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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.2020, Az.: 6 StR 337/20

Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.2020
Aktenzeichen
6 StR 337/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 49479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:171120B6STR337.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Neubrandenburg - 29.06.2020 - AZ: 833 Js 324/20 22 Ks 5/20

Fundstelle

  • NStZ-RR 2022, 197

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2020 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

2

Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO, weil es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt. Den Beschluss über die Eröffnung der gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhobenen Anklage hat der Vorsitzende der Strafkammer am 16. Juni 2020 allein gefasst und unterschrieben. Damit hat das Landgericht die Entscheidung entgegen der gesetzlich vorgesehenen Besetzung - drei Berufsrichter unter Ausschluss der Schöffen (§ 199 Abs.1 StPO i.V.m. § 76 Abs.1 Satz 2 GVG) - getroffen, was zu deren Unwirksamkeit und einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, 472; vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19, StV 2019, 799).

3

Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils, das mit der Einstellung gegenstandslos wird, bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295; vom 12. Mai 2020 - 5 StR 13/20 Rn. 2; vom 25. August 2020 - 6 StR 164/20 Rn.2).

Sander
Schneider
Feilcke
Tiemann
von Schmettau