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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.12.1961, Az.: 2 AZR 12/61

Faktisches Arbeitsverhältnis; Beendigung durch einseitige Erklärung; Fristlose Kündigung; Rechtsfähige Stiftung; Auslegung der Satzung; Freie Nachprüfung des Revisionsgerichts

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.12.1961
Aktenzeichen
2 AZR 12/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 12, 104 - 107
  • DB 1962, 242-243 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1962, 291 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 338 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 555-556 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von jedem Partner jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne daß die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorzuliegen brauchen.

2. Die Auslegung der Satzung einer rechtsfähigen Stiftung durch das Berufungsgericht unterliegt der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts.