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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.10.1968, Az.: 3 RK 1/66

Krankenpflegeanspruch; Krankheitsbeginn; Inanspruchnahme einer Heilbehandlung; Krankengeld nach Versicherungsende

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.10.1968
Aktenzeichen
3 RK 1/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 28, 249 - 253
  • SozR Nr 32 zu § 183 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch auf Krankenpflege entsteht "mit dem Beginn der Krankheit" (RVO § 182 Abs. 1 Nr. 1), auch wenn zunächst keine Heilbehandlung in Anspruch genommen wird.

2. Die zeitliche Begrenzung des Krankenpflegeanspruchs im Falle des Ausscheidens aus der Versicherung (RVO § 183 Abs. 1 S. 2) gilt auch dann, wenn der Versicherte beim Ausscheiden nur einen - bisher nicht geltend gemachten - Anspruch auf Krankenpflege besetzt, Krankenpflege tatsächlich aber nicht bezieht. Ob ein Anspruch auf Krankengeld nach dem Ausscheiden nur entstehen kann,solange ein Krankengeldanspruch besteht, bleibt unentschieden.