Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.1992, Az.: 2 StR 552/91
Strafrechtliche Berurteilung des gleichzeitigen Besitzes von zwei Waffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 552/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt 14.12.1990 - 1 Js 1/87 - 12 KLs
- nachfolgend
- BVerfG - 10.09.1992 - AZ: 2 BvR 869/92
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 3 WaffG
Verfahrensgegenstand
Zuhälterei u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. April 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 1990 teilweise geändert:
Der Angeklagte wird wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Ihm wird auf die Dauer von drei Jahren jegliche Berufstätigkeit im Hotel- und Gaststättenbereich untersagt.
Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen gemeinschaftlicher Förderung der Prostitution in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Zuhälterei sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren jegliche Berufstätigkeit im Hotel- und Gaststättenbereich untersagt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Lediglich die Bewertung des Waffenbesitzes als zwei selbständige Taten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der gleichzeitige Besitz verschiedener Waffen ist als eine Handlung im Rechtssinne anzusehen (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 2).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Damit entfällt eine der wegen der Waffendelikte verhängten Einzelstrafen von drei Monaten.
Es verbleiben die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und eine Einzelstrafe von drei Monaten.
Der Senat hat in Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe auf zwei Jahre und sieben Monate ermäßigt.
In Anbetracht des nur geringen Erfolges der Revision des Angeklagten erschien eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht angebracht.
Theune
Gollwitzer
Detter
Bode