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Träger öffentlicher Gewalt

Normen

§ 1 Abs. 1a BGG

Information

1 Allgemein

Der Begriff der "Träger öffentlicher Gewalt" ist allgemein nicht gesetzlich definiert. Er bezeichnet die mit der Ausführung der Verwaltungsaufgaben beauftragten Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung.

2 Im Behindertengleichstellungsgesetz

Im Behindertengleichstellungsgesetz ist der Begriff der Träger öffentlicher Gewalt in § 1 Abs. 1a BGG legaldefiniert: Danach sind Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes

  • Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, bundesunmittelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts,

  • Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und

  • sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

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