Bundessozialgericht
Urt. v. 15.10.1968, Az.: 3 RK 1/66
Krankenpflegeanspruch; Krankheitsbeginn; Inanspruchnahme einer Heilbehandlung; Krankengeld nach Versicherungsende
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.10.1968
- Aktenzeichen
- 3 RK 1/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 28, 249 - 253
- SozR Nr 32 zu § 183 RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch auf Krankenpflege entsteht "mit dem Beginn der Krankheit" (RVO § 182 Abs. 1 Nr. 1), auch wenn zunächst keine Heilbehandlung in Anspruch genommen wird.
2. Die zeitliche Begrenzung des Krankenpflegeanspruchs im Falle des Ausscheidens aus der Versicherung (RVO § 183 Abs. 1 S. 2) gilt auch dann, wenn der Versicherte beim Ausscheiden nur einen - bisher nicht geltend gemachten - Anspruch auf Krankenpflege besetzt, Krankenpflege tatsächlich aber nicht bezieht. Ob ein Anspruch auf Krankengeld nach dem Ausscheiden nur entstehen kann,solange ein Krankengeldanspruch besteht, bleibt unentschieden.