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§ 22 BSÜG - Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Amtliche Abkürzung
BSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.
    die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle,
  2. 2.
    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und
  3. 3.
    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein objektives Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.