Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2017, Az.: 3 StR 278/17
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.2017
- Aktenzeichen
- 3 StR 278/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 27326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:231117V3STR278.17.0
Verfahrensgegenstand
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor:
Aufgrund eines Übertragungsfehlers entsprechen die Ausfertigungen und Abschriften des Urteils des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2017 nicht der Urschrift. Auf Seite 4 unter I. 2. (= Rn. 3) muss es richtig heißen:
"2. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren entnommen. Es ist nach einer Gesamtwürdigung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) ausgegangen und hat eine Sperrwirkung - allein - der Untergrenze des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe von einem Jahr) angenommen, weil insoweit kein minder schwerer Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) vorliege."