht, daß neue Notarstellen stets erst dann errichtet werden dürften, wenn die anfallenden Geschäfte die oberste Grenze der Belastbarkeit der amtierenden Notare überschreiten. Eine solche starre Regel hat der Senat nicht aufgestellt; sie ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 BNotO. Der in dieser Vorschrift ausschlaggebende Maßstab der "Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" gewährt den Landesjustizverwaltungen vielmehr einen Spielraum für die Handhabung ihres Ermessens.
Der Senat war in dem entschiedenen Fall lediglich an die von der dortigen Landesjustizverwaltung für die Ausübung ihres Ermessens selbst gewählte Grundlage gebunden, die gerade in einem bestimmten Grenzwert für die Belastbarkeit eines Notars bestand. Der Senat hat denn auch die Anordnung der Landesjustizverwaltung über die Errichtung einer weiteren Notarstelle in diesem Fall nur deshalb aufheben müssen, weil sich die Landesjustizverwaltung an ihren eigenen Maßstab nicht gehalten und den Grenzwert für die Belastbarkeit eines Notars verschieden bemessen hat, je nachdem ob ein Notar oder ob mehrere Notare an einem Amtssitz tätig sind. Das war eine sachfremde Erwägung, die überdies dazu führte, daß so viele Notarstellen geschaffen wurden, wie gerade noch lebensfähig waren.
Dem vermochte der Senat nicht zu folgen. Weiter reicht die vom Senat getroffene Entscheidung aber nicht. Sie besagt nur, wie das Oberlandesgericht richtig annimmt, daß eine neue Notarstelle spätestens dann zu errichten ist, wenn die Zahl der Geschäfte so angewachsen ist, daß ihre ordnungsgemäße Abwicklung in angemessener Zeit durch die vorhandenen Notare nicht mehr gewährleistet ist. Auch dann dürfen aber nicht so viele Notarstellen geschaffen werden, wie gerade noch lebensfähig sind. Damit ist ein Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Landesjustizverwaltungen ihren Ermessensspielraum für die Errichtung neuer Notarstellen gemäß § 4 Abs. 1 BNotO bestimmen können. Sie sind insbesondere nicht gehalten, gerade auf die äußerste Belastbarkeit eines Notars abzuheben. Sie können auch andere Kriterien wählen und mehrere miteinander verknüpfen.
b)
Das ist hier geschehen. Die Antragsgegnerin hat sich an den "bayerischen" Schlüssel angelehnt. Danach wird - abgesehen von dem Bezirk mit nur einem Notar - eine neue Notarstelle errichtet, wenn nach den Geschäftszahlen des Jahres vor Errichtung der neuen Stelle unter deren Berücksichtigung jeder Notar im Durchschnitt 1.800 "bereinigte" Nummern zu erledigen hätte und jedem Notar abgabepflichtige Gebühren von durchschnittlich mindestens 200.000 DM verbleiben würden.
Diese Richtzahlen beruhen auf langjähriger Erfahrung in einem Land, in dem dem Notariat seit jeher besondere Aufmerksamkeit gewidmet worden ist. Ein Notariat mit 1.800 "bereinigten" Nummern im Jahr ist von einem Notar bei durchschnittlichen Anforderungen an seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu bewältigen, ohne die Gefahr seiner Überlastung heraufzubeschwören, wodurch die ordnungsmäßige Betreuung der rechtsuchenden Bevölkerung nicht mehr gewährleistet wäre. Die Zahl der Geschäfte von (bereinigt) 1.800 im Jahr stellt auch sicher, daß jeder Notar genügend Gelegenheit hat, die zur Ausübung seines Amts erforderliche vielseitige Erfahrung zu sammeln. Ferner wird bei einem abgabepflichtigen Gebührenaufkommen von jährlich mindestens 200.000 DM seine wirtschaftliche Unabhängigkeit gewahrt und er in die Lage versetzt, sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck zu widersetzen. Daß ein Notariat mit einem solchen Gebührenaufkommen nur gerade noch lebensfähig wäre, kann nicht angenommen werden.
Damit aber trägt dieser Schlüssel den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege hinreichend Rechnung und ist gemäß § 4 Abs. 1 BNotO als Maßstab einer Landesjustizverwaltung für die Ausübung ihres Ermessens bei der Errichtung neuer Notarstellen nicht zu beanstanden. Insbesondere die differenzierende Betrachtungsweise, daß zum einen auf "bereinigte" Nummern abgestellt wird und zum ändern die ermittelte Zahl mit einem bestimmten Mindestgebührenaufkommen verknüpft wird, läßt diese Regelung als eine brauchbare Grundlage dafür erscheinen, wie die notwendigen äußeren Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Amtstätigkeit der Notare geschaffen werden können.
c)
Bedenken gegen die Anwendung des Schlüssels ergeben sich nicht etwa daraus, daß die Antragsgegnerin mit dem Jahr 1976 ein Jahr mit außergewöhnlich hohem Geschäftsanfall herausgegriffen hätte. Die Jahre davor bleiben nur wenig darunter, so daß von einem außergewöhnlichen Ergebnis im Jahre 1976 nicht gesprochen werden kann. Die Zahl 1.800 ist nur als Richtwert zu verstehen. Die Antragsgegnerin ist nicht gezwungen, einen Durchschnitt aus den drei letzten Jahren vor Errichtung der neuen Notarstelle zu bilden. Auch das Bayerische Ministerium der Justiz verfährt nicht so, wie es auf Antrage des Oberlandesgerichts mitgeteilt hat.
d)
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin die niedriger liegenden Geschäftszahlen des Jahres 1977 außer Betracht gelassen hat.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Geschäftsanfall des Jahres, das der Errichtung einer neuen Notarstelle vorausgeht, nicht auch dann als außergewöhnliches Ergebnis darstellen kann, wenn im darauf folgenden Jahr die Geschäftszahlen so wesentlich zurückgehen, daß die mit der Errichtung einer neuen Notarstelle in die Zukunft gerichtete Maßnahme der Landesjustizverwaltung gewissermaßen "von den Ereignissen überholt" wird. So stark ist der Rückgang der Geschäftszahlen im Jahre 1977 hier nicht. Vor allem aber ist im gleichen Jahr das abgabepflichtige Gebührenaufkommen der Antragsteller um mehr als 10 % auf 1.067.676 DM gestiegen, was bei Errichtung einer neuen Notarstelle für jeden Notar durchschnittliche Gebühreneinnahmen von über 355.000 DM bedeuten würde. Unter diesen Umständen brauchte die Antragsgegnerin auf keinen Fall die Entwicklung des Jahres 1977, worauf immer sie zurückzuführen ist, zu berücksichtigen und mußte deshalb auch die Errichtung der neuen Notarstelle nicht rückgängig machen.
e)
Ebensowenig mußte sie in ihre Überlegungen das erst am 1. November 1978 in Kraft getretene Beglaubigungsgesetz vom 21. Juli 1978 (GVBl. Rhl.-Pf. S. 597) einbeziehen, über dessen Auswirkungen auf die Amtstätigkeit der Notare mehr als bloße Vermutungen vorerst nicht angestellt werden können.
f)
Die Handhabung der Antragsgegnerin bei der Errichtung neuer Notarstellen ist auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie in einem Bezirk mit nur einem Notar eine weitere Stelle dann schafft, wenn die Richtzahl von 3.000 "bereinigten" Nummern erreicht ist, was sich dahin auswirkt, daß dann unter Berücksichtigung des neuen Notariats jeder Notar nur 1.500 "bereinigte" Beurkundungen vorzunehmen hätte.
Darin liegt kein Bruch in dem von der Antragsgegnerin angewendeten System, sondern lediglich eine gebotene Korrektur Denn in einem Bezirk mit nur einem Notar die gleiche Richtzahl von 1.800 "bereinigten" Nummern zu verwenden, würde bedeuten, daß eine neue Notarstelle erst errichtet werden könnte, wenn der Geschäftsanfall in dem Einzelnotariat auf 3.600 "bereinigte" Nummern angewachsen wäre. Das könnte die Gefahr einer Überlastung mit sich bringen, die nicht im Einklang mit einer geordneten Rechtspflege stünde. Wenn die Antragsgegnerin das für untragbar hält, so bleibt sie im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums. Der nötige Ausgleich läßt sich in angemessener Weise nur durch eine Verminderung der Richtzahl für die beiden Notariate nach Einrichtung der neuen Stelle auf je 1.500 "bereinigte" Nummern erreichen. Das ist umso eher zu vertreten, als die Antragsgegnerin von dem weiteren Erfordernis, daß das abgabepflichtige Gebührenaufkommen je 200.000 DM betragen muß, nicht abgeht. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit muß also für beide Notariate gewährleistet sein. Dann kann der - gemessen an den Geschäftszahlen - um 20 % geringere Geschäftsanfall in Kauf genommen werden.
Daß damit ein Notar als einziger Stelleninhaber seine Belastungsfähigkeit besser ausschöpfen kann, als es mehrere in einem Amtsgerichtsbezirk oder an einem Amtssitz tätige Notare können, ist unerheblich. Denn die Obergrenze der Belastbarkeit des jeweiligen Notars ist, wie dargelegt, zulässigerweise für die Antragsgegnerin gar nicht das maßgebende Merkmal für die Entscheidung, ob neue Notarstellen errichtet werden sollen. Deswegen kann der einzelne Notar auch nichts daraus herleiten, daß die Antragsgegnerin ihr Ermessen in einer Weise ausübt, die es dem Notar nicht ermöglicht, aus der vollen Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit den größtmöglichen Nutzen zu ziehen.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht zutreffend herausgestellt, daß gewisse Ungleichheiten überhaupt nicht zu vermeiden sind, gleichviel, welches System man anwendet. Bei gleichmäßiger Obergrenze als Voraussetzung für die Errichtung eines neuen Notariats (etwa 3.000 "bereinigte" Nummern je Notar) würde die Ungleichheit nach der Schaffung der neuen Stelle entstehen; dann würden nämlich auf jeden Notar bei der zweiten Stelle 1.500, bei der dritten Stelle 2.000, bei der vierten Stelle 2.250 und bei der fünften Stelle 2.400 "bereinigte" Nummern entfallen. Bei gleichmäßiger Untergrenze (etwa wie hier bei 1.800 "bereinigten" Nummern je Notar einschließlich des neu zu ernennenden) besteht die Ungleichheit vor der Schaffung der neuen Stelle; dann wäre nämlich die zweite Stelle bei einem vorausgehenden Anfall von 3.600, die dritte Stelle bei 2.700, die vierte Stelle bei 2.400 und die fünfte Stelle bei 2.250 "bereinigten" Nummern pro Notar einzurichten. Die eine Lösung ist nicht über zeugender als die andere. Demgegenüber ist der durch die Einbeziehung des Gebührenaufkommens stärker differenzierende bayerische Schlüssel, an den sich die Antragsgegnerin angelehnt hat, vorzuziehen.
4.
Die Antragsgegnerin hat sich im vorliegenden Fall auch an die Grundsätze gehalten, an die sie sich für die Ausübung ihres Ermessens bei Errichtung einer neuen Notarstelle selbst gebunden hat.
Die Antragsteller machen insofern geltend, sie hätten bei dem von ihnen im Jahre 1976 gemeldeten Geschäftsanfall - wie schon in den Jahren davor - eine ganze Reihe "Leernummern" mitgezählt, die überwiegend Nebenerklärungen zu Grundpfandrechtsbestellungen und Kaufverträgen betroffen, aber weder weitere Kosten noch zusätzliche Arbeit verursacht hätten und deshalb bei der Feststellung der "bereinigten" Beurkundungen, die ein Bild von der Arbeitsbelastung der Notare geben sollen, nicht hätten mitgezählt werden dürfen. Nach den Beanstandungen durch die Notarkasse im Jahre 1977 geschehe das auch nicht mehr.
Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Die Zahl von 1.800 "bereinigten" Nummern ist ein bloßer Richtwert mit nur beschränkter Aussagekraft über die tatsächliche Arbeitsbelastung des jeweiligen Notars. Sie beruht nicht auf genauen Feststellungen, sondern auf den Erfahrungen, die die Landesjustizverwaltung mit Notariaten des verschiedensten Zuschnitts gemacht hat. Über die Arbeits- und Kostenintensität der einzelnen Nummer vermag der Richtwert nichts zu besagen. Sie kann recht unterschiedlich sein, wobei nicht einmal der jeweils erforderliche Arbeitsaufwand den jeweils zu erhebenden Gebühren entsprechen muß. Über einen längeren Zeitraum hinweg gleichen sich die Unterschiede jedoch aus.
Bei der Festlegung des Richtwerts wird deshalb auch allein an die allgemeine Übung der Notare bei der Behandlung der Urkunden-Nummern angeknüpft. Jeder Notar hat "Leernummern". Sie ergeben sich insbesondere aus unrichtiger Sachbehandlung (vgl. § 16 KostO), die immer wieder vorkommen kann. So müssen z.B. Erklärungen nachgeholt werden, die in der Haupturkunde hätten mitbeurkundet werden können, oder es werden Ergänzungen, Berichtigungen usw. erforderlich, deren Notwendigkeit der Notar bei richtiger Sachbehandlung gleich hätte erkennen können. Es lassen sich aber auch Fälle denken, in denen es zweckmäßig sein kann, aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit eine einheitliche Angelegenheit in mehrere Vorgänge aufzugliedern, die jeweils eigene Urkundennummern erhalten.
Die Zahl solcher Nummern schwankt von Notariat zu Notariat und hängt wesentlich von den Fähigkeiten des einzelnen Notars ab, aber auch von seiner Arbeitsweise. Darüber, inwieweit derartige Nummern im Einzelfall "nötig" sind, mag man unterschiedlicher Meinung sein können. Diese Nummern fallen aber durchweg tatsächlich an. Damit sind sie in eine Richtzahl, wie sie hier von der Antragsgegnerin verwendet wird, mit einbezogen. Die Antragsgegnerin stellt bei der Bemessung des Richtwerts nur auf die Zahl der Nummern und bei der "Bereinigung" auf die Art des jeweils vorgenommenen Geschäfts ab, nicht dagegen auf die "Berechtigung" der einzelnen Nummern. Das würde der schematischen Betrachtung zuwiderlaufen, die jedem Richtwert eigen ist, weil ihm gerade keine ins einzelne gehenden genauen Feststellungen zugrunde liegen. Deshalb ist auch unerheblich, welchen tatsächlichen Arbeitsaufwand "Leernummern" etwa erfordern, der im übrigen keineswegs immer gleich ist. Der tatsächliche Arbeitsaufwand bei den einzelnen Geschäftsvorgängen spielt, wie dargelegt, für die Bemessung der Richtzahl auch sonst keine Rolle.
Die "Leernummern" müssen daher mitgezählt werden. Auf sie ist der Richtwert von 1.800 "bereinigten" Nummern bereits abgestimmt. Dabei ist auch berücksichtigt, daß solche "Leernummern" in den Notariaten in unterschiedlichem Ausmaß vorkommen. Eine Richtzahl ist immer nur ein Durchschnittswert. Dem stehen "Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" nicht entgegen. Denn die weitere Voraussetzung für die Errichtung einer neuen Notarstelle, daß ein Mindestgebührenaufkommen von 200.000 DM pro Notar erreicht sein muß, stellt ohnehin sicher, daß letztlich kein verzerrtes Bild über den Umfang eines Notariats entsteht.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Antragsteller, wie sie behaupten, im Jahre 1976 (und davor) ungewöhnlich viele "Leernummern" hatten. Auch der Beweggrund dafür spielt keine Rolle, nämlich daß sie - zugegebenermaßen - damit eine vermehrte Zuteilung von Hilfskräften durch die Notarkasse erreichen wollten. Zählen "Leernummern" überhaupt mit, dann müssen sie alle gezählt werden. Tatsächlich sind diese Nummern auch angefallen. Die Landesjustizverwaltung muß sich insoweit auf die von den Notaren gemeldeten Zahlen verlassen können. Andernfalls wäre sie genötigt, vor Errichtung jeder neuen Notarstelle alle Urkundenvorgänge auf ihre Notwendigkeit oder gar Arbeitsintensität zu überprüfen. Das soll mit der Anwendung der auf Erfahrungswerten beruhenden Richtzahl gerade vermieden werden und wäre auch, namentlich an Orten oder in Bezirken mit einer größeren Anzahl von Notaren unzumutbar. Dadurch würde die in der Verwendung eines bestimmten "Schlüssels" liegende schematische Behandlung entscheidend durchbrochen. Unangemessene Ergebnisse werden durch das weitere Erfordernis des Mindestgebührenaufkommens verhindert. Es gibt ein zuverlässiges Bild vom Umfang des Notariats. So ist es auch hier: Selbst bei der angeblich besonders hohen Zahl von "Leernummern" haben die Antragsteller im Jahre 1976 ein Gebührenaufkommen von durchschnittlich über 320.000 DM je Notar - die neue Stelle mit eingerechnet - erzielt, das deutlich über der Norm von 200.000 DM liegt.
Darin, daß die "Leernummern" der Antragsteller mitgezählt werden ohne Rücksicht, worauf sie beruhen, liegt auch keine Ungleichbehandlung der Antragsteller gegenüber den anderen Notaren in der Pfalz. Im Jahre 1976 sind die "Leernummern" bei allen Notaren so behandelt worden. Die Antragsgegnerin hat bei allen Notaren nur auf die Gesamtzahl der ihr gemeldeten Urkundennummern abgestellt, nicht aber darauf, in welchem Umfang darunter jeweils "Leernummern" waren.
Auf das Jahr 1976 kommt es entscheidend an. Sollten seit 1977 "Leernummern" bei der Ermittlung der "bereinigten" Beurkundungen etwa nicht mehr mitgezählt werden, so würde es sich um eine neue Zählweise handeln, die nichts an dem auf der allgemeinen Übung bis zum Jahre 1976 beruhenden Erfahrungswert von 1.800 "bereinigten" Nummern ändern würde.
III.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201, 202 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Girisch
Dr. Hoegen
Dittmar
Rendtorff