Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1998, Az.: BVerwG 2 B 49.98
Zulassung einer Revision; Klärungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich der Rechtfertigung der Entlassung eines ehemals für das Ministerium für Staatssicherheit tätigen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.08.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 49.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 19.05.1995 - AZ: 2 K 2669/94
- OVG Sachsen - 15.01.1998 - AZ: 2 S 591/95
- nachfolgend
- BVerwG - 27.04.1999 - AZ: BVerwG 2 C 26.98
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Freistaat ...
Prozessgegner
Herrn ...,
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. August 1998
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Bayer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Januar 1998 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung in dem erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, unter welchen Voraussetzungen die Entlassung eines Beamten, der früher für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war, gerechtfertigt ist.
Dr. Silberkuhl
Dr. Bayer