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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1998, Az.: BVerwG 2 B 49.98

Zulassung einer Revision; Klärungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich der Rechtfertigung der Entlassung eines ehemals für das Ministerium für Staatssicherheit tätigen Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.08.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 49.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 19.05.1995 - AZ: 2 K 2669/94
OVG Sachsen - 15.01.1998 - AZ: 2 S 591/95
nachfolgend
BVerwG - 27.04.1999 - AZ: BVerwG 2 C 26.98

Prozessführer

Freistaat ...

Prozessgegner

Herrn ...,

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. August 1998
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Januar 1998 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung in dem erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, unter welchen Voraussetzungen die Entlassung eines Beamten, der früher für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war, gerechtfertigt ist.

Dr. Franke
Dr. Silberkuhl
Dr. Bayer