Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.05.2026, Az.: B 8 SO 11/26 AR
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.05.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 11/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:110526BB8SO1126AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer - 24.02.2026 - AZ: S 4 SO 36/26 ER
- LSG Rheinland-Pfalz - 24.03.2026 - AZ: L 4 SO 17/26 B ER
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 2026 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Speyer als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss vom 24.3.2026). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Die Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) ist nicht statthaft und schon deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.