Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.1989, Az.: 5 StR 26/89
Rechtliche Folgen des Unterbleibens einer Begründung der Anordnung einer Verlesung von Vernehmungsprotokollen; Rechtliche Wirkungen des Ausbleibens einer Beanstandung der Nichtvereidigung durch eine an der Verhandlung beteiligte Person; Sinn und Zweck der Offenbarungspflicht eines Gemeinschuldners
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1989
- Aktenzeichen
- 5 StR 26/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 11889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 20.09.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1989, 181
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
§ 156 StGB setzt voraus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und - zu 2. -
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Februar 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 20. September 1988,
- a)
soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den ihn betreffenden Feststellungen
aufgehoben.
Der Angeklagte wird von dem Vorwurf, am 22. Mai 1986 eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben zu haben, freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Landeskasse zur Last.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Die Sache wird zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1.
Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betruges in fünf Fällen wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Hierzu ist lediglich zu bemerken:
a)
Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung Protokolle über die richterlichen Vernehmungen der Zeugen M., E. und F. verlesen. Die Beschlüsse, mit denen sie die Verlesung angeordnet hat, sind entgegen § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht begründet worden. Auf dem Fehler kann das Urteil aber nicht beruhen. Der Beschlußfassung ging jeweils die Feststellung voraus, daß der Zeuge durch Gerichtsbeschluß "wegen weiter Entfernung seines Wohnortes vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden ist". Nach der Verlesung ist in allen Fällen festgestellt worden, "daß der Grund der kommissarischen Vernehmung fortbesteht und der Zeuge nicht beeidigt wurde". Bei dieser Sachlage war der Grund der Verlesung allen Verfahrensbeteiligten bekannt.
b)
Die Rüge, die Strafkammer habe nicht darüber entschieden, ob die Vereidigung der genannten Personen nachzuholen sei (§ 251 Abs. 4 Satz 4 StPO), ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit, ob die Zeugen im vorbereitenden Verfahren (§ 65 StPO) oder nach § 223 StPO durch einen ersuchten Richter vernommen worden sind und welche Entscheidung der vernehmende Richter über die Vereidigung getroffen hat. Nach § 66 b Abs. 1 StPO entscheidet im Fall der kommissarischen Vernehmung zunächst der ersuchte Richter über die Vereidigung. Wenn er gemäß § 61 StPO von der Vereidigung abgesehen hat, bedarf es einer Beschlußfassung in der Hauptverhandlung nur, wenn eine an der Verhandlung beteiligte Person die Nichtvereidigung beanstandet (vgl. RGSt 68, 378; Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 66 b Rn. 5; KK-Pelchen StPO 2. Aufl. § 66 b Rn. 5; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 251 Rn. 50; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 275/276). Eine solche Beanstandung ist hier nicht erhoben.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. Januar 1989 ist berücksichtigt worden.
2.
Die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt hat keinen Bestand.
§ 156 StGB setzt voraus, daß der Täter vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt. Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (RGSt 73, 144, 145; 75, 399, 400; BGHSt 13, 154, 155; 17, 303; BGH StV 1985, 55 und 1985, 505 = bei Holtz in MDR 1985, 794). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Nach den Urteilsfeststellungen gab der Angeklagte in einer gemäß § 125 KO abgegebenen Versicherung bewußt wahrheitswidrig an, aus dem Erlös für den Verkauf einer Rundholzkappanlage und einer Entrindungsschälmaschine seien außer einem Teilbetrag von 150.000 DM an die Deutsche Bank ratenweise ca. 200.000 DM an die Volksbank H. geflossen. Tatsächlich stammte der Geldeingang am 28. Januar 1985 auf dem Konto bei der Volksbank H. über einen Betrag von 230.000 DM nicht aus dem Verkaufserlös der erwähnten Maschinen, sondern aus Zahlungen von Dritten im Zusammenhang mit der Ablösung von Grundschulden auf der Hofstelle der Schwester des Angeklagten und auf einem Grundstück seiner Ehefrau (UA S. 21).
Diese Angaben durfte das Amtsgericht den Angeklagten nicht nach § 125 KO eidesstattlich versichern lassen. Die Offenbarungspflicht des Gemeinschuldners nach § 125 KO dient dem Zweck, alles zu ermitteln, was zur Konkursmasse gehört, bisher aber vielleicht dem Konkursverwalter noch entgangen ist. Der Gemeinschuldner muß sein gesamtes Aktivvermögen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung einschließlich etwaiger Anfechtungslagen offenbaren (RG HRR 1938 Nr. 564). Dagegen erlaubt es diese Vorschrift nicht, ihn die Richtigkeit und Vollständigkeit sonstiger Auskünfte z.B. über einzelne Geschäftsvorfälle eidesstattlich versichern zu lassen (vgl. Hess/Kropshofer KO 2. Aufl. § 125 Rn. 2; Kuhn/Uhlenbruck KO 10. Aufl. § 125 Rn. 4).
Auf die Frage, ob das Konkursgericht dem Gemeinschuldner eine solche Versicherung bei gerichtlichen Ermittlungen nach § 75 KO abnehmen kann (vgl. dazu BGHSt 3, 309), kommt es hier nicht an, weil das Amtsgericht nach den Urteilsfeststellungen solche Ermittlungen nicht vorgenommen, den Angeklagten vielmehr gemäß § 125 KO zu dem Zweck geladen hat, ihn die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars eidesstattlich bekräftigen zu lassen.
Der Senat spricht deshalb den Angeklagten in diesem Punkt frei. Das führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Niepel