Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1992, Az.: 5 StR 565/92
Urteil; Form; Eingang; Geschäftsstelle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 565/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1993, 200 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 117
- wistra 1993, 70
Amtlicher Leitsatz
Das zu den Akten gebrachte Urteil hat grundsätzlich in der Form bei den Akten zu verbleiben, in der es zum Zeitpunkt des Eingangs auf der Geschäftsstelle vorlag.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"Der vom Beschwerdeführer beanspruchte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil mit den Gründen nicht innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO bestimmten Frist, die hier am 27. März 1992 ablief, zu den Akten gebracht worden ist.
Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters belegen folgenden Verfahrensablauf:
Nachdem das unterschriebene Urteil am 25. März 1992 zur Geschäftsstelle gelangt war, ließ es sich der Vorsitzende an diesem Tage wieder vorlegen, weil er zuvor ,nicht mehr dazu gekommen war, auch das Zahlenwerk auf Schreib- und Rechenfehler zu überprüfen'. Dazu, ,die Urteilsgründe nochmals durchzusehen', kam er ,in der Woche nach Ostern', mithin nach Fristablauf. Dabei hat er ,einzelne Schreibfehler ausgebessert und in einigen Fällen die Formulierungen sprachlich dadurch geglättet, daß 'er ,die Wortfolge umgestellt' hat. Danach leitete der Vorsitzende die Akten dem Berichterstatter mit der Bitte zu, u. a. ,die Daten der Steuerbescheide mit den Angaben in den Steuerakten und den Feststellungen in den Protokollen zu vergleichen' und ,die Tabellen der alternativen Steuerberechnungen (UA S. 198, 201, 204, 207, 210, 213 und 216) etwas anders zu gliedern'. So verfuhr der Berichterstatter. Er hat die ,Daten der Steuerbescheide ... mit den Angaben in den Steuerakten und den Feststellungen in den Protokollen verglichen und die genannten Tabellen ,neu gegliedert'.
Aus diesem Verhalten der Richter ergibt sich, daß bis zum 27. März 1992 noch keine endgültige Urteilsfassung vorlag; denn die Gründe sollten noch überprüft und durchgesehen werden, was dann auch geschah. Deshalb haben die Richter zunächst lediglich einen Entwurf unterschrieben, der als solcher am 25. März 1992 zur Geschäftsstelle gelangte. Die endgültige Urteilsfassung ist dann jedenfalls verspätet zu den Akten gebracht worden.
Allerdings heißt es in den dienstlichen Äußerungen, es seien nach dem 25. März 1992 keine sachlichen Änderungen im Urteil vorgenommen worden. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.
Zum einen konnte das Unterlassen derartiger Änderungen keine rückwirkende Bedeutung erlangen. Darüber hinaus läßt sich im Revisionsverfahren nicht nachprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78 - und Urteil vom 23. September 1983 - 2 StR 151/83 - bei Holtz MDR 1984, 93), ob der Vorsitzende und der Berichterstatter die Bedeutung der von ihnen vorgenommenen Änderungen zutreffend bewerten, weil die vorliegende Urteilsurschrift (Bd. VI d. A.) solche nicht erkennbar macht. Daß diese Überprüfung nicht möglich ist, kann hier nicht dazu führen, den geltend gemachten Verfahrensverstoß als unbewiesen zu behandeln (vgl. OLG Stuttgart GA 1977, 26, 27; Paulus in KMR, Stand Juli 1991, Rdn. 6 zu § 337 und Rdn. 90 zu § 338)."
Dem folgt der Senat. Er bemerkt ergänzend:
Das zu den Akten gebrachte Urteil (§ 275 Abs. 1 StPO) hat grundsätzlich in der Form bei den Akten zu verbleiben, in der es zum Zeitpunkt des Eingangs auf der Geschäftsstelle vorlag (vgl. Engelhardt in KK, StPO 2. Aufl. § 275 Rdn. 59; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 65) . Dies ist hier nicht der Fall. Das am 25. März 1992 zur Geschäftsstelle gelangte Schreibwerk enthielt nach den dienstlichen Äußerungen bereits handschriftliche Änderungen und Einfügungen und wurde auch nachträglich mit weiteren solchen Ergänzungen versehen. Hingegen enthält die in den Akten befindliche Urteilsurschrift (Bd. VI d.A.) derartige Ergänzungen nicht.
Die weitere Verfahrensrüge einer Verletzung des § 251 StPO könnte angesichts des erklärten Einverständnisses (§ 251 Abs. 2 Satz 1 StPO) keinen Erfolg haben (vgl. hierzu auch BGHSt 22, 118, 120) . Die mit der Revision aufgezeigten Mängel dürften in der neuen Verhandlung allerdings einer Verlesung auf der Grundlage des § 251 Abs. 1 StPO entgegenstehen.