Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2017, Az.: 3 StR 278/17

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.2017
Aktenzeichen
3 StR 278/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 27326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:231117V3STR278.17.0

Verfahrensgegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor:

Aufgrund eines Übertragungsfehlers entsprechen die Ausfertigungen und Abschriften des Urteils des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2017 nicht der Urschrift. Auf Seite 4 unter I. 2. (= Rn. 3) muss es richtig heißen:

"2. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren entnommen. Es ist nach einer Gesamtwürdigung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) ausgegangen und hat eine Sperrwirkung - allein - der Untergrenze des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe von einem Jahr) angenommen, weil insoweit kein minder schwerer Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) vorliege."